umwelt-online: IndirekteinleiterVwV Hessen (2)

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.1

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:
..................................................................................................

..........................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:

Telefon:

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion:

........................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten:

3 Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

3.1.1 [  ]1) vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,

3.1.2 [  ]1) am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde.

4 Herkunft und Menge des Abwassers:

4.1 Der Abwasseranfall

4.1.1 [  ]1) beträgt weniger als 4 m3 pro Tag

4.1.2 [  ]1) liegt zwischen 4 m3 pro Tag und weniger als 8 m3 pro Tag

4.2 Abwasser aus dem Glasierbereich

4.2.1 [  ]1) fällt an 4.2.2 [  ]1) fällt nicht an.

5 Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat2): .......

Typ2) : .......

Zulassungsnummer des DIBt2): .......

6 Verminderung der Schadstofffracht

Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:

6.1 Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Einleitung handelt (d. h. 3.1.2 zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.

6.2 Das Abwasser wird in folgendem Umfang wieder verwendet:

  Bestehende Einleitung
(Nr. 3.1.1 trifft zu)
Neue Einleitung
(Nr. 3.1.2 trifft zu)
Spaltplatten- und Fliesenherstellung mindestens 50 % 100 %
Piezo-Keramik mindestens 30 % mindestens 50 %
Geschirrerzeugnisse - mindestens 50 %
Sanitärkeramik - mindestens 30 %

7 Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung
der Einleitung

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

1 die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,

2 die Abwasseranlage

[  ]1) erstmals unverzüglich (falls die Anlage bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)

[  ]1) erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),

und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

3 bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und

4 die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

________________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.2

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: .......

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .......

Telefon:

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion: : .......

2.2 Anzahl der Beschäftigten:

3 Herkunft und Menge des Abwassers

Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der Abwasserverordnung (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 pro Tag.

4 Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 22 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist

[  ]1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[  ]1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.2 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

erfolgt

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt

5 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

_____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.3

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift des Betreibers:..........

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:..........

Telefon:..........

2 Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

2.1.1 [  ]1) vor dem 1. August 2002 begonnen wurde,

2.1.2 [  ]1) am 1. August 2002 oder später begonnen wurde.

3 Herkunft und Menge des Abwassers

Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken

4 Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers

Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch

4.1 [  ]1) Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ..............2) zurückgehalten.

4.2 [  ]1) suspendierte Adsorbentien (z.B. Aktivkohle) und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.

5 Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Einleitung erstmals kurzfristig nach der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen,
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

_____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.4

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:..........

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:..........

Telefon:..........

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion:..........

2.2 Anzahl der Beschäftigten:..........

3 Herkunft und Menge des Abwassers

Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung/Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.

4 Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist

[  ]1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[  ]1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

erfolgt.

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt.

5 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

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1) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.5

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:..........

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:..........

Telefon:..........

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion:..........

2.2 Anzahl der Beschäftigten:..........

3 Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas2), Spezialglas2), Optisches Glas2), Flachglas2) an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 8 m3 pro Tag.

4 Verminderung der Schadstofffracht

Die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie z.B. Kühlschmierstoffe, sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellernachweise vor, nach denen diese Stoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

5 Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat3) :..........

Typ3) :..........

Zulassungsnummer des DIBt3):..........

6 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Abwasseranlage

    [  ]1) erstmals unverzüglich (falls die Anlage bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
    [  ]1) erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),
    und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

_____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Nicht Zutreffendes bitte streichen

3) Bitte ausfüllen

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Indirekte Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht -  Anlage 2.4.6.1

1 Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können. Für vorhandene Einleitungen gemäß Nr. 2.4, die bereits bisher von der Erlaubnispflicht ausgenommen waren, sind die durch Anhang 49, Teil F, ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Gliederungsnummern zwischen neuen und vorhandenen Einleitungen unterschieden.

Die Anforderungen des § 51 des Hessischen Wassergesetzes zur Einhaltung der Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft bleiben davon unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (s. Anhang 49 der Abwasserverordnung, Teil A "Anwendungsbereich")1).

Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.

2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (s. 2.1) mit Ausnahme des Abwassers aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (s. 2.2) und des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.

2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.

2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.

3 Regelungen für vorhandene Einleitungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und

  1. zur Behandlung des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO2, 3 (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird
    oder
  2. der Anfall von sonstigem mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird. Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das sonstige mineralölhaltige Abwasser

    nicht übersteigt.

