Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts - Seite 1

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ersten Bürgermeister

Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 16. Oktober 2008 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts 1) 2)

Vom ...

Es verordnen auf Grund

die Bundesregierung sowie auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien

§ 3 Errichtung

§ 4 Organisation und Personal

§ 5 Inbetriebnahme

§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung

§ 7 Nicht zugelassene Abfälle

§ 8 Annahmeverfahren

§ 9 Handhabung der Abfälle

§ 10 Stilllegung

§ 11 Nachsorge

§ 12 Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen

§ 13 Information und Dokumentation

Teil 3
Verwertung von Deponieersatzbaustoffen

§ 14 Grundsätze

§ 15 Einsatzbereiche und Zuordnung

§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen

§ 17 Annahmeverfahren und Dokumentation

Teil 4
Sonstige Vorschriften

§ 18 Sicherheitsleistung

§ 19 Antrag, Anzeige

§ 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 21 Behördliche Entscheidungen

§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen

Teil 5
Langzeitlager

§ 23 Errichtung und Betrieb

§ 24 Stilllegung und Nachsorge

§ 25 Befreiung

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 26 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien

§ 27 In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien

§ 28 Betriebene Langzeitlager

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Übergangsvorschriften

Anhang 1:
Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 23, § 30 Abs. 1 und 2)

1. Standort und geologische Barriere

1.1 Eignung des Standortes

Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Deponie nicht beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.2 Untergrund einer Deponie

Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:

2. Abdichtungssysteme

2.1 Allgemeine Anforderungen

Für das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende

Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des Abdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.

Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist in der Vorfertigung und während der Bauausführung einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauausführung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte muss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Die fremdprüfende Stelle und der Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.

Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte muss als Prüfstelle akkreditiert sein.

Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 - Geotechnik der Deponiebauwerke - der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V., 3. Auflage 1997, Ernst&Sohn Verlag, Berlin, aufzustellen.

Dieser soll die speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdichtungssysteme eingehalten werden.

2.1.1 Anforderungen zum Stand der Technik

Das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Abdichtungskomponenten und deren Einbau sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden dass die Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegenseitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend hiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.

Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Randbedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen:

Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt werden.

2.2 Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem

Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1 Nr. 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Komponente bestehen. Die mineralische Komponente ist in der Regel mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.

Tabelle 1
Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems

Nr. System-Komponente DK 0 DK I DK II DK III
1 obere Schicht der geologischen Barriere1) k ≤ 1·10-7 m/s
d ≥ 1,00 m
k ≤ 1·10-9 m/s
d ≥ 1,00 m
k ≤ 1·10-9 m/s
d ≥ 1,00 m
k ≤ 1·10-9 m/s
d ≥ 5,00 m
2 Erste Abdichtungskomponente2) nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
3 Zweite Abdichtungskomponente2) nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
4 Mineralische Entwässerungsschicht3), k ≥ 1·10-3 m/s d ≥ 0,30 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m

2.3 Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem

Das Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.

Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähigkeiten hergestellt werden, um die Abdichtungskomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen.

Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materialien bestehen, die auf eine Einwirkung (z.B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.

Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 500 Quadratmetern Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächenabdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem bestimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.

Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt werden.

2.3.1 Rekultivierungsschicht

Bei einer Nutzung der Deponieoberfläche nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c des Bundes-Bodenschutzgesetzes, sowie der Überlassung einer natürlichen Sukzession im Hinblick auf die natürliche Funktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt für die Rekultivierungsschicht:

Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.

2.3.1.1 Wasserhaushaltsschicht

Wird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt:

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (weniger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von Mindestdicke nach Ziffer 1 und nutzbarer Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen nach Ziffer 3 eingehalten werden.

2.3.1.2 Methanoxidationsschicht

Soll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen, sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Wechselwirkungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.

2.3.2 Technische Funktionsschicht

Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die technische Funktionsschicht gilt:

Tabelle 2
Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems

Nr. System-Komponente DK 0 DK I 5) DK II 6) DK III
1 Ausgleichsschicht1) nicht erforderlich ggf.7) erforderlich ggf.7) erforderlich ggf.7) erforderlich
2 Gasdränschicht1) nicht erforderlich nicht erforderlich ggf.8) erforderlich ggf.8) erforderlich
3 Erste Abdichtungskomponentenicht erforderlich erforderlich2) erforderlich2) erforderlich3)
4 Zweite Abdichtungskomponente nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich2) erforderlich3)
5 Entwässerungsschicht4) d ≥ 0,30 m, k ≥ 1·10-3 m/s, Gefälle > 5% nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
6 Rekultivierungsschicht/technische Funktionsschicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich

2.4 Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen

2.4.1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von Ergebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:

2.4.2 Zulassung

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Nummer 2.1.1 zum Stand der Technik.

