umwelt-online: IndirekteinleiterVwV Hessen (2)

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Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige  Anlage 2.4.7.1 09

- Umfang der Prüfung -

  1. Es ist festzustellen, ob die vorhandenen Abscheider den in der Anzeige genannten Abscheidern entsprechen.
  2. Auf der Grundlage der Eintragungen im Betriebstagebuch ist zu prüfen, ob die Wartung des Abscheiders ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Außerdem ist die Plausibilität der Angaben zur Menge der als Abfall entsorgten amalgamhaltigen Rückstände aus dem Abscheider zu prüfen.
  3. Es ist eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des Abscheiders durchzuführen. Diese besteht aus einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel und einer Funktionsprüfung auf der Grundlage der entsprechenden Vorgaben des Herstellers und evtl. zusätzlicher Anforderungen aus dem Zulassungsbescheid des Deutschen Institutes für Bautechnik. Abweichend hiervon ist bei der Funktionsprüfung des Abscheiders Fabrikat EMDA, Typ AS, entsprechend der DIBt-Empfehlung "Wartungs- und Überprüfung des Amalgamabscheiders Typ AS" vorzugehen. Für die Funktionsprüfung bietet ein Teil der Hersteller entsprechende auf die jeweiligen Abscheidertypen abgestimmte Geräte an.
  4. Soweit der Amalgamabscheider bisher noch nicht durch Sachverständige geprüft wurde oder seit der letzten Prüfung durch Sachverständige Behandlungsplätze hinzugekommen sind oder durch andere nicht baugleiche Behandlungsplätze ersetzt wurden, sind ergänzend folgende Prüfungen durchzuführen:
  5. Zwischenzeitlich sind Amalgamabscheider auf dem Markt, bei denen das Entsorgungskonzept auf einem regelmäßigen Austausch des kompletten Abscheiders in Abhängigkeit von der Belastung - aber nach längstens einem Jahr - beruht. Auch bei diesen Abscheidern gilt hinsichtlich der Prüfung durch Sachverständige Folgendes:

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.7.2

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Praxis: ..................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .................. Telefon: ..................

2 Angaben zur Praxis

2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ..................

2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (z.B. Kieferorthopädie) : ..................

2.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ..................

  Abscheider 1 Abscheider 2 Abscheider 3 Abscheider 4
Fabrikat ................................ ................................ ................................ ................................
Typ ................................ ................................ ................................ ................................
Zulassungs-Nr. des DIBt ................................ ................................ ................................ ................................
Datum der Inbetriebnahme ................................ ................................ ................................ ................................
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze ................................ ................................ ................................ ................................
n1) Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.

2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider

Der Praxisinhaber verpflichtet sich, dass er den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt betreibt, wartet und überwacht.

Der Praxisinhaber

Datum, Unterschrift

Anlage: Übersichtsskizze

______________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Indirekte Einleitungen von Abwasser aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.8.1 07

Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht -

1. Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen sein können.

Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der AbwV sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, können die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.

Die Anforderungen des § 51 des Hessischen Wassergesetzes zur Einhaltung der Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft bleiben davon unberührt.

2. Anwendungsbereich

Diese Regelungen gelten für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung

- von Textilien und Teppichen

- sowie von Waren aus Pelzen und Lederunter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.

3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage

3.1 Begriffe

Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).

Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.

