FotoVwV - Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie)
in öffentliche Abwasseranlagen

- Hessen -

Vom 15. Oktober 1996
(StAnz. Hessen Nr. 50 S. 4138; 24.08.2006 S. 2102 06aufgehoben)



Die nachstehende Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - FotoVwV -" wird hiermit eingeführt.

Es ist vorgesehen, Einleitungen, die den in der FotoVwV genannten Anforderungen entsprechen, durch eine Ergänzung der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 675), geändert durch Verordnung vom 1. September 1994 (GVBl. I S. 443), von der allgemeinen Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen gefährlicher Stoffe auszunehmen. Die Einleitungen sind dann der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Vordruck für die Anzeige ist im Anschluß an die FotoVwV als Anlage abgedruckt.

Dieser Erlaß wird in die Erlaßsammlung der Wasserwirtschaftsverwaltung aufgenommen.

1. Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung von der Erlaubnispflicht der Einleitung

in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können.

Die novellierte Indirekteinleiterverordnung sieht vor, daß Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind.

Die von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind der Wasserbehörde unter Verwendung des von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordruckes anzuzeigen ( § 2 Abs. 1 und 3 Indirekteinleiterverordnung - VGS).

2. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (zum Beispiel Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.

Sie gilt nicht für Abwasser aus fotografischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie zum Beispiel Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn der Film- und Papierdurchsatz 3000 m pro Jahr nicht übersteigt und kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Die Voraussetzung gilt hinsichtlich der Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren als erfüllt, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ein Film- und Papierdurchsatz von 3000 m2 pro Jahr nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, daß im laufenden Jahr ein Durchsatz von 3000 m2 überschritten wird.

3.2 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozeßbäder und deren Badüberläufen

3.3 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

3.4 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen. das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozeß- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

3.5 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepaßt wird.

3.6 Kaskadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so daß zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materiales, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

4. Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht

4.1 Einleitung in geringer Menge

Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und gegebenenfalls Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, daß es sich um eine Einleitung In geringer Menge (siehe Nr. 3.1) handelt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, zum Beispiel wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, daß diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht

4.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden (siehe auch Fußnote 3 der Anlage). Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

4.2.2 Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie zum Beispiel

Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser

  1. aus Hängermaschinen,
  2. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozeßschritte zum Entwicklen, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen.

4.2.3 Einsparung von Spülwasser

Zur Verminderung des Wasserverbrauchs müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie zum Beispiel

Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus

  1. Hängermaschinen,
  2. anderen Maschinen, bei denen die Prozeßbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet werden und
  3. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozeßschritte zum Entwickeln, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen,

die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluß auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, daß der Spülwasserzufluß nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografisches Material verarbeitet wird.

Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:

4.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, daß ein Film- und Papierdurchsatz von 3000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Einhaltung der Anforderungen in Nr. 4.2.3 "Einsparung von Spülwasser" ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel regelmäßige Kontrolle des, Spülwasserdurchsatzes und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile zur Verminderung des Spülwasserverbrauches, sicherzustellen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren getrennt erfaßten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.4 Sachverständigenüberwachung

4.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist erstmals bis zum 31. Dezember 1998 und dann wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen.

4.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie' eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dazu zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 3000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  4. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.4.3 Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung

Der Sachverständige fertigt über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an. Der Einleiter erhält zwei Ausfertigungen. Die dritte Ausfertigung wird vom Sachverständigen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die vierte Ausfertigung wird durch den Sachverständigen innerhalb von vier Wochen nach dem Prüftermin an die Wasserbehörde weitergeleitet.

4.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage abgedruckte Vordruck zu verwenden.

5. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS bleiben unberührt.

.

  Anlage
zur Foto VwV

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogonid-Fotografie)
(Anhang 53 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) in öffentliche Abwasseranlagen

1. Allgemeine Angaben
1.1 Name/Firmenbezeichnung: ........................................................................
1.2 Anschrift: .................................................................................................
1.3 Ansprechpartner: ....................................................................................... Telefon: .....................................
2. Abwasseranfallstellen
2.1 Art des Gesamtbetriebes:
[ ]1 Arzt [ ]1 Reproduktionsbetrieb
[ ]1 Zahnarzt2 [ ]1 Fotolabor
[ ]1 Gesundheitsämter [ ]1 Minilab
[ ]1 Krankenhäuser, Kliniken, [ ]1 Fotograf
[ ]1 Atelier [ ]1 Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen, Leiterplattenhersteller
[ ]1 Filmstudio [ ]1 Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung),
[ ]1 Kino- und Fernsehfilmentwicklungsbetriebe [ ]1 Materialprüfung
[ ]1 Bundeswehr, (z.B. Radarüberwachung, Flugüberwachung u.a.) [ ]1 Mikroverfilmung
[ ]1 Druckerei [ ]1 Textildruckerei
[ ]1 Verlag [ ]1 . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:
Anzahl der Maschinen: .............      
Art der Tätigkeit Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Entwicklung von Röntgenfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißpapier [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißfilm [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von colornegativpapier [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von colornegativfilm [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von colorumkehrfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Klischees für: .......................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
Sonstiges (bitte näher beschreiben): ................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
3. Art der Entwicklungsmaschine Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Hersteller der Maschine .................................. .................................. .................................
Typ der Maschine .................................. .................................. .................................
Baujahr der Maschine .................................. .................................. .................................
Art der Maschine Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
- Durchlaufmaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Trommelmaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Hängermaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- .................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
4. Erfassung und Entsorgung3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe
[ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ]1 als Abfall zur Beseitigung
[ ]1 als ................................................................................................................
4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe
[ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ]1 als Abfall zur Beseitigung
[ ]1 als ................................................................................................................
4.3 Bleichbäder einschließlich Badüberläufe
[ ]1 Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ]1 als Abfall zur Verwendung (in einem anderen Betrieb)
[ ]1 als Abfall zur Beseitigung
[ ]1 als .............................................................................................................
4.4 Bleichfixierbäder einschließlich Badüberläufe
[ ]1 Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ]1 als Abfall zur Verwendung (in einem anderen Betrieb)
[ ]1 als Abfall zur Beseitigung
[ ]1 als ................................................................................................................
5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Spritzschutz an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- .....................................      
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ..................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
mechanische Absteifvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ..................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
pneumatische Absteifvorrichtungen an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ....................................      
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen):................................................................an folgenden Bädern
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ....................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
- .......................................      
6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:
  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Wassersparschaltung [ ]1 [ ]1 [ ]1
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern:      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ....................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 4.2.3 der FotoVwV genannten Werte [ ]1 [ ]1 [ ]1
sonstige Einrichtung (bitte nennen) .......................................................      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ....................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil  
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [ ]1 [ ]1 [ ]1
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine nacheinander im gleichen Behälter erfolgen [ ]1 [ ]1 [ ]1
- .......................................      

7. Besondere Erklärungen

7.1 Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die an der Entwicklungsmaschine vorhandenen Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung und zur Wassereinsparung sachgerecht entsprechend der Bedienungsanleitung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,
  2. den Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen in Nr. 4.3 und 4.4 der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - FotoVwV -" vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4133) zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, daß die Anlage künftig den in der Foto-VwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht künftig nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisanträg zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung gemäß c) weiterbetrieben werden soll und
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.
  6. die verbrauchten Bäder und die Badüberläufe ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechtes zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Fußnoten

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53. Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.

3) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen, u.a. die mit Erlaß IVB3-100h 08.05-5/74 vom 17.03.1995 getroffenen Regelungen, zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium


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