ChemreinVwV - Anforderungen an Einleitungen aus Cheinischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen
(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525) *
1 Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 " Chemischreinigung" der Abwasserverordnung ( AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (indirekte Einleitungen) durch die Indirekteinleiterverordnung befreit sind, soweit die Abwasserbehandlungsanlage nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.
Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, sollen die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.
2. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung
unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.
Bei direkten Einleitungen aus dem genannten Abwasserherkunftsbereich kann diese Verwaltungsvorschrift sinngemäß angewandt werden.
3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
3.1 Begriffe
Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen) zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).
Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.
3.2 Bauart der Anlagen
3.2.1 Allgemeine Anforderungen
3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)
Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.
Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.
Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.
Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.
(Stand: 07.09.2023)
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