3.2 Bauart der Anlagen

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Bei der Abwasserbehandlung darf keine Verlagerung der HKW-Emission in andere Umweltbereiche erfolgen.
  2. Die Lösemittelrückgewinnung mit unmittelbarer Wassereinspritzung, zum Beispiel über Sprühdüsen, ist wegen der damit verbundenen Abwasserverdünnung unzulässig.
  3. Die Anlage und die mit Abwasser beaufschlagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
  4. Die Anlage muss in einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
  5. Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumens ausgerüstet sein. Der Abwasservolumenstrom ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren, wenn die Abwasseranlage mit der Chemischreinigungsmaschine unmittelbar verbunden ist.
  6. Unmittelbar am Ablauf der Anlage sowie im Ablauf der vorletzten Stufe sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass HKW nach Möglichkeit weder ausgasen noch an den Wandungen von Behältern und Rohrleitungen angelagert werden. Hierzu ist zum Beispiel der Ablaufhahn dieser Probenahmestellen mit einem Verlängerungsrohr aus Edelstahl auszustatten, das bei der Probenahme bis auf den Boden einer 1-l-Probenahmeflasche geführt werden kann. Soweit dies nicht möglich ist, kann an Stelle des Verlängerungsrohres auch ein entsprechend langer Schlauch aus Polytetrafluorethen (PTFE) verwendet werden.
  7. Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht als flüssiger Abfall entsorgt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen. Das Einleiteverbot für flüssige Stoffe nach § 42 Abs. 2 HWG ist zu beachten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Um den der Anlagenauslegung zugrunde zu legenden Abwasserdurchsatz zu ermitteln, soll der Abwasseranfall bei bestehenden Anlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gemessen werden. Die so ermittelte Wassermenge ist dann auf die volle Auslastung der Anlage hochzurechnen. Sollte die Messung im Einzelfall nicht möglich sein, kann der der Auslegung zugrunde zu legende Wasserdurchsatz auf Grundlage der Angaben in Tabelle 1 ermittelt werden.

Tabelle 1 : Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)

a) Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter1

  Ladenmaschinen Industriemaschinen
Maschinenbeladekapazität (kg) 7 12 20 70 70

Emulsionstechnik

70

Dualtechnik

 

Prozesswasseranfall

- Liter/kg Behandlungsgut

- Liter je Charge

- Liter je Tag2

 

0,3

2,1

25

 

0,3

3,6

43

 

0,3

6

72

 

0,2

14

168

 

1

70

840

 

10,2

714

8568

1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

2) bei 12 Chargen pro Tag

b) Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter1

  Ladenmaschinen Industriemaschinen
Maschinenbeladekapazität (kg) 12 25 32 50 70
Prozesswasseranfall

- Liter/kg Behandlungsgut

- Liter je Charge

 

0,04

0,5

 

0,04

1,0

 

0,04

1,4

 

0,06

3

 

0,06

4

1) Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 52 - Chemischreinigungen - der Abwasserverordnung (Bundesanzeiger Nr. 123a vom 6. Juli 2007)

3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)

Sofern in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Abwasserbehandlungsanlage keine abweichenden Regelungen getroffen sind, muss die Auslegung des Lösemittelabscheiders folgenden Anforderungen entsprechen:

Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.

Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.

Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.

Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.

Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.

Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.

3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen

Sofern in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Abwasserbehandlungsanlage keine abweichenden Regelungen getroffen sind, muss die Auslegung der Adsorptionsanlage folgenden Anforderungen entsprechen:

Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.

Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.

Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von

Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.

Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.

Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die o. g. Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.

3.3 Betrieb der Anlagen

  1. Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sachkundiges Personal einzusetzen.
  2. Der Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) ist vorzugsweise diskontinuierlich zu betreiben. Dabei soll der Ablauf des Abscheiders zur nachgeschalteten Reinigungsstufe frühestens 12 Stunden nach Einfüllen des Abwassers freigegeben werden. Das im Abscheider abgetrennte Lösemittel ist täglich zu entnehmen. Soweit beim Erreichen der zulässigen Lösemittelmenge im Abscheider nur optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird, ist die Lösemittelphase nach Auslösung des Alarmes unverzüglich aus dem Abscheider zu entnehmen.
    Soweit im Einzelfalle ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (s. Nr. 3.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.
  3. Die Aktivkohle in den Adsorptionsanlagen zur Abwasserbehandlung ist grundsätzlich nach Durchsatz der in der Wartungs- und Bedienungsanleitung genannten Abwassermenge zu erneuern. Die Erneuerung der Aktivkohle muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn nach den im Rahmen der Eigenkontrolle durchgeführten Untersuchungen im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe eine Halogenkohlenwasserstoff-Konzentration von 10 mg/l erreicht oder überschritten wird.
  4. Beim Einsetzen neuer Kohle ist eine Konditionierung, zum Beispiel eine Befeuchtung, nach Angaben des Herstellers vorzunehmen. Beim Wechsel der Aktivkohlemodule ist stets das am stärksten belastete erste Modul zu entfernen. Die nachfolgenden Module sind dann jeweils um eine Stelle nach vorne zu schieben. Das neue unbelastete Modul ist als letzte Stufe einzusetzen.

4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung

4.1 Eigenkontrolle

Es ist das im Anhang 1 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein Betriebstagebuch enthält Anhang 2.

4.2 Überwachung durch Sachverständige

Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch einen zugelassenen Sachverständigen im Auftrage und auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen.

Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:

  1. Vergleich der Anlage mit der Beschreibung in der Anzeige.
  2. Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle:
  1. Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung.
  2. Messung des pH-Wertes und der Temperatur im Ablauf des Sicherheitsabscheiders sowie der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe und im Ablauf der Behandlungsanlage mittels einer Feldmethode unter Berücksichtigung der Hinweise zur Probenahme für die HKW-Bestimmung in Anhang 3,
  3. Prüfung der zur Eigenkontrolle eingesetzten Messgeräte, insbesondere:
  1. Optische Kontrolle der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf leicht erkennbare Mängel.
  2. Evtl. weitergehende Prüfungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage.

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Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen Anhang 1


Lfd. Nr. Parameter Untersuchungshäufigkeit Bemerkungen
1 Abwasseranfall in Liter pro Tag1 t  
2 Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tag t für jede Maschinengröße getrennt angeben2
3 Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemitteln in Liter t  
4 Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag t wie lfd. Nr. 2
5 Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter pro Tag t wie lfd. Nr. 2
6 pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheider m mit Indikatorpapier
7 Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider t  
8 Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens e  
9 Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiders e  
10 Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Liter e  
11 Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule3 m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen: m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5
b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wird:

Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen:

2 m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5
12 Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen    
12.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost) m  
12.2 auf ausgetretene Flüssigkeiten (gegebenenfalls Ermittlung der Ursache) t  
13 Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit t
Legende:

t = an allen Betriebstagen der Anlage,
w = wöchentlich,
m = monatlich,
2m = im Abstand von 2 Monaten,
e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen

1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen.

2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im gleichen Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern.

3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung.

4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKW-Konzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird.

5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist.

6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen.


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Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.8.2 07

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .................. Telefon: ..................

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Reinigung von
[  ]1) Textilien [  ]1) Leder [  ]1) Pelzen [  ]1) ................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ..................

3 Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen

Maschine 1 2 3
Hersteller      
Typ      
Baujahr      
Beladegewicht      
Lösemittel      
Tankinhalte      
offen/geschlossen      
Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein)      
Art der Abluftreinigung      
max. Anzahl Chargen pro Tag      
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag2)      

4 Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen

Reinigungsmaschine und Nebenaggregate

[  ]1) Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)

[  ]1) Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung

[  ]1) Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft

[  ]1) Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze

Der Abwasseranfall beträgt .... Liter pro Tag.

5 Art der Abwasserbehandlung Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)

Anzahl:.... Fabrikat:............ Typ: .........

[  ]1) Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.

[  ]1) Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden. Aktivkohleadsorptionsanlage:

Fabrikat: ................

Typ: ................
Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: .............

Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: .... kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ............. Liter je Stunde.

Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.

Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.

6 Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage

[  ]1) Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer:

7 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der in Nummer 6 genannten Zulassung und der Anlage 2.4.8.1 enthaltenen Anforderungen zu betreiben und zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige) und
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Anforderungen hinsichtlich der Auslegung oder des Betriebes oder der Überwachung nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung weiter betrieben werden soll.
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Anlage: Übersichtsskizze

____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen

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Indirekte Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht  Anlage 2.4.9.1 09

1 Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 " Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können.

Die Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind.

2 Anwendungsbereich

Diese Anlage zur IndirekteinleiterVwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (z.B. Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.

Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie z.B. Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn

  1. der Film- und Papierdurchsatz mehr als 2001 bis 3 000 m2 pro Jahr nicht übersteigt, kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 4.1.2.2 und 4.1.2.3 dieser Anlage erfolgt
    oder
  2. der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30.000 m2 pro Jahr beträgt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. Nr. 4.2.2 dieser Anlage erfolgt.

Die unter a) und b) genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.

