Sächsisches Wassergesetz (3)

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4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

§ 46a Sonstige Gewässerbenutzungen

Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 91 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Benutzung.

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen

§ 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder eine Indirekteinleitung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 verbunden, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen.

§ 46c Antragsunterlagen 07

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:

  1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung 07

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Eigenkontrolle sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren. Die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46b soll, soweit erforderlich, auch Regelungen enthalten, die eine regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

§ 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 46b sind regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 06 07 13

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 46b und bei deren Anpassung nach § 46e Abs. 2 Satz 1 (Entscheidungen) ist die betroffene Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Satz 1 ist jede Person, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt wird, darunter die im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung und sonstige Vereine, die nach anderen Rechtsvorschriften einwendungs- und klagebefugt sind.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 46e Abs. 2 vorgesehene Entscheidungen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt. Für den Umfang der Bekanntmachung und die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der Vorschriften über den Erörterungstermin und soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes regelt.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 46e Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 46g Grenzüberschreitende Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung 06 07

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 46b erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder das Verfahren nach § 46e Abs. 2 Satz 1, wie sie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 46f Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in den jeweils geltenden Fassungen, zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 6 Abs. 1 SächsUIG bleibt unberührt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Mitgliedstaat auf geeignete Weise bekannt gemacht, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist solche nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privat-rechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 46f Abs. 4. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben und sofern im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

(6) Werden einer Behörde des Freistaates Sachsen durch einen Mitgliedstaat Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 übermittelt, leitet sie diese an die oberste Wasserbehörde weiter. Die Wasserbehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben im Freistaat Sachsen zuständig wäre, macht die Informationen und Unterlagen nach Satz 1, die ihr von der obersten Wasserbehörde oder unmittelbar durch den Mitgliedstaat übermittelt werden, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.

§ 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

§ 47 Vorbeugender Gewässerschutz

Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist.

§ 48 Wasserschutzgebiete 10

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. Anstelle von Verboten und Nutzungsbeschränkungen können Handlungspflichten angeordnet werden, wenn und soweit dadurch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet keine weitergehenden wirtschaftlichen Nachteile entstehen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt.

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Trinkwasserschutzgebiete sollen in die weitere Schutzzone, die engere Schutzzone und die Fassungszone unterteilt werden. Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten. Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage gefährlich sind. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und Beeinträchtigung schützen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG, unbeschadet § 19 Abs. 4 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen.

(5) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zu treffen.

(6) Wird bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets durch eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG eine Entschädigungspflicht ausgelöst, ist derjenige zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 5 erlassen wird. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Wird ein Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist der Freistaat Sachsen an Stelle eines Begünstigten entschädigungspflichtig. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Freistaat Sachsen entstandene Aufwendungen zu erstatten.

(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nicht anderes vereinbaren, durch einen jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten.

Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

  1. die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
  2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(9) Das Sächsische Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

  1. die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
  2. die Ausgleichberechtigten,
  3. die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
  4. das Ausgleichsverfahren,
  5. die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen fand- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden

getroffen werden können.

(10) Die zuständige Wasserbehörde kann auch über die in einer Verordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 geregelten Fälle hinaus nach Anhörung des Begünstigten eine Befreiung von Schutzbestimmungen erteilen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und der Zweck der Schutzbestimmung auf andere Weise gewahrt wird.

§ 49 (aufgehoben)

§ 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen 08a 10
(zu § 38 WHG)

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

(2) An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an.

(3) § 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Im Gewässerrandstreifen ist weiterhin verboten:
    1. in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
    2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
  2. Verboten ist auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
    § 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann

  1. durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
  2. durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,
  3. im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Verbote infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.

(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 8 und 9 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann.

§ 51 (aufgehoben)

§ 52 Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 17
Außerkrafttreten der Absätze 2 bis 4 m.W.v.01.08.2017

(1) Die wasserrechtliche Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen darf nur in einem Verfahren erfolgen, welches den Anforderungen des § 19a WHG genügt.

(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instandzusetzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten ausgeschlossen und Störungen leicht und zuverlässig feststellbar sind, sowie eine Verunreinigung des Wassers und der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinausgelangen können. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 aus technischen Gründen nicht oder nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich andere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Die wesentlichen Merkmale einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, sind vom Anlagenbetreiber in einer Anlagendokumentation darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen können, ist in der Anlagendokumentation darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 und 2 WHG Sicherheitsbestimmungen zu erlassen und Regelungen zu treffen über:

  1. die an eine Anlagendokumentation nach Absatz 3 zu stellenden Mindestanforderungen und Ausnahmen,
  2. die Anforderungen für die technische Ausführung,
  3. die Pflichten der Betreiber nach § 19i Abs. 2 WHG, insbesondere Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Betreibers,
  4. die Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG,
  5. (gestrichen)
  6. die Bestimmung der technischen Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG,
  7. Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen,
  8. die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben.

§ 53 Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 17
Außerkrafttreten m.W.v.01.08.2017

(1) Wer Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stilllegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 führt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage. Die Anzeige ersetzt nicht den Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 19h WHG.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anzeigeverfahren zu regeln sowie Anlagen mit einer aufgrund der Menge oder der Art der Stoffe geringen Gefährdungsstufe von der Anzeigepflicht freizustellen.

§ 54 (aufgehoben)

§ 55 Anzeigepflicht für Schadensfälle und Betriebsstörungen 17
Außerkrafttreten m.W.v.01.08.2017

Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 19a WHG oder § 19g Abs. 1 und 2 WHG ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle des Freistaates Sachsen anzuzeigen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden einzuleiten, sofern die Stoffe in ein Gewässer, eine Wasserversorgungsanlage, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder eindringen können. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden oder zu besorgen ist.

§ 56 Gewässerschutzbeauftragter

Einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 21a WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.

Fuenfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Wasserversorgung

§ 57 Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für:

  1. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss nicht möglich ist,
  2. Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden, insbesondere wenn

  1. die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch erst ermöglicht wird,
  2. die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können,
  3. die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen. Sie können ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.

(5) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.

§ 58 Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten Wasser sparsam zu verwenden. Dies ist insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

  1. die Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. die Kreislaufnutzung und Wiederverwendung,
  3. die Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Träger sonstiger Wasserversorgungsanlagen haben durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch eine produktionsintegrierte Betriebswasserwirtschaft bei Industrie und Gewerbe, für einen sparsamen Umgang mit Wasser zu sorgen.

§ 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser 08 10
(zu § 50 WHG)

(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn

  1. aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
  2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.

(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder des Absatzes 1 nicht vorliegen oder
  2. von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Gebieten eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
    1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit oder
    2. des Umweltschutzes,

zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.

§ 60 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

(1) Der Betreiber der Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 94 Abs. 1 wahrzunehmen. Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen auf ihre Kosten

  1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) untersuchen oder untersuchen lassen müssen,
  2. im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen müssen, sofern dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.

§ 61 Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden können unbeschadet des Gesetzes über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz - UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160), in der jeweils geltenden Fassung, von den Betreibern der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen, insbesondere über

  1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
  2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
  3. Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 58,
  4. Anlagenbestandsdaten.

Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über Angaben nach Absatz 1, unterrichten.

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 62 Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Abwasser ist auch das in Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen anfallende Wasser, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des Absatz 1 sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. Das gilt nicht für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden. Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.

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