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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 848/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Phenylquecksilberverbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2012 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber 2 legte die Kommission die Notwendigkeit dar, die Quecksilberwerte in der Umwelt und die Exposition des Menschen zu reduzieren, und schlug als Ziele unter anderem die Verringerung des Eintritts von Quecksilber in die Gesellschaft durch Verringerung von Angebot und Nachfrage, die Verringerung der Quecksilberemissionen und den Schutz gegen Quecksilberemissionen vor. Diese Mitteilung wurde 2010 3 überarbeitet.

(2) Der Rat hat mehrfach sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel bekräftigt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. In diesem Zusammenhang unterstrich der Rat, dass dort, wo vertretbare Alternativen vorhanden sind, möglichst rasch und vollständig auf quecksilberhaltige Erzeugnisse verzichtet werden sollte; Ziel sollte es letztlich sein, auf alle quecksilberhaltigen Erzeugnisse zu verzichten, wobei den technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem Bedarf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist 4.

(3) Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Menschen, Ökosysteme und wildlebende Tiere. Hohe Dosen können für den Menschen tödlich sein, aber auch relativ niedrige Mengen können bereits ernsthafte Entwicklungsstörungen des Nervensystems verursachen und wurden zudem mit schädlichen Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-, das Immun- und das Fortpflanzungssystem in Verbindung gebracht. Quecksilber ist ein globaler persistenter Schadstoff, der in verschiedenen Formen zwischen den Bereichen Luft, Wasser, Sedimente, Boden sowie Flora und Fauna zirkuliert und sich in der Umwelt in Methylquecksilber, seine giftigste Form, umwandeln kann.

(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss, nach der Benachrichtigung der Europäischen Chemikalienagentur ("Agentur") ein diesbezügliches Dossier erstellen.

(5) Entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens 5 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen.

(6) Norwegen hat ein Dossier über fünf Phenylquecksilberverbindungen, nämlich Phenylquecksilberacetat, Phenylquecksilberpropionat, Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat, Phenylquecksilberoctanoat und Phenylquecksilberneodecanoat erstellt, welches belegt, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen dieser Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen ein unionsweites Vorgehen erforderlich macht. Das betreffende Dossier wurde der Agentur zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens übermittelt.

(7) Diese fünf Phenylquecksilberverbindungen finden bekanntlich insbesondere als Katalysatoren in Polyurethansystemen für Beschichtungen, Klebe- und Dichtmittel sowie Elastomere Verwendung. Die Quecksilberkatalysatoren werden in die Polymerstruktur eingebaut und verbleiben im Enderzeugnis, aus dem keine beabsichtigte Freisetzung von Quecksilber- oder Phenylquecksilberverbindungen erfolgt. Von anderen Phenylquecksilberverbindungen ist nicht bekannt, dass sie als Katalysatoren in Polyurethansystemen verwendet werden, weshalb sie nicht in die im Rahmen des Dossiers vorgenommene Beurteilung einbezogen wurden.

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