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Regelwerk, EU 2006, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(ABl. Nr. L 217 vom 08.08.2006 S. 1;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat zur Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle eine Untersuchung durchgeführt.

(2) Die in Anhang IV der Verordnung Nr. 850/2004 vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen werden als am besten geeignet angesehen, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung persistenter organischer Schadstoffe ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(3) Für Toxaphen, ein Gemisch aus mehr als 670 Stoffen, existieren keine anerkannten einschlägigen analytischen Methoden zur Bestimmung der Gesamtkonzentration. Im Zuge der genannten Untersuchung wurden in der Europäischen Union jedoch keine Bestände ermittelt, die aus Toxaphen bestehen, es enthalten oder dadurch verunreinigt sind. Darüber hinaus belegt die Untersuchung, dass die Konzentrationen sämtlicher in Abfällen festgestellter Pestizide, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, gemessen an den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen im Allgemeinen hoch waren. Derzeit können die für die Ermittlung von Toxaphen zur Verfügung stehenden analytischen Methoden als für die Zwecke dieser Verordnung ausreichend betrachtet werden.

(4) Die Angabe der Konzentrationsgrenze für PCDF/PCDD erfolgt in Toxizitätsäquivalenten (TEq) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche PCB verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.

(5) Hexachlorcyclohexan (HCH) ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, diese umfassend zu analysieren, wäre unverhältnismäßig hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze bezieht sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere. Die meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse bestimmen nur die genannten Isomere.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/850/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

.

  Anhang

" Anhang IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Konzentrationsgrenze
gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a
Aldrin 309-00-2 206-215-8 50 mg/kg
Chlordan 57-74-9 200-349-0 50 mg/kg
Dieldrin 60-57-1 200-484-5 50 mg/kg
Endrin 72-20-8 200-775-7 50 mg/kg
Heptachlor 76-44-8 200-962-3 50 mg/kg
Hexachlorbenzol 118-74-1 200-273-9 50 mg/kg
Mirex 2385-85-5 219-196-6 50 mg/kg
Toxaphen 8001-35-2 232-283-3 50 mg/kg
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 und weitere 215-648-1 50 mg/kg *
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlor-phenyl)ethan) 50-29-3 200-024-3 50 mg/kg
Chlordecon 143-50-0 205-601-3 50 mg/kg
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane
(PCDD/PCDF)
    15 µg/kg **
Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH 58-89-9, 319-84-6,
319-85-7
206-270-8, 206-271-3 und 200-401-2 50 mg/kg
Hexabrombiphenyl 36355-01-8 252-994-2 50 mg/kg
*) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.
**) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:


  TEF
PCDD  
2,3,7,8-TeCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,0001
PCDF  
2,3,7,8-TeCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0001"

  ___________________

1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 5.

ENDE

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