3.2 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen

3.3 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

3.4 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

3.5 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.

3.6 Kaskadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materiales, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.

4 Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht

4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 pro Jahr

4.1.1 Einleitung in geringer Menge

Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (s. Nr. 3.1) handelt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.1.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht

4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie z.B.

Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser

  1. aus Hängermaschinen,
  2. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen.

4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser

Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie z.B.

Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus

  1. Hängermaschinen,
  2. anderen Maschinen, bei denen die Prozessbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet wird und
  3. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen,

die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.

Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:

4.1.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 3 000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Einhaltung der Anforderungen in Nr. 4.1.2.3 "Einsparung von Spülwasser" ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. regelmäßige Kontrolle des Spülwasserdurchsatzes und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile zur Verminderung des Spülwasserverbrauches, sicherzustellen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.1.4 Sachverständigenüberwachung

4.1.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen (§ 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung).

4.1.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind und die Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser sachgerecht betrieben werden,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 3 000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  4. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.1.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr

4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes

Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als zu 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Die Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügen und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht werden und
  2. die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Abwasserverordnung genannten Anforderungen entsprechen.

4.2.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 30.000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Eigenüberwachung der Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht ist nach den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt und evtl. ergänzender Anforderungen der Wartungs- und Bedienungsanleitung durchzuführen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.2.4 Sachverständigenüberwachung

4.2.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen.

4.2.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. die Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht sachgerecht und entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung betrieben werden,
  4. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 30.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  5. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.2.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.

5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS bleiben unberührt.

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.9.2 09

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name/Firmenbezeichnung:.......

1.2 Anschrift:.......

1.3 Ansprechpartner: Telefon:.......

2 Abwasseranfallstellen

2.1 Art des Gesamtbetriebes:

[  ]1) Arzt [  ]1) Fotolabor
[  ]1) Zahnarzt2 [  ]1) Minilab,
[  ]1) Gesundheitsämter [  ]1) Fotograf,
[  ]1) Krankenhäuser, Kliniken, [  ]1) Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen,
[  ]1) Atelier, [  ]1) Leiterplattenhersteller,
[  ]1) Filmstudio, [  ]1) Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung),
[  ]1) Kino- und Fernsehfilmentwicklungsbetriebe, [  ]1) Materialprüfung,
[  ]1) Bundeswehr (z.B. Radarüberwachung, Flugüberwachung u. a.), [  ]1) Mikroverfilmung,
[  ]1) Druckerei [  ]1) Textildruckerei
[  ]1) Verlag, [  ]1) Sonstiges:
[  ]1) Reproduktionsbetrieb,  

2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:

Anzahl der Maschinen:..................

Art der Tätigkeit Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Entwicklung von Röntgenfilmen [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von Schwarzweißpapier [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von Schwarzweißfilm, [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von colornegativpapier [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von colornegativfilm [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von colorumkehrfilmen [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Entwicklung von Klischees für: [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Sonstiges (bitte näher beschreiben): [  ]1) [  ]1) [  ]1)

3 Entwicklungsmaschine

3.1 Art der Entwicklungsmaschine

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Hersteller der Maschine .................. .................. ..................
Typ der Maschine .................. .................. ..................
Baujahr der Maschine .................. .................. ..................
  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Art der Maschine      
- Durchlaufmaschine [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Trommelmaschine [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Hängermaschine [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ................. [  ]1) [  ]1) [  ]1)

3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht

Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Hersteller der Einrichtungen .................. .................. ..................
Typ der Einrichtungen .................. .................. ..................
Baujahr der Einrichtungen .................. .................. ..................

4 Erfassung und Entsorgung3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe

4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe

[  ]1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[  ]1) als Abfall zur Beseitigung

[  ]1) als .............

4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe

[  ]1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[  ]1) als Abfall zur Beseitigung

[  ]1) als

4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe

[  ]1) Fallen produktionsbedingt nicht an

[  ]1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[  ]1) als Abfall zur Beseitigung

[  ]1) als ...........

4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe

[  ]1) Fallen produktionsbedingt nicht an

[  ]1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[  ]1) als Abfall zur Beseitigung

[  ]1) als ...............

