Anlagenverordnung Hessen (2)

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§ 10 Anlagen in Schutzgebieten 99a 04 06 08

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen

  1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und
  2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone.

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter.

( 2) In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist.

( 3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein.

( 4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen;
  2. die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann;
  3. eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

Neue Heizölverbraucheranlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet werden, wenn sie insgesamt oberhalb des höchstmöglichen Wasserstandes nach Satz 1 betrieben werden oder wenn kein Heizöl aus der Anlage austreten kann und die Lagerbehälter auch im Übrigen für die in Satz 1 genannten Hochwasserereignisse geeignet sind. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Schadensvermeidung im Hochwasserfall gewährleistet ist.

( 5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 11 Anlagenkataster 04

(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein gemeinsames Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. Ein erhebliches Gefährdungspotenzial ist außerhalb von Schutzgebieten bei einem WGK 3-Gleichwert von 100 m3 anzunehmen.

( 2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in den Anlagen.

( 3) Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Abs. 1 und 2 auch erfüllen, wenn sie über ein vollständiges Anlagenverzeichnis mit den wesentlichen Merkmalen oder über gleichwertige Unterlagen verfügen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

( 4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, daß das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn andernfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden.

( 5) Bei Anlagenkatastern, die offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft sind, kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber Sachverständige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 beauftragt, die Mängel des Katasters zu beheben, falls der Betreiber hierzu nicht in der Lage ist.

( 6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Abs. 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen 04 08

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen, Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen.

( 2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Die Kontrollschächte können durch - regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen;
  3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

( 3) Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt.

( 4) Biegsame Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für biegsame Saugleitungen mit einer Hebersicherung, wenn bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen, für biegsame doppelwandige Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät und für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen 00a 04 08 09
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe a entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt. Dies gilt auch für unterirdische Rohrleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Anforderungen an den technischen Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechen sowie für Befüll- und Entleerleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 entsprechen.

( 2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht,

    sowie

  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind.

( 3) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet.

(4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn

  1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden,
  2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und
  3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf

hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt.

(5) Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen.

(6) Neben den in Abs. 1 genannten Anlagen sind Abfüllanlagen für Abfüllvorgänge bei Altöllagerungen, die Anhang 3.1 entsprechen und Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen, die Anhang 3.2 entsprechen einfacher oder herkömmlicher Art. Abfüllanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen an den technischen Aufbau in folgenden der in § 5 Abs. 1 genannten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe entsprechen:

  1. Arbeitsblatt ATV- DVWK-a 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, August 2004, mit Ausnahme der Regelungen für Eigenverbrauchstankstellen;
  2. Arbeitsblatt DWA-a 781-2, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Teil 2: Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung, Mai 2007;
  3. Arbeitsblatt DWA-a 782, Betankung von Schienenfahrzeugen, Mai 2006;
  4. Arbeitsblatt DWA-a 783, Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge, Dezember 2005;
  5. Arbeitsblatt DWA-a 784, Betankung von Luftfahrzeugen, April 2006.

Sofern bei der Betankung von Luftfahrzeugen von den Regelungen zur Abscheidung von Kraftstoff nach Nr. 4.1.4.2 Abs. 1 und 2 des Arbeitsblattes DWA-a 784 abgewichen wird, sind die Abfüllanlagen nicht mehr einfacher oder herkömmlicher Art.

§ 14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen 04

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufe a und Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

(3) Beständig und undurchlässig ist eine Bodenfläche in Straßenbauweise bei Ausschluss von Verbundpflaster und ähnlichen Belägen. Bei salbenförmigen Stoffen ohne Behälter oder Verpackungen in geschlossenen Räumen sind die Beständigkeit und Undurchlässigkeit der Bodenfläche besonders zu prüfen.

(4) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe genügen die Anforderungen nach Abs. 2 und 3.

§ 15 (aufgehoben) 04

§ 16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 04

(1) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

(2) Den Anträgen sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die Wasserbehörde darauf im Einzelfall verzichtet. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.

(3) Über Bauartzulassungen entscheidet die oberste Wasserbehörde.

(4) Die fachtechnische Prüfung der Anträge auf Eignungsfeststellung wird Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 übertragen, deren Anerkennung den Prüfbereich der jeweiligen Anlage umfasst. Dies gilt für Anlagen der Gefährdungsstufe D, Anlagen in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 und Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Abs. 2 nur mit Zustimmung der Wasserbehörde im Einzelfall. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte fachtechnische Prüfung nach Satz 1 vorzulegen. Das Sachverständigengutachten nach Abs. 2 Satz 1 ersetzt diese Bescheinigung, wenn es von Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 erstellt worden ist.

(5) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann mit Zustimmung der Wasserbehörde im Rahmen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften erteilt werden.

§§ 17, 18 und 19 (aufgehoben) 04

§ 20 Befüllen 04

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Dies gilt nicht für das Befüllen

  1. einzeln benutzter ortsfester oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil,
  2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann, und
  3. ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen, wenn
    1. diese mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden,
    2. bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern durch Erfassung des abgefüllten Rauminhalts oder des jeweiligen Gewichtes der Behälter sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird, oder
    3. Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 Litern (Tankcontainer) über offene Dome befüllt werden und mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung eine Überfüllung verhindert wird.

( 2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer Abfüllsicherung befüllt werden.

( 3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 04

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und bei Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Satz 1 auch bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen angewandt wird.

( 2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 22 Sachverständige 00a 04 08 09

(1) Als Sachverständige nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden.

( 2) Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie mindestens fünf Prüferinnen und Prüfer beschäftigen, die
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Anlagen und der Überwachung von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
    1. den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
    2. die Methode der Mängelbewertung,
    3. die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Migliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

( 3) Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

( 4) Die sachverständige Stelle hat

  1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
  2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

( 5) Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
  2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben und
  3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
    2. die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

( 6) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde.

( 7) Die Zulassung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügt,
  3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

(8) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.

weiter .

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