Sächsisches Wassergesetz (4)

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§ 63 Abwasserbeseitigungspflicht 08a 10

(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. Dabei sind die Grundsätze nach § 9, der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen. Es enthält mindestens folgende Angaben:

  1. wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
  2. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
  3. die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,
  4. Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
  5. den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs
  6. den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach §§ 7a und 18b WHG angepasst werden sollen.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.

(3) Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 2 auch Dritter bedienen. Bei ganz oder teilweiser Übertragung der Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts geht die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit auf diese über.

(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten,
  2. die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen sowie die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
  3. die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
  4. die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
  5. die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
  6. die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muss,
  7. die mindestens einzuhaltenden Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers,
  8. den Inhalt der Bescheinigungen nach Satz 3 und
  9. das bei der Genehmigung nach Satz 2 und der Vorlage nach Satz 4 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.

(5) Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(6) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 entfällt

  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und ländlichen Raum abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem
  3. es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,
  4. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen oder Überlassungspflichtigen entfallen

  1. für Niederschlagswasser, das außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert wird,
  2. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
  3. wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.

Zur Beseitigung der Abwässer, für die keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 2 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Maßnahmenprogrammen oder gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt. Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 2. Sofern keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers besteht und das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht vorsieht, darf der Verpflichtete nach Satz 3 vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.

§ 64 Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung

(1) Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde, wenn das Abwasser eine besondere Schadstoffbelastung aufweist. Abwasser im Sinne des Satzes 1 ist solches, für dessen Behandlung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser in einer Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG besondere Anforderungen festgelegt sind.

(2) Adressat der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und die Abwasserverordnung nach § 7a WHG gelten entsprechend.

(3) Die Genehmigung gilt widerruflich als erteilt,

  1. wenn durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung nach § 7a WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder
  2. wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz- BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, und
  3. wenn dies der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig vor der Einleitung angezeigt wird.

Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die erstmals der wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zu der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht erfüllt werden, gilt die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt widerruflich als erteilt, wenn vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine vollständige Anzeige nach Absatz 3 erfolgt.

(5) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Abwasserverordnung nach § 7a WHG zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrundegelegt werden.

(6) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren (Schnellanalyseverfahren, Betriebsverfahren) bestimmen.

(7) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.

(8) Durch sparsamen Umgang mit Wasser und die Einführung von Stoffkreisläufen sind der Abwasseranfall und die Schadstofffracht in Industrie und Gewerbe zu verringern.

(9) Für Indirekteinleitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage stehen, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen ist, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h.

§ 65 Eigenkontrolle

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung

  1. Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probenahme,
  2. die Untersuchungsverfahren,
  3. die Aufzeichnung und Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung, Indirekteinleitung sowie der Anlagen,
  4. deren Wartung sowie
  5. die Durchführung der Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung, insbesondere durch Sichtkontrolle und Kontrolle der Aufzeichnungen,

regeln.

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§ 66 Grundsatz

Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu betreiben, zu kontrollieren, zu ändern, instandzusetzen und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Menschen, nicht gefährdet werden und den ökologischen Belangen Rechnung getragen wird. Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 67 Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung

(1) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für folgende Anlagen:

  1. Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m3 täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite,
  2. Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen,
  3. Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen,
  4. Kleinkläranlagen,
  5. abflusslose Gruben,
    5a. Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,
  6. Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden,
  7. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
  8. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
  9. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  10. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 3 der Bauart nach zugelassen worden sind,
  11. Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4 unterliegen,
  12. Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4a unterliegen.

Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

(3) Anlagen oder Anlagenteile im Sinne von Absatz 1 können der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und keiner Planfeststellung nach Absatz 7 unterliegen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt. Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bau oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.

(4a) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.

(5) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage

  1. den Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,
  2. den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
  3. einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 9, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
  4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.

(6) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.

(7) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebs entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen zu prüfen. § 80 dieses Gesetzes und § 9a WHG gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

§ 67a Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im WHG, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des WHG oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 67b Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser ( § 67c), einen Unternehmer ( § 67d) und einen Bauleiter ( § 67e) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem diesen gleichgestellten Bediensteten geplant und überwacht wird.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 67c Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muss er geeignete Sachverständige heranziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 67d Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 94 Abs. 3, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der wasserbaulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmers mit besonderer Vorrichtung abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

§ 67e Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere aber auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, hat er geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

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