5 Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Spritzschutz an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ............... [  ]1) [  ]1) [  ]1)
mechanische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ..........      
pneumatische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ............      
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen):
an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ....................      
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ........................      
       

6 Maßnahmen zur Spülwassereinsparung

Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Wassersparschaltung [  ]1) [  ]1) [  ]1)
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern:      
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ..............      
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Werte [  ]1) [  ]1) [  ]1)
sonstige Einrichtung (bitte nennen)      
- Entwicklerbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Fixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- Bleichfixierbad [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ............      
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [  ]1) [  ]1) [  ]1)
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine

nacheinander im gleichen Behälter erfolgen

[  ]1) [  ]1) [  ]1)
- ..............      

7 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die an der Entwicklungsmaschine vorhandenen Einrichtungen Verminderung der Badverschleppung und zur Wassereinsparung sachgerecht entsprechend der Bedienungsanleitung und - soweit vorhanden - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,
  2. den Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen in Nr. 4 der Anlage 2.4.9.1 zur IndirekteinleiterVwV zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht künftig nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung gemäß c) weiterbetrieben werden soll und
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.
  6. die verbrauchten Bäder und die Badüberläufe ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechtes zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

____________
1 Zutreffendes bitte ankreuzen.

2 Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53. Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.

3 Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.10

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:.......

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:.......

Telefon:.......

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion:.......

2.2 Anzahl der Beschäftigten:.......

3 Herkunft und Menge des Abwassers

Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:

3.1 [  ]1) "Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien 3.2 [  ]1) "Krankenhaus- und Heimwäsche",

3.3 [  ]1) "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes".

Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10%.

4 Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche

4.1 [  ]1) Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.

4.2 [  ]1) Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat2) :.......

Typ2):.......

Zulassungsnummer des DIBt2) :.......

5 Verminderung der Schadstofffracht

5.1 In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil

[  ]1) die vg. Stoffe nicht verwendet werden,

[  ]1)

5.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.

5.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.

5.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.

6 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

1 die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 AbwV genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben und zu überwachen,

2 die Einleitung

[  ]1) erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)

[  ]1) erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist),

und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

3 bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und

4 die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

_____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen  Anlage 2.4.11

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:.......

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:............

Telefon: .....................

2 Herkunft des Abwassers

2.1 Art der Produktion1):.......

2.2 Abwasser fällt an bei1) :.......

3 Besondere Erklärungen

Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:

  1. In meinem/unserem Betrieb fällt Abwasser an, das in den Anwendungsbereich des Anhanges "...................... "2) der Abwasserverordnung fällt.
  2. Gemäß dem Ergebnis einer von mir/uns durchgeführten Prüfung können bei der Produktion keine Stoffe in das Abwasser gelangen, die in den Teilen D oder E des unter a) genannten Anhangs zur AbwV begrenzt sind. Solche Stoffe können auch nicht durch Reaktion mit den zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen entstehen.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach b) sind dokumentiert und werden im Betrieb für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt.

Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in Nr. 2.4.? der IndirekteinleiterVwV genannten Anforderungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr entsprechen wird und
  2. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung weiter betrieben werden soll,
  3. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Zeichenerklärung

_____________
1) Bitte ausfüllen

2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung angeben


ENDE


Einführungstext

Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung - IndirekteinleiterVwV - führe ich hiermit ein. Sie ersetzt die IndirekteinleiterVwV vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736), die zum 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt.

Die bisherige MineralölVwV vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) sowie die bisherige FotoVwV vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447) treten ebenfalls zum 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die bisher in der MineralölVwV und der FotoVwV enthaltenen Regelungen für die Befreiung indirekter Einleitungen aus den Anwendungsbereichen der Anhänge 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" und 53 "Fotografische Prozesse" der Abwasserverordnung (AbwV) wurden in die IndirekteinleiterVwV einbezogen.

Es ist vorgesehen, im Jahre 2007 an Stelle einer eigenständigen Fortschreibung der ChemreinVwV auch die Voraussetzungen für eine Befreiung indirekter Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 52 "Chemischreinigung" der AbwV in die IndirekteinleiterVwV einzubeziehen.

Die neu gefasste IndirekteinleiterVwV wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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