Sächsisches Wassergesetz (4)
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§ 63 Abwasserbeseitigungspflicht 08a 10
(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. Dabei sind die Grundsätze nach § 9, der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen. Es enthält mindestens folgende Angaben:
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.
(3) Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 2 auch Dritter bedienen. Bei ganz oder teilweiser Übertragung der Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts geht die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit auf diese über.
(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
(5) Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.
(6) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 entfällt
Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen oder Überlassungspflichtigen entfallen
Zur Beseitigung der Abwässer, für die keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 2 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Maßnahmenprogrammen oder gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt. Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 2. Sofern keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers besteht und das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht vorsieht, darf der Verpflichtete nach Satz 3 vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.
§ 64 Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung
(1) Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde, wenn das Abwasser eine besondere Schadstoffbelastung aufweist. Abwasser im Sinne des Satzes 1 ist solches, für dessen Behandlung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser in einer Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG besondere Anforderungen festgelegt sind.
(2) Adressat der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und die Abwasserverordnung nach § 7a WHG gelten entsprechend.
(3) Die Genehmigung gilt widerruflich als erteilt,
Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die erstmals der wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zu der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht erfüllt werden, gilt die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt widerruflich als erteilt, wenn vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine vollständige Anzeige nach Absatz 3 erfolgt.
(5) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Abwasserverordnung nach § 7a WHG zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrundegelegt werden.
(6) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren (Schnellanalyseverfahren, Betriebsverfahren) bestimmen.
(7) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.
(8) Durch sparsamen Umgang mit Wasser und die Einführung von Stoffkreisläufen sind der Abwasseranfall und die Schadstofffracht in Industrie und Gewerbe zu verringern.
(9) Für Indirekteinleitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage stehen, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen ist, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.
§ 65 Eigenkontrolle
Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung
regeln.
3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
§ 66 Grundsatz
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu betreiben, zu kontrollieren, zu ändern, instandzusetzen und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Menschen, nicht gefährdet werden und den ökologischen Belangen Rechnung getragen wird. Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 67 Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung
(1) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.
(2) Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für folgende Anlagen:
Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.
(3) Anlagen oder Anlagenteile im Sinne von Absatz 1 können der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und keiner Planfeststellung nach Absatz 7 unterliegen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt. Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bau oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.
(4a) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.
(5) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage
(6) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.
(7) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebs entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen zu prüfen. § 80 dieses Gesetzes und § 9a WHG gelten entsprechend.
4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten
§ 67a Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im WHG, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des WHG oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 67b Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser ( § 67c), einen Unternehmer ( § 67d) und einen Bauleiter ( § 67e) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem diesen gleichgestellten Bediensteten geplant und überwacht wird.
(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.
(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 67c Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muss er geeignete Sachverständige heranziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 67d Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 94 Abs. 3, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der wasserbaulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmers mit besonderer Vorrichtung abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
§ 67e Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere aber auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, hat er geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
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(Stand: 27.06.2018)
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