Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung*)1)
Vom 5. April 2006
(GVBl. I Nr. 6 vom 18.04.2006 S.103)
Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, § 8 Abs. 2, §§ 10, 12 und 27 bis 30. | "Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10, 12 und 27 bis 30." |
2. In § 2 Abs. 17 Satz 1 wird die Angabe "Wasssergefährdungsklasse 3-Gleichwert" durch die Angabe "Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert" ersetzt.
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:
Die Wasserbehörde kann von Satz 1 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt. |
"(2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:
Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt. |
4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig."
5. In § 27 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
6. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen."
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 9.4 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) es sich um Heizölverbraucheranlagen handelt oder | "b) es sich um Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und um Anlagen zur Lagerung von Festmist handelt oder" |
b) Nr. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften99a |
(Stand: 26.04.2021)
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