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AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 18. April 2017
(BGBl. I Nr. 22 vom 21.04.2017 S. 905; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 753-13-6
Archiv 2014
Entwürfe: 18.03.2016 / 20.07.2015 / 23.05.2014 / 22.07.2013
( Entschl. und Erläuterungen)
Die AwSV ersetzt gemäß gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder
Übergangsregelungen s. § § 68, 69 AwSV
Siehe Fn.: 1, 2
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Kapitel 1
Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.
(2) "Wassergefährdende Stoffe" sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.
(3) Ein "Stoff" ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
(4) Ein "Gemisch" besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.
(5) "Gasförmig" sind Stoffe und Gemische, die
(6) "Flüssig" sind Stoffe und Gemische, die
(7) "Fest" sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.
(8) "Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas" sind
(Stand: 08.10.2024)
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