2.4.3 Antrag

Die Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts beantragt.

2.4.4 Fachbeirat

Bei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen relevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

2.4.5 Veröffentlichung

Die Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.

3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen sowie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anhang 2
Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2)

1. Standort und geologische Barriere

Bei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berücksichtigen dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche geologische Barriere am Standort muss

Darüber hinaus müssen

2. Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung

Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:

Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.

2.1. Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises

2.1.1 Umfang und Anforderungen

Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden Einzelnachweise,

Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.

Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

2.1.2 Notwendige Basisinformationen

Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich.

Dazu gehören u.a.:

2.1.2.1 Geologische Verhältnisse
2.1.2.2 Angaben zum Grubengebäude
2.1.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
2.1.2.4 Abfalleinbringung
2.1.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes

Auf der Grundlage der Basisinformationen nach Nr. 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint. Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.1.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass

Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:

2.1.5 Nachweis der Langzeitsicherheit

Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall / Untertagebauwerk / Gebirgskörper" auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:

3. Stilllegung

3.1 Allgemeines

Im Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind. Hierzu sind die Anforderungen der Nummern 3.2 oder 3.3 zu beachten.

Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzusperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern. Nach Abschluss der Maßnahmen ist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.

Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.

3.2 Bergwerke

Vor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durchzuführen.

Die Schächte sind voll zu verfüllen.

Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Ausbaus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre langzeitsicher verhindert wird.

Im Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken.

Die Abdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.

Wird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mineralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter und gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches gegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheitsnachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.

Für den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die Maßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von Tagesschächten vom 5. Dezember 2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.

3.3 Kavernen

Im Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten.

Aus der Kavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen. Die letzte zementierte Rohrtour ist vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen. Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so herzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden.

Er muss mindestens den folgenden Anforderungen genügen:

4. Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge

Über die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Bergbehörde zu übergeben. Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:

Die Dokumentation ist während der Nachsorgephase fortzuschreiben.

5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nr. 6 bis 10, 21 bis 24, 34, § 6 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 14 Abs. 3, § 15, § 23, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 3)

1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nr. 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nr. 1.1, 2.1 und 4 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 7, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 7 der Tabelle 2 aufgenommen sind.

Tabelle 1
Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen

Nr. Einsatzbereich/Deponieklasse DK 0 DK I DK II DK III
12 3 4 5 6
1 Geologische Barriere
1.1 Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der oberen Schicht der geologischen Barriere 4 4 4 4
2 Basisabdichtungssystem
2.1 Mineralische Abdichtungskomponente 4 4 4
2.2 Schutzlage/Schutzschicht 5 6 7
2.3 Mineralische Entwässerungsschicht 4 5 6 7
3 Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten, die 1)
3.1 alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten 4 5 6 7
3.2 mindestens alle Anforderungen an die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten 4 42) 5 6
3.3 weder die Anforderungen an die geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten 4 42) 42) 42)
4 Oberflächenabdichtungssystem
4.1 Abdichtungskomponente 42) 42) 42)
4.2 Schutzlage/Schutzschicht 4 4
4.3 Entwässerungsschicht 4 4 4
4.4.1 Rekultivierungsschicht Anhang 1 Nr. 2.3.1 Anhang 1 Nr. 2.3.1 Anhang 1 Nr. 2.3.1 Anhang 1 Nr. 2.3.1
4.4.2 Technische Funktionsschicht Anhang 1 Nr. 2.3.2 Anhang 1 Nr. 2.3.2 Anhang 1 Nr. 2.3.2 Anhang 1 Nr. 2.3.2

2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Die Überschreitung nach Satz 2 darf maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 6) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanischbiologisch vorbehandelten Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:

Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 zu beachten.

Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2
Zuordnungswerte

1 2 3 4 5 6 7
Nr. ParameterDK 0 DK I DK II DK III
1 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1)
1.01 bestimmt als Glühverlust Masse% ≤ 32) ≤ 32)3) ≤ 52)3) ≤ 102)3)
1.02 bestimmt als TOC Masse% ≤ 12) ≤ 12)3) ≤ 32)3) ≤ 62)3)
2 Feststoffkriterien
2.01 Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-,m-,p-Xylol, Styrol, Cumol) mg/kg TM ≤ 6
2.02 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB -28, -52, 101, -138, -153, -180) mg/kg TM ≤ 1
2.03 Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40) mg/kg TM ≤ 500
2.04 Summe PAK nach EPA mg/kg TM ≤ 30
2.05 Säureneutralisationskapazität mmol/kg Ist zu ermitteln
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert4) 5,5-13 5,5-13 5,5-13 4-13
3.02 DOC5) mg/l ≤ 50 ≤ 506) ≤ 806)7) ≤ 1008)
3.03 Phenole mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
3.04 Arsen mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 2,5
3.05 Blei mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5
3.06 Cadmium mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5
3.07 Kupfer mg/l ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5 ≤ 10
3.08 Nickel mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 4
3.09 Quecksilber mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2
3.10 Zink mg/l ≤ 0,4 ≤ 2 ≤ 5 ≤ 20
3.11 Chlorid9) mg/l ≤ 80 ≤ 1.50010) ≤ 1.50010) ≤ 2.500
3.12 Sulfat9) mg/l ≤ 10011) ≤ 2.00010) ≤ 2.00010) ≤ 5.000
3.13 Cyanid, leicht freisetzbarmg/l ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 1
3.14 Fluorid mg/l ≤ 1 ≤ 5 ≤ 15 ≤ 50
3.15 Barium mg/l ≤ 2 ≤ 510) ≤ 1010) ≤ 30
3.16 Chrom, gesamt mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤ 1 ≤ 7
3.17 Molybdän mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,310) ≤ 110) ≤ 3
3.18a Antimon12) mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0310) ≤ 0,0710) ≤ 0,5
3.18b Antimon - Co-Wert12) mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1210) ≤ 0,1510) ≤ 1,0
3.19 Selen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0310) ≤ 0,0510) ≤ 0,7
3.20 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz9) Masse% ≤ 0,4 ≤ 3 ≤ 6 ≤ 10

Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 3 und 5, § 23)

1. Fachkunde und Akkreditierung

Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Probenuntersuchungen sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007) akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind.

2. Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07037-4, zu erfolgen. Die Probenahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3. Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645 (Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze, Ermittlung unter Wiederholbedingungen, Begriffe, Verfahren, Auswertung; Ausgabe Mai 1994).

3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist gemäß E-DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, (Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist gemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 (Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes) zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.

3.1.2 Aufschlussverfahren
3.1.3 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.1.3.1 Glühverlust
3.1.3.2 TOC (Total organic carbon - gesamter organischer Kohlenstoff)
3.1.4 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-,m-,p-Xylol, Styrol, Cumol)

Handbuch Altlasten, Bd.7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie

3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52, -101, -138, -153, -180)

Alternativ:

3.1.6 Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
3.1.8 Dichte
3.1.9 Brennwert

3.2 Bestimmung der Gehalte im Eluat

3.2.1 Eluatherstellung
3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
3.2.1.2 Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11 / Säureneutralisationskapazität

Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert - Kapitel 5 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN 978-3-503-07038-1.

3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom

Alternativ:

3.2.3 pH-Wert
3.2.4 DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
3.2.4.1 DOC
3.2.4.2 DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8

Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert - Kapitel 5 der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich - Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1

3.2.5 Phenole
3.2.6 Arsen

Alternativ:

Alternativ:

Alternativ:

3.2.7 Blei

Alternativ:

Alternativ:

3.2.8 Cadmium

Alternativ:

Alternativ:

3.2.9 Kupfer

Alternativ:

Alternativ:

3.2.10 Nickel

Alternativ:

Alternativ:

3.2.11 Quecksilber

Alternativ:

Alternativ:

3.2.12 Zink

Alternativ:

Alternativ:

3.2.13 Chlorid

Alternativ:

Alternativ:

3.2.14 Sulfat

Alternativ:

3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
3.2.16 Fluorid

Alternativ:

3.2.17 Barium
3.2.18 Chrom, gesamt

Alternativ:

Alternativ:

3.2.19 Molybdän
3.2.20 Antimon

Alternativ:

Alternativ:

Alternativ:

3.2.21 Selen
3.2.2.2 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats

3.3 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz

3.3.1 Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):
3.3.1.1 Testgerät:

Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.3.1.2 Temperatur:

20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.

