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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *

Vom 12. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 52 vom 25.10.2007 S. 2382)


Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter "dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen.

2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.

3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort "behandelte" die Wörter "und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.

4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 der Abschnitt 32 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte".

b) Unter Anhang IV wird nach der Angabe "Nr. 31 Korrosionsschutzmittel" folgende Angabe angefügt:

"Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder der erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird. "(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitungen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden. "(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden."

c) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist."

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