Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Wasser EU, He

VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe *

- Hessen -

Vom 16. September 1993
(GVBl. I S. 409; 1995 S. 20, 411; 1997 S. 232; 1999 S. 384; 2000 S. 269; 05.02.2004 S. 62 04; 05.04.2006 S. 103 06; 25.02.2008 S. 648 08; 07.12.2009. S. 516 09; 24.10.2011 S. 689; 04.12.2013 S. 663; 26.02.2018 S. 34 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-42



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Auf Grund des § 31 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Satz 1 und des § 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet: 

§ 1 Anwendungsbereich 99a 04 06

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die § § 2 bis 5, 7, 8, 10, 12 und 27 bis 30.

§ 2 Begriffsbestimmungen 00a 04 06 08

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen gilt:

  1. Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes.
  2. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt.
  3. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage verändert wird. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die Gefährdungsstufe erhöht wird.

( 2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:

  1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USa 19428-2959) oder
  2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembe, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz).

Alle sonstigen Stoffe gelten als fest.

( 3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.

( 4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

( 5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

( 6) Für Behälter gilt:

  1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.
  2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.
  3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
  4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können.
  5. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.

( 7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage.

( 8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt:

  1. Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen.
  2. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1000 Litern beträgt.
  3. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient.
  4. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden.
  5. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

( 9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

( 10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

( 11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 34 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  3. Überschwemmungsgebiete nach § 13 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes,
  4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 83 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.

( 12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

( 13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt:

  1. Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen. Abfüllsicherungen sind Überfüllsicherungen, die den Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am Transportmittel unterbrechen.
  2. Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden (Flachbodentanks) zeigen nur Undichtheiten des Bodens an.
  3. Leckagesonden sind Einrichtungen, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen.

( 14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden.

( 15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidenden mit ihren Fügestellen.

(16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m3 Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.

(17) Der Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Grundsatzanforderungen 99a 00a 04

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit festen Stoffen, Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. Die Wasserbehörde kann Abläufe zulassen, wenn dies zur Ableitung des Niederschlagswassers unvermeidlich ist und wenn ausgeschlossen ist, daß wassergefährdende Stoffe über die Abläufe austreten können.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. Die erfolgte Unterweisung ist in einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. Im Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3 zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen

Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen an bestimmte Anlagen enthält Anhang 2. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 sowie die Anforderungen nach § § 8 bis 12 20, 21 und 23 bleiben unberührt.

§ 5 Allgemeine technische Anforderungen 04 08 09

(1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich.

Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWAa 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden.

(2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.

§ 6 Gefährdungspotenzial 04

( 1) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. Die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes wird vor allem durch den Abstand der Anlage von Gewässern und die Bedeutung dieser Gewässer bestimmt.

( 2) Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen zugeordnet.

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse
(WGK)
Rauminhalt in m3
oder Masse in t
1 2 3
0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1<10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10< 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

( 3) Der maßgebende Rauminhalt einer Anlage oder die maßgebende Masse bei gasförmigen oder festen Stoffen sowie die Wassergefährdungsklasse sind wie folgt zu ermitteln:

  1. Der Rauminhalt ist die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender Stoffe aller Anlagenteile.
  2. Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder die jährliche Durchsatzmenge entsprechend der Auslegung der Anlage, geteilt durch 365, anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist. Bei Rohrleitungen, die als Ringleitung ausgebildet sind, ist beim größten Volumenstrom oder der jährlichen Durchsatzmenge nur der Anteil zu berücksichtigen, der durch Verbraucher der Ringleitung entnommen wird.
  3. Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse ist die Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebend. Davon abweichende und vorläufige Einstufungen aufgrund neuerer und gesicherter Erkenntnisse regelt die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, gilt die Wassergefährdungsklasse 3.
  4. Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 müssen bei der Berechnung des Rauminhalts einer Anlage, die zu 90 vom Hundert oder mehr Stoffe einer niedrigeren Wassergefährdungsklasse enthält, nicht berücksichtigt werden, wenn sie mit einem besonderen Auffangraum entsprechend Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1, 2 oder 4 versehen sind. Sie gelten dann jeweils als eigene Anlage.
  5. Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls der zugehörige Rauminhalt oder die Masse mehr als 3 vom Hundert des gesamten Rauminhalts oder der gesamten Masse der wassergefährdenden Stoffe der Anlage übersteigt. Ist der Anteil kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 vom Hundert bleiben außer Betracht. Die Gefährdungsstufe kann auch anhand des WGK 3-Gleichwertes ermittelt werden.

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen  99a 04 06 08

(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

(2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

(3) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:

  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen, außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, deren Rauminhalt Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht.
  3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, dass auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

(4) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.

§ 8 Maßnahmen bei Schadensfällen 04

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 (aufgehoben) 04

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion