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Regelwerk, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25;
VO (EU) 2015/2068 - ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 39 Ausnahme Art. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2015/2068 - Ausnahme Art. 3

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde geprüft, ob die Aufnahme zusätzlicher Umweltinformationen in die Kennzeichnung der Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstrebenswert ist.

(2) Die Kennzeichnungsanforderungen basieren auf den Kennzeichnungssystemen, die derzeit in der Gemeinschaft für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verwendet werden, einschließlich der Kennzeichnungssysteme, die gemäß den anerkannten Industrienormen für derartige Erzeugnisse und Einrichtungen aufgestellt wurden.

(3) Im Sinne einer eindeutigen Formulierung ist es zweckmäßig, den Wortlaut der Angaben auf den Kennzeichen genau festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Angaben auf den Kennzeichen in ihrer eigenen Sprache gemacht werden.

(4) In die Kennzeichnung sollten zusätzliche Angaben darüber aufgenommen werden, ob unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit Schaum isoliert wurden, der mittels fluorierter Treibhausgase aufgetragen wurde, um deren potenzielle Rückgewinnung aus solchen Schäumen zu fördern.

(5) Werden fluorierte Treibhausgase dem Erzeugnis oder der Einrichtung außerhalb der Produktionsstätte beigegeben, sollte das Kennzeichen Angaben über die Gesamtmenge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung enthalten.

(6) Das Kennzeichen sollte so gestaltet sein, dass es eindeutig lesbar ist und während der gesamten Zeit, in der das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält, auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung fest haften bleibt.

Das Kennzeichen sollte so angebracht werden, dass es für das Personal bei der Installation oder der Instandhaltung sichtbar ist.

(7) Bei der Anbringung des Kennzeichens auf Erzeugnissen und Einrichtungen für Klimaanlagen und Wärmepumpen sollte das technische Profil des Erzeugnisses oder der Einrichtung berücksichtigt werden.

(8) Um zusätzliche Umweltinformationen in die Kennzeichnung aufnehmen zu können, müssen die Hersteller die erforderlichen Anpassungen der Kennzeichen vornehmen, weshalb ein angemessener Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung eingeräumt werden sollte.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Form der Kennzeichen und die zusätzlichen Kennzeichnungsanforderungen für die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen fest.

Artikel 2 Kennzeichnungsanforderungen

(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen werden mit einem Kennzeichen versehen, das folgende Angaben enthält:

  1. Aufschrift: "Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase";
  2. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die in den Einrichtungen enthalten sind oder sein werden, wobei die für die Einrichtung oder den Stoff anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
  3. Menge der fluorierten Treibhausgase, in kg;
  4. gegebenenfalls der Zusatz: "hermetisch geschlossen".

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsanforderungen sind Erzeugnisse und Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit Schaum isoliert wurden, der mittels fluorierter Treibhausgase ausgetrieben wurde, vor dem Inverkehrbringen mit einem Kennzeichen mit folgendem Hinweis zu versehen: "Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum".

(3) Werden fluorierte Treibhausgase außerhalb der Produktionsstätte hinzugegeben, ohne dass die daraus resultierende Gesamtmenge vom Hersteller festgelegt wird, muss das Kennzeichen die in der Produktionsstätte eingefüllte Menge angeben und genügend Platz für die Angabe der Menge, die außerhalb der Produktionsstätte hinzugefügt wird, sowie für die resultierende Gesamtmenge der fluorierten Treibhausgase lassen.

(4) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Einrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet von der Verwendung ihrer Amtssprachen für die Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 abhängig machen.

Artikel 3 Form der Kennzeichnung

(1) Die in Artikel 2 genannten Angaben sind auf einem Kennzeichen zu machen, das auf den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Einrichtungen anzubringen ist.

(2) Die Angaben müssen sich klar vom Hintergrund der Kennzeichnung abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein.

Werden die in dieser Verordnung geforderten Angaben auf einer bereits an dem Erzeugnis oder der Einrichtung angebrachten Kennzeichnung zusätzlich angebracht, darf die Schriftgröße nicht kleiner als die Mindestgröße der übrigen Angaben auf dem Kennzeichen sein.

(3) Das gesamte Kennzeichen und seine Aufschriften sind so zu gestalten, dass es fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haften und bei normalen Betriebsbedingungen während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in der das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthalten.

Artikel 4 Anbringen des Kennzeichens

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Stellen können die Kennzeichen auch auf oder neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern oder neben Zugangsstellen zur Instandsetzung angebracht werden.

(2) Bei Erzeugnissen und Einrichtungen für Klimaanlagen sowie bei Wärmepumpen mit getrennten, durch Kühlrohre miteinander verbundenen Innen- und Außenteilen ist das Kennzeichen auf dem Teil der Einrichtung anzubringen, das als erstes mit dem Kühlmittel gefüllt wird.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2007


1) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.
2) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.07.2007 S. 35).

ENDE

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