3.3.1.3 Probenlagerung:

Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4°C maximal 24 Stunden zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °C nicht überschreiten

3.3.1.4 Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich zehn mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.3.1.5 Einstellung des Wassergehaltes:

300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100 000 Pa (wasserueber.htmstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.

Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.

Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes

Geräte:

3.3.1.6 Probemenge:

Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.

3.3.1.7 Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

3.3.1.8 Versuchsdauer und Auswertung:

Der Bewertungszeitraum beträgt 4 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt. Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als zehn Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der xAchse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in Milligramm O2 je Gramm Trockenmasse) aufgetragen.

3.3.1.9 Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Milligramm O2 je Gramm Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.

3.3.2 Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):
3.3.2.1 Allgemeines:

Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414 Teil 8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S8)) mit Modifikationen (siehe Nummer 3.3.2.4 - 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.3.2.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:

Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet.

Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudiometerrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht.

[DIN 38414 Teil 8, Seite 3, Ausgabe Juni 1985]

"Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu einem Liter destilliertem Wasser gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2 SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss."

[DIN 38414 Teil 8, Seite 3, Ausgabe Juni 1985]

"Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ..." Menge Probe, Impfschlamm und Wasser"... gefüllt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in ..." den Probenraum"... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der. .." Probenmischung "... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde."

[DIN 38414 Teil 8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]

"Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen, um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird - je nach Gasentwicklung - nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden."

[DIN 38414 Teil 8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]

Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414 Teil 8, Seite 6 (Ausgabe Juni 1985)

3.3.2.3 Temperatur:

35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414 Teil 8 (Ausgabe Juni 1985)].

3.3.2.4 Probenlagerung:

Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.

3.3.2.5 Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich zehn Millimeter zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.3.2.6 Impfschlamm:

"Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa zehn Liter) des Impfschlammes mit etwa fünf Prozent Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. ä.).

Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Rohschlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden." [DIN 38414 Teil 8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985].

3.3.2.7 Probenmasse:

Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

3.3.2.8 Referenzansatz:

Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt.

Dazu werden 1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.

Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die

Ergebnisse zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.

3.3.2.9 pH-Wert:

Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.

Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.

3.3.2.10 Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.

3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:

Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414 Teil 8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:

Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:

Formel 1 nach DIN 38414 Teil 8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985

Tabelle 1
Muster für die Auswertung des Tests [nach DIN 38414 Teil 8, Seite 9, Ausgabe Juni 1985]

1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen
V
ml
Temperatur
T
K
Dampfdruck des Wassers
PW
mbar
Luftdruck
PL
mbar
Normvolumen
VO
Nml

Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO = VP), dem Referenzansatz (VO = VR) und dem Impfschlamm (VO = VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden. (DIN 38414 Teil 8, Ausgabe Juni 1985). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.

Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm.

Die spezifische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:

Tabelle 2
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung [nach DIN 38414 Teil 8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]

1 2 3 4 5
Versuchsdauer
d
Summe der Normvolumina
VP
Nml
Anteiliges aus dem Impfschlamm entwickeltes Normvolumen
VIS
Nml
Netto-Gasvolumen der Probe (Spalte 2 - Spalte 3)
VN
Nml
Spezifische Gasbildung, bezogen auf die Trockenmasse
VS
Nl/kg

Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].

Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage ergibt.

Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden. Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.

3.3.2.12 Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.

Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.

4. Bewertung der Messergebnisse

Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grundlegenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat.

Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust 100 Prozent
TOC 100 Prozent
Brennwert (Ho) 1 000 kJ/kg
Sonstige Feststoffkriterien jeweils 100 Prozent
pH-Wert 1,0 pH-Einheit
Eluatkriterien jeweils 100 Prozent
weitere Parameter:jeweils 100 Prozent
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
AT4 und GB21 jeweils 50 Prozent

Abweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanischbiologisch behandelte Abfälle die Einhaltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat:

5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:

Anhang 5
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Satz 1 Nr. 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17 Abs. 2, § 23 Satz 1)

1. Information und Dokumentation

1.1 Betriebsordnung

Die Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu enthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der Deponie gut sichtbar ausgehängt sein.