3.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers durch einen Wasserzähler zu erfassen.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen.

bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 pro Monat: monatlich,
bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: wöchentlich,
bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: arbeitstäglich

Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 3.1 Buchst. a) erfolgt, genügt es auch bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Bei der Kreislaufführung von Waschwasser dürfen Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (z.B. durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen, nicht eingesetzt werden.
  2. b) Vom Einleiter ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

    Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. b) sind durch den Betreiber im Betriebstagebuch zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.

Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die Prüferinnen und Prüfer der sachverständigen Stelle, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Im Betriebstagebuch sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung der vg. Produkte nicht eingesetzt werden.

Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der Wasserbehörde oder den mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen auf Anforderung vorzulegen.

3.5 Sachverständigenüberwachung

3.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss in Abständen von zweieinhalb Jahren durch Sachverständige nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung anordnen.

3.5.2 Prüfumfang

Durch Sachverständige ist eine Sichtkontrolle des Zustandes des Leichtflüssigkeitsabscheiders oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen im Betriebstagebuch durchzuführen und zu prüfen, ob

  1. die folgenden Angaben in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind:
  2. die Abwasseranlage sachgemäß gemäß den allgemein ahnerkannten Regeln der Technik, der Wartungs- und Bedienungsanleitung sowie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt betrieben, gewartet und im Rahmen der Eigenkontrolle überwacht wird
    und
  3. die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und Nachweise des jeweiligen Herstellers vorliegen, dass Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten. Hier genügt eine stichprobenweise Prüfung
    und
  4. der Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 1 m3 pro Tag nicht übersteigt (entfällt, wenn zur Behandlung eine Anlage eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO verfügt)
    und
  5. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der abgeschiedenen Leichtstoffe vorliegen.

Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird und ggf. die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles im Rahmen der Eigenüberwachung (s. Nr. 3.1) noch vorliegen.

4 Regelungen für neue Einleitungen

4.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in Nr. 4.3 und 4.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote ab Beginn der Einleitung eingehalten werden
und

  1. zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO1, 2 (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird
    oder
  2. der Anfall von mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird.

Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser

nicht übersteigt.

4.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers mit Ausnahme des mineralölhaltigen Niederschlagswassers ist durch Messungen zu erfassen.

Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser, einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers, durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10-15 Liter pro gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

  1. bei einem Frischwassereinsatz von
    bis zu 10 m3 pro Monat: monatlich,
  2. bei einem Frischwassereinsatz von
    mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: wöchentlich
  3. bei einem Frischwassereinsatz von
    mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: arbeitstäglich

Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 4.1 Buchst. a erfolgt, genügt es auch bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Das Abwasser aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist weitgehend im Kreislauf zu führen. Bei der evtl. Entkeimung dürfen keine Stoffe eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung führen. Diese Anforderungen sind ab dem Beginn der Einleitung einzuhalten.
  2. Es ist vor Beginn der Einleitung durch den Einleiter zu prüfen, ob ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

    Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (z.B. Einbau einer neuen Waschanlage) ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst b) sind durch den Betreiber im Betriebstagebuch zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.
  4. Die Einrichtung des Wasserkreislaufs nach Buchst. a) sowie das Ergebnis der Prüfung nach b) sowie evtl. erforderliche Änderungen des Verfahrens zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen sind der Wasserbehörde vor Beginn der Einleitung unter Verwendung des als Anlage 2.4.6.2 beigefügten Vordrucks anzuzeigen.
  5. Nach dem Ergebnis der Prüfungen nach b) mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht sind vor Beginn der Einleitung durchzuführen.

Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die sachverständigen Stellen, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Nr. 3.4 gilt entsprechend.

4.5 Überwachung durch Sachverständige

4.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss erstmals vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von zweieinhalb Jahren durch einen Sachverständigen auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde an Stelle einer Prüfung vor der Inbetriebnahme eine Prüfung nach Inbetriebnahme zulassen.

4.5.2 Prüfumfang

Nr. 3.5.2 gilt entsprechend.

_________________
1 Nähere Erläuterungen sind in den Hinweisen und Erläuterungen (Hintergrundpapier) zu Anhang 49 der Abwasserverordnung enthalten

2 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

3 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

4 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

5 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

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Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV -) in öffentliche Abwasseranlagen  Anlage 2.4.6.2

1 Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:.......................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:.......................

Telefon:.......................

Fax:.......................

2 Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion/Dienstleistung:.......................

