Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von Halonen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 2)



Hinweis d. Red.: s. Durchführungsbeschluss 2012/782/EU - (ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 20)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Halon 1301, Halon 1211 und Halon 2402 (nachstehend "Halone" genannt) sind ozonabbauende Stoffe, die als geregelte Stoffe in Gruppe III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind. Ihre Produktion ist in den Mitgliedstaaten entsprechend den Anforderungen des Montrealer Protokolls seit 1994 verboten. Für bestimmte kritische Verwendungszwecke, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, dürfen sie jedoch noch eingesetzt werden.

(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 2, Anhang VII der genannten Verordnung überprüft. Hierzu hat sie die derzeitigen Verwendungen von Halonen sowie die Verfügbarkeit und Durchführung von technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien (nachstehend "Alternativen" genannt) bewertet, die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. In der Zwischenzeit wurde die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ersetzt, und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wurde ohne Änderung zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

(3) Die Überprüfung hat ergeben, dass die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen in den Mitgliedstaaten zum Teil unterschiedlich ausgelegt werden. Jede Halonanwendung sollte daher ausführlicher beschrieben werden, wobei die Kategorie der Ausrüstung oder Anlage, der Zweck der Anwendung, die Art des Halonlöschers und der Halontyp anzugeben sind.

(4) Die Überprüfung hat auch gezeigt, dass Halone mit wenigen Ausnahmen zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen in Neuentwürfen von Ausrüstungen und neuen Anlagen nicht mehr erforderlich sind und nunmehr routinemäßig Alternativen installiert werden. In bestimmten Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen produziert werden, sind jedoch weiterhin Halonlöscher und -brandschutzsysteme notwendig.

(5) Darüber hinaus hat die Überprüfung gezeigt, dass Halone bei den meisten Brandschutzanwendungen sowohl beim Einbau in bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen als auch bei Ausrüstungen, die nach bestehenden Entwürfen produziert werden, im Laufe der Zeit und zu vertretbaren Kosten durch Alternativen ersetzt werden oder ersetzt werden könnten.

(6) Angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit und Durchführung von Alternativen empfiehlt es sich daher, für jede Anwendung Stichtage festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für neue Ausrüstungen und neue Anlagen keine kritische Verwendung mehr wäre und die Installation eines Halonlöschers oder -brandschutzsystems nicht mehr zulässig wäre. Bei der Definition von "neuen Ausrüstungen" und "neuen Anlagen" sollte die Phase des Lebenszyklus der Ausrüstungen und Anlagen angemessen berücksichtigt werden, in der der Entwurf des Raums, für den Brandschutz erforderlich ist, festgelegt wird.

(7) Es empfiehlt sich auch, für jede Anwendung Endtermine festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für Feuerlöscher oder Brandschutzsysteme in allen Ausrüstungen und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen oder um Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen produziert werden, handelt, keine kritische Verwendung mehr wäre. Die Verwendung von Halonen wäre daher nicht mehr zulässig, und alle Halonfeuerlöscher und -brandschutzsysteme sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bis zu diesem Endtermin ersetzt, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

(8) Bei der Festsetzung der Stichtage sollten die Verfügbarkeit von Alternativen für neue Ausrüstungen und Anlagen sowie die Hindernisse für ihre Durchführung berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls sollte auch ausreichend Zeit für die Entwicklung von Alternativen eingeplant werden und es sollten Anreize für diese Entwicklung gegeben werden. Da die zivile Luftfahrt auf internationaler Ebene geregelt ist, sollten im Luftfahrtsektor in Bezug auf die Installation und Verwendung von Halonen in Feuerlöschern an Bord von Flugzeugen die Initiativen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) berücksichtigt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion