Sächsisches Wassergesetz (6)

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§ 91a (aufgehoben) 10

§ 91b (aufgehoben) 10

§ 92 Unterhaltung von Anlagen

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, dass der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a oder 25b WHG nicht gefährdet wird. Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten.

(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.

(3) Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 der Freistaat Sachsen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

(4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.

(5) Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 auszuführen. Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.

5. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 93 Regelungen für den Wasserabfluss

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.

(2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.

(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, dass ihm das Beseitigen der Hindernisse gestattet wird.

(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Wasserbehörde Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Begünstigten zu entschädigen.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

§ 94 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer, insbesondere deren Beschaffenheit sowie die Abwassereinleitung zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

(2) Die zuständigen Wasserbehörden ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an, um von dem einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Diese Anordnungen können auch bereits bei dem Verdacht einer Gewässergefährdung oder der Gefährdung einer technischen Hochwasserschutzanlage erlassen werden. Die sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme zu beantragen.

(4) Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. Die zuständige Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist.

(5) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige hinzuziehen.

(6) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen sind.

§ 95 Besondere Pflichten und Befugnisse im Interesse der Gewässeraufsicht 08a 10

(1) Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 WHG bleibt unberührt.

(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und Prüfungen sowie Probenahmen zu dulden.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

(5) Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 42a Abs. 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und der Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage.

§ 96 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen, sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen ist die Verpflichtung zur Kostentragung in der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung zu regeln. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.

§ 97 Gewässerverunreinigung

(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.

(2) Bei Verunreinigungen im Sinne von Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist.

§ 98 Gewässerschau 07 08a 13

(1) Die oberirdischen Gewässer, die Hochwasserschutzanlagen und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch dafür eingerichtete Schaukommissionen zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 91 zu kontrollieren.

(2) Die Schaukommissionen werden durch die unteren Wasserbehörden gebildet. Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen zusammen. Für bestimmte Gewässer, die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete, Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete und die Hochwasserschutzanlagen können besondere Schaukommissionen gebildet werden. Für die Schaukommissionen gilt § 95 entsprechend.

(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekanntzumachen. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den im Sinne von § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannten Naturschutzvereinigungen ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. Weitere Stellen können von der Schaukommission zugezogen werden. Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der unteren Wasserbehörde anzufertigen.

§ 98a Messnetzbeobachter 08a

(1) Die technische Fachbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.

(2) Die Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der technischen Fachbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.

(3) Die Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die technische Fachbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 10 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.

(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Fahrtkosten. Die technische Fachbehörde regelt durch Rechtsverordnung deren Ausgestaltung.

§ 98b Wassergefährdende Vorfälle

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Regelungen zur Abwendung von Gefahren bei Vorfällen mit wassergefährdenden Stoffen und Vorfällen durch andere Gewässerverunreinigungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(2) Bei einem Vorfall nach Absatz 1 können die Wasserbehörden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässerverunreinigung anordnen.

Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Hochwasserschutz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

§ 99 Hochwasserschutz

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser in der Fläche zurückgehalten wird.

(2) Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen (vorbeugender Hochwasserschutz). Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern.

(3) Jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, im Rahmen der Gesetze geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. Rechte Dritter oder der Allgemeinheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind (öffentliche Hochwasserschutzanlagen), sind an Gewässern erster Ordnung Aufgabe des Freistaats. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz obliegen diese Aufgaben an Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung, die in Anlage 6 aufgeführt sind. § 86  gilt entsprechend. Im Übrigen obliegen die Aufgaben nach Satz 1 bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden. Anstelle des Freistaats oder der Gemeinden obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 5 einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, wenn seine Satzung dies bestimmt. Die Aufgaben nach Absatz 4 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(5) Zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen im Sinne von Absatz 4 gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wege (Deichunterhaltungswege).

§ 99a Hochwasserschutz-Aktionsplan

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt einen landesweiten Hochwasserschutz-Aktionsplan für den Freistaat Sachsen auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Hochwasserschutzes auf und schreibt diesen bei Bedarf fort. Im Hochwasserschutz-Aktionsplan sind die Grundsätze und Ziele des landesweiten Hochwasserschutzes für den Freistaat Sachsen im Sinne eines fachübergreifenden nachhaltigen Gesamtkonzeptes darzustellen.

(2) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan soll mindestens enthalten:

  1. die landesweiten Grundsätze und Ziele des Hochwasserschutzes,
  2. eine Bestandsaufnahme des landesweiten Hochwasserschutzes,
  3. eine Darstellung der Defizite im Hochwasserschutz,
  4. eine konkrete Maßnahmenplanung für landesweit bedeutsame Maßnahmen,
  5. eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorliegender Hochwasserschutzkonzepte und Integration der darin vorgesehen Maßnahmen,
  6. eine Karte mit den Überschwemmungsgebieten nach § 100.

(3) Bei der Ausarbeitung des Planentwurfes sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen.

(4) Der Hochwasserschutz-Aktionsplan kann ganz oder in Teilen durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. Bis zur Verbindlicherklärung hat er ausschließlich behördeninterne Bindungswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Hochwasserschutz-Aktionsplans besteht nicht.

§ 99b Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne 07 10
(zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)

(1) Die nach § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 6 Satz 2 und § 75 Abs. 6 Satz 2 WHG genannten Fristen an die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen.

(3) Verfahren zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, bei denen die Auslegung nach § 99b Abs. 4 Satz 2 in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung vor dem 1. März 2010 begonnen hat, können nach § 99b SächsWG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese Hochwasserschutzkonzepte entsprechend.

(4) Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG obliegt den Trägern der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1. Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. § 6a Abs. 1 Satz 2 gilt für die Aufstellung der Risikomanagementpläne entsprechend.

(5) Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG.

§ 100 Überschwemmungsgebiete 08a 10
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.

(2) Die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(3) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind. Die Karten sind von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

(4) Die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 2 bis 4 stehen durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich, ohne dass es einer Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf. Durch Rechtsverordnung können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Absatz 1 Satz 2 erlassen werden.

(6) Gebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.

(7) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen.

(8) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, zur Verfügung gestellt.

(9) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster auszuweisen.

§ 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten 08a 10
(zu § 78 Abs. 3 WHG)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(2) Vorhaben, die nach der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, verfahrensfrei ( § 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei ( § 62 SächsBO) gestellt sind, gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich das Gegenteil mitteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegen, geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.

(3) Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG allgemein zulässig, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 5 Satz 2 nichts anderes geregelt ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG gilt für Gebiete im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans entsprechend, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist. Die Anzeigepflicht des § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG und Satz 3 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(4) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.

(5) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.

§ 100b Hochwasserentstehungsgebiete 08a

(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die obere Wasserbehörde setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest.

(2) In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden.

(3) Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1000 m2,
  2. der Bau neuer Straßen,
  3. die Umwandlung von Wald,
  4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland.

Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat abweichend von Satz 1 die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird.

(5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder den Bau technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen kompensiert wird.

2. Abschnitt
Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen

§ 100c Grundsätze

(1) Für Deiche, die Landflächen gegen Überschwemmung schützen, den Hochwasserabfluss beeinflussen und die im öffentlichen Interesse sind, gelten §§ 100d bis 100g. Die Schutzstreifen sind Bestandteil des Deiches. Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig fünf Meter, gemessen vom Deichfuß.

(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige Deiche, wenn die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt.

(3) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 100d Schutz der Deiche

(1) Auf Deichen sind untersagt:

  1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
  3. die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
  4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
  5. Abgrabungen und Eintiefungen,
  6. das Verlegen von Leitungen im Boden,
  7. das Halten von Geflügel,
  8. das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das Hüten von Schafen,
  9. das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
  10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 1 zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind. In diesem Falle sind die für die Erhaltung der Sicherheit des Deiches erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(3) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. § 77 gilt entsprechend.

(4) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Hüten mit Schafen erfolgen.

§ 100e Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Unterhaltung und der Ausbau von Deichen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.

(2) Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung, Erneuerung und Wiederherstellung des Zustands, in den der Deich zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen, die Beseitigung von Schäden und die Beseitigung auch langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die den Deich gefährden oder beeinträchtigen können.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Deiche zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landfläche gegen Überschwemmung notwendig ist. § 79 Abs. 2 und § 82 gelten entsprechend.

(4) Wird die Unterhaltungs- oder Ausbaupflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen.

§ 100f Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 sind zur Unterhaltung und zum Ausbau der Deiche verpflichtet. Die Unterhaltungs- und Ausbaulast der Deiche an der Bundeswasserstraße Elbe im Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt dem Freistaat.

(2) Ist strittig, wer zur Unterhaltung oder zum Ausbau eines Deiches verpflichtet ist, so obliegen die Unterhaltung und der Ausbau bis zur Entscheidung nach § 100g der Gemeinde. Nach Feststellung des Trägers der Unterhaltungslast hat dieser der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 100g Entscheidungen in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Deiches oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus.

§ 100h Sonstige Hochwasserschutzanlagen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke oder Anlagen eines Eigentümers schützen.

3. Abschnitt
Hochwasserabwehr

§ 101 Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

(3) Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 102 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.

§ 102 Wasserwehr 08a

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung  unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von diesem beauftragten Person.

§ 103 (aufgehoben)

§ 104 Warn- und Alarmordnungen

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HWNDV) zum Schutz vor Hochwasser- und Eisgefahren für den Freistaat Sachsen zu erlassen. Die Verordnung regelt die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, die notwendigen Informationsflüsse und enthält die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.

Neunter Teil
Wasserbuch

§ 105 Eintragung in das Wasserbuch 08a

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Führung der Wasserbücher durch die zuständige Wasserbehörde. Das Wasserbuch dient der Übersicht und dem Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen. In der Verordnung kann geregelt werden, dass außer den in § 37 Abs. 2 WHG genannten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch auch sonstige für die Rechtsverhältnisse der Gewässer und der wasserrechtlichen Anlagen bedeutsame Regelungen und Tatsachen einzutragen sind, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen der Wasserbehörden oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 91, über Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19a WHG und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Regelungen der Wasserbehörden über den Fernwasserbezug nach § 59 und die Durchleitung von Wasser und Abwasser nach   § 109, Festsetzungen von Heilquellenschutzgebieten und Gewässerrandstreifen sowie Bestimmung von Hochwasserentstehungsgebieten.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 105a (aufgehoben) 08a

§ 106 Einsicht 08a

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedermann gestattet. Die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist demjenigen gestattet, der ein rechtliches Interesse darlegt. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

(2) Den Wasserbehörden kann ermöglicht werden, für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die im Wasserbuch geführten Daten automatisiert abzurufen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und den Umfang des automatisierten Abrufs zu regeln.

Zehnter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

1. Abschnitt
Zwangsrechte

§ 107 Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass zur Ermittlung gewässerkundlicher Daten

  1. die Errichtung und der Betrieb von Messanlagen, insbesondere von Pegeln, Beschaffenheitsmessstationen, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen,
  2. die Durchführung von Probebohrungen, Erdaufschlüssen, Pumpversuchen und anderen Verfahren einschließlich der Entnahme von Bodenproben

zu dulden ist.

(2) Bedeutet eine Maßnahme nach Absatz 1 eine über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehende Einschränkung, so ist der Betroffene zu entschädigen.

§ 108 Verändern oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Eigentümer des Gewässerbettes durch Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässerbettes, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden.

§ 109 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, das Durchleiten von Wasser und Abwasser und die damit verbundene Unterhaltung sowie die hierfür erforderlichen Anlagen gegen Entschädigung zu dulden, wenn dies insbesondere zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung und zum Betrieb einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.

(2) Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach Absatz 1 sind weiterhin zu dulden.

§ 110 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Eigentümer und Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder einer sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlage können durch die zuständige Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich, zweckmäßig und zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Eigentümer oder Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

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