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Archivdatei - Verordnung über die Qualität der Badegewässer 1999
- Bremen -

Vom 21.05.1999
(GBl. Nr. 18 vom 04.06.1999 S. 71; 27.12.2007 S. 517aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 2a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 (2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 373) geändert worden ist, in Verbindung mit § 25 Abs. 5 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 (2120-f-1), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Badegewässer sind Meeresgewässer und die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden gestattet ist.

(3) Die Voraussetzungen für Badegewässer sind auch erfüllt bei Meeresgewässern und bei fließenden oder stehenden Binnengewässern oder Teilen dieser Gewässer, in denen das Baden nicht verboten ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. Dies ist anzunehmen, wenn insbesondere

  1. sanitäre Einrichtungen,
  2. Umkleidemöglichkeiten,
  3. speziell geschaffene Parkmöglichkeiten, Überwachung der Strände durch Rettungsschwimmer,
  4. Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  5. Kioske und Geschäfte einschließlich mobiler Geschäfte oder
  6. Einrichtungen des Wassersports vorhanden sind.

(4) Badegebiet ist ein örtlich abgegrenzter Bereich an einem Badegewässer.

(5) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung örtlicher und meteorologischer Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann. In der Regel ist dies die Zeit vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Kalenderjahres.

§ 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen der Hygiene, Ortsbesichtigung

(1) Die in § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Badegewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 1 entsprechen. Die für die einzelnen Parameter festgelegten Werte sind für alle Badegewässer verbindlich; wobei die in der Spalte 1 bezeichneten Werte mit Beginn der Badesaison eingehalten werden müssen. Die Werte der Spalte G sollen nach dem jeweils in Betracht kommenden Stand der Technik eingehalten werden.

(2) Die Qualitätsanforderungen der Anlage 1 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

  1. bei 95 v.H. der Proben der jeweilige Grenzwert eingehalten ist,
  2. bei 90 v.H. der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist, bei den Parametern "Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien", wenn der Leitwert bei 80 v.H. der Proben eingehalten ist und
  3. wenn bei den jeweiligen Überschreitungsquoter von 5 v.H., 10 v.H. bzw. 20 v.H. die einzelnen Proben nicht um mehr als 50 v.H. vom entsprechenden Grenz- oder Leitwert abweichen, ausgenom. men rnicrobiologische Parameter, pH-Wert unc gelöster Sauerstoff, und
  4. wenn nach einer Abweichung bei den folgenden in angemessenen Zeitabständen genommener Proben der entsprechende Wert eingehalten wird.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene der in § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Badegewässer ist durch Ortsbesichtigung festzustellen und zu bewerten. Dabei sind zu berücksichtigen,

  1. Ufergestaltung.
  2. Zuflüsse,
  3. Strömungen,
  4. extreme Temperaturunterschiede,
  5. Sichttiefen,
  6. Wassertiefe,
  7. Besatz mit Wassergeflügel,
  8. Ratten- und Mäusebefall,
  9. Nähe von Abfalldeponien,
  10. Abläufe oder Industrieeinleitungen,
  11. Beseitigung der durch die Badenden verursachten Abfälle,
  12. Toiletten oder sonstige sanitäre Einrichtungen,
  13. Ge- und Verbotsschilder für Badende.

§ 4 Zuständige Behörden, Überwachung der Badegewässer

(1) Die Gesundheitsämter überwachen regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in und an Badegewässern nach den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Gesundheitsdienstgesetzes, insbesondere zwei Wochen vor Beginn und während der Badesaison. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 und 6 bis 8 des Gesundheitsdienstgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Wasserbehörden überwachen die Badegewässer im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach § 62 des Bremischen Wassergesetzes während der Badesaison nach Maßgabe der in der Anlage 1 festgelegten Vorschriften über Probenahmen und Mindesthäufigkeit. Die Überwachungskontrolle beginnt zwei Wochen vor Beginn der Badesaison.

(3) Notwendige Untersuchungen, die nicht von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden durch Geruchs- oder Besichtigungsprüfung durchgeführt werden können, erfolgen auf Veranlassung dieser Behörden.

(4) Die Probenahmen sowie die Untersuchungen nach Absatz 3 für physikalische, chemische