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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)

Vom 07. November 2007
(StAnz. Nr. 48 vom 26.11.2007 S. 2393),


Die IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) wird wie folgt geändert:

1. In der Nr. 2.4.6 wird die Angabe "2.2.6.1" durch "2.4.6.1" ersetzt.

2. Die Nr. 2.4.8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Chemischreinigung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

  1. die Abwasserbehandlungsanlage
    • über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt oder
    • den in der Verwaltungsvorschrift "Indirekte Einleitungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" vom 11. November 2002 (StAnz. S. 4525) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung entsprechen,
  2. und entsprechend den Vorgaben der Zulassung oder der ChemreinVwV betrieben, gewartet und überwacht wird und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.8 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Auch bei einer Abwasserbehandlungsanlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung ist dabei eine Überwachung durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren erforderlich.

Die Verantwortung für die Wahl der für die jeweiligen Chemischreinigungsanlagen geeigneten Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass die von ihm gewählte Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV geeignet und ausreichend bemessen ist. Er bestätigt ferner, dass er die Abwasseranlage und die Einleitung entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV betreiben und überwachen wird.

"2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.8.1 geregelt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.8.2 beigefügte Vordruck zu verwenden."

3. Es wird eine Anlage 2.4.8.1 eingefügt.

4. Die bisherige Anlage 2.4.8 wird Anlage 2.4.8.2 und wird wie folgt geändert:

a) In der Nr. 7 werden unter 1. die Worte "Chemrein-VwV vom 11. November 2002 (StAnz. S. 4525) in der jeweils geltenden Fassung" durch "Anlage 2.4.8.1" ersetzt.

b) In der Nr. 7 wird unter 3. der Begriff "der Chemrein-VwV" durch "dieser Verwaltungsvorschrift" ersetzt.

Eine Fassung der IndirekteinleiterVwV, in der die Änderungen durch diese Verwaltungsvorschrift eingearbeitet sind, wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen.

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