2.2 Anzahl der Beschäftigten:.......................

3 Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:

3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:

3.1.1 [  ]1) Portalwaschanlage mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.2 [  ]1) Waschstraße mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.3 [  ]1) Folgende sonstige maschinelle Waschanlage:2)

Kreislaufführung des Waschwassers

[  ]1) vorhanden [  ]1) nicht vorhanden

Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW

[  ]1) der Frischwassereinsatz2) Liter

[  ]1) der Überschusswasseranfall2) Liter

3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:

  1. [  ]1) Keine Keimzahlverminderung erforderlich
  2. [  ]1) Wasserstoffperoxid (H2O2)
  3. [  ]1) Ozon d) [  ]1) UV-Bestrahlung
  4. [  ]1) Membranfiltration f) [  ]1) Sonstiges2):.......................

3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:

  1. [  ]1) aus der Betriebswasservorlage
  2. [  ]1) nicht aus der Betriebswasservorlage

3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser

[  ]1) Fällt nicht an

[  ]1) Fällt an:

3.2.1 [  ]1) Bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/ auf Waschplätzen

3.2.2 [  ]1) Bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche

3.2.3 [  ]1) In der Werkstatt

3.2.4 [  ]1) Bei der Teilereinigung

3.2.5 [  ]1) Bei der Entkonservierung

Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen [  ]1) ja [  ]1) nein

3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser

[  ]1) Fällt nicht an

[  ]1) Fällt auf folgenden Flächen an2) :.......................
Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Teil B Abs. 2 des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen im Betrieb vor und können von der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen eingesehen werden.

4 Art der Wasch- und Reinigungsmittel

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:

[  ]1) alkalisch [  ]1) neutral [  ]1) tensidhaltig

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben des Herstellers

[  ]1) abscheidefreundlich

[  ]1) frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)

[  ]1) frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.

5 Erfassung des Abwasseranfalles

5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:

  1. [  ]1) Durch Messung der Überschusswassermenge wie folgt2):...............
  2. [  ]1) durch Messung der Frischwassermenge und Abschätzung der Verschleppungs- und Verdunstungsverluste
  3. [  ]1) durch Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der gewaschenen Fahrzeuge und einer spezifischen Überschusswassermenge von 2) Liter pro gewaschenem Fahrzeug

5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser

a) Anzahl und Größe der Wasseranschlüsse für die Abwasseranfallstellen gemäß Nummer 3.2

..........2) Stück 1/2 Zoll, ..........2)Stück ... Zoll,

..........2) Stück ...Zoll, ..........2) Stück .... Zoll

b) Angaben zu Hochdruckreinigern (soweit Hochdruckreiniger vorhanden):

  Fabrikat Typ Wasserverbrauch in Liter pro Minute Einsatzzweck
Gerät 1        
Gerät 2        
Gerät 3        

Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.

5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers wird wie folgt erfasst:

[  ]1) durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch,

[  ]1) durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage2) :...............

5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird

[  ]1) durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ....2) Liter pro gewaschenem Pkw ermittelt

6 Art der Abwasserbehandlung

6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird

6.1.1 [  ]1) in einen Schlammfang mit einem Inhalt von .........2) Liter eingeleitet.

6.1.2 [  ]1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße ...............2) behandelt

[  ]1) ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[  ]1) mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[  ]1) ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung

[  ]1) mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.1.3 [  ]1) in eine ................. (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von2) m3 pro Stunde ausgelegt.

6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser wird

6.2.1 [  ]1) in einen Schlammfang mit einem Inhalt von2) ............... Liter eingeleitet.

6.2.2 [  ]1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße2) ............... behandelt

[  ]1) ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[  ]1) mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[  ]1) ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung

[  ]1) mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.2.3 [  ]1) in eine .............. (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von2) ............... m3 pro Stunde ausgelegt.

6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt:2) ...............

6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze aus dem/der die Lage der einzelnen o. g. Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der ggf. vorhandenen Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.

7 Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlagen

[  ]1) Die in Nr.2) ............... genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung.

[  ]1) Die in Nr.2) ............... genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach Wasserrecht genehmigt.

Behörde2): ...............
Datum/Aktenzeichen2): ...............

[  ]1) Die in Nr.2) ............... genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchstabe2) ............... der WasBauPVO,

Nummer der Zulassung2): ...............

Datum der Zulassung2): ...............

8 Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
  2. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt) zu betreiben (Anwendungsbereiche, Betriebsbedingungen) und zu überwachen (Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung),
  3. die Abwasseranlage entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  4. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen,
  5. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Zeichenerklärung

____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen 

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