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Regelwerk

Änderungstext

Änderung zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung - IndirekteinleiterVwV

Vom 09. Dezember 2008
(StAnz. Nr. 1-2 vom 05.01.2009 S. 69)


Die IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2007 (StAnz. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 2.4.7.1 wird eine Nr. 5 mit folgendem Text angefügt:

"5. Zwischenzeitlich sind Amalgamabscheider auf dem Markt, bei denen das Entsorgungskonzept auf einem regelmäßigen Austausch des kompletten Abscheiders in Abhängigkeit von der Belastung - aber nach längstens einem Jahr - beruht. Auch bei diesen Abscheidern gilt hinsichtlich der Prüfung durch Sachverständige Folgendes:

2. Anlage 2.4.9.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nr. 3.1 Buchst. a) wird die Bezeichnung "Nr. 4.2.2" durch "Nr. 4.1.2.2 und 4.1.2.3" ersetzt.

b) In der Nr. 3.1 Buchst. b) wird die Bezeichnung "Nr. 4.1.2.2 und 4.1.2.3" durch "Nr. 4.2.2" ersetzt.

c) In der Nr. 6 werden die Worte "Nr. 4.2.3 der FotoVwV" durch "Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1" ersetzt.
(die Nr. 6 ist im Originaltext sowie in den nachfolgenden Änderungsvorschriften nicht aufgeführt)

3. Anlage 2.4.9.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Nr. 6 werden die Worte "Nr. 4.2.3 der FotoVwV" durch "Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift" ersetzt.

b) In der Nr. 7 Buchst. c) werden die Worte "der FotoVwV" durch "der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift" ersetzt.

Eine Fassung der IndirekteinleiterVwV, in der die Änderungen durch diese Verwaltungsvorschrift eingearbeitet sind, wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen.

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