1.2 Betriebshandbuch

Im Betriebshandbuch sind festzulegen:

1.3 Abfallkataster

Eine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2 500 Quadratmeter Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleich bleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem Bergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer Deponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens zehn Meter Höhe haben dürfen.

Der Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungskammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:

1.4 Betriebstagebuch

Das Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen. Es muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.

2. Jahresbericht

Der Jahresbericht besteht aus:

2.1 Stammdaten

Stammdaten sind:

Der Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nr. 1 bis 15, bei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nr. 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen) und 13 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stammdaten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die im Vorjahresbericht angegebenen Stammdaten verwiesen werden.

2.2 Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse

Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und Tabelle 1 ermittelten Daten auszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf. Ablagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:

Satz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und Zusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.

Über die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Betriebsphase an, mindestens aber für die letzten sechs Jahre, dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen werden.

2.3 Erklärung zum Deponieverhalten

Der Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den Zustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand befindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder getroffen wurden.

3. Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen

3.1 Messeinrichtungen

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der Betreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforderlichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten abzusichern:

3.2 Mess- und Kontrollprogramm

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nr. 1 bis 5, der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nr. 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der dort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrollen nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten Personen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen.

Tabelle

Nr. Messung / Kontrolle Häufigkeit / Darstellung
Ablagerungs- und Stilllegungsphase Nachsorgephase
1 Meteorologische Daten
1.1 Niederschlagsmenge täglich, als Tagessummenwert täglich, summiert zu Monatswerten
1.2 Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/15.00 Uhr MESZ) täglich Monatsdurchschnittswert
1.3 Windrichtung und -geschwindigkeit des vorherrschenden Windes täglich nicht erforderlich
1.4 Verdunstung täglich täglich, summiert zu Monatswerten
2 Emissionsdaten
2.1 Sickerwassermenge täglich, als Tagessummenwert halbjährlich
2.2 Zusammensetzung des Sickerwassers(1) vierteljährlich(2) halbjährlich(2)
2.3 Menge und Zusammensetzung des Oberflächenwassers(1) vierteljährlich(2) halbjährlich(2)
2.4 Aktiv gefasste Gasmenge und Zusammensetzung (CH4, CO₂, sonstige Hauptbestandteile, ausgewählte Spurengase) Gasmenge täglich, als Tagessummenwert; Zusammensetzung einmal monatlich; ausgewählte Spurengase einmal halbjährlich(2) Gasmenge wöchentlich, als Halbjahressummenwert; Zusammensetzung einmal halbjährlich(2)
2.5 Wirksamkeitskontrollen der Entgasung(3) wöchentlich bzw. halbjährlich halbjährlich
2.6 Geruchsemissionen bei Geruchsproblemen bei Geruchsproblemen
3 Grundwasserdaten
3.1 Grundwasserstände halbjährlich(4) halbjährlich(4)
3.2 Grundwasserbeschaffenheit/Kontrolle der Auslöseschwellen(5) halbjährlich(2)
4 Daten zum Deponiekörper
4.1 Setzungsmessungen und Stabilitätsuntersuchungen(6)(7) jährlich jährlich(2)
5 Abdichtungssysteme
5.1 Verformung des Basisabdichtungssystems(7)(8) jährlich jährlich(2)
5.2 Prüfung der Entwässerungsleitungen und der zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung jährlich(2) jährlich(2)
5.3 Temperaturen im Deponiebasisabdichtungssystem(9) standortspezifische Häufigkeit standortspezifische Häufigkeit
5.4 jährlich jährlich(2)
5.5 Dichtungskontrollsystem vierteljährlich vierteljährlich
6 Untertagedeponie
Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nr. 3.2 nicht relevant jährlich(10)

4. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III

Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens folgendes sicherzustellen:

5. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV

Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens folgendes sicherzustellen:

6. Sickerwasser

Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nr. 4 errichtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2 Tabelle Nr. 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 26 Abs. 4 infiltriert wird.

7. Deponiegas

Entsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Betriebsphase zu fassen und zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -verwertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Quantität und Qualität des Deponiegases sind nach Nummer 3.2 Tabelle Nr. 2.4 zu untersuchen.

Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas verzichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas enthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.

8. Belästigungen und Gefährdungen

Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich für deren Beseitigung zu sorgen.

9. Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals

Die Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:

In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:

11. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

_______ Seite 2 _________


Artikel 2
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)


Artikel 3
Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 4
Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Begründung


Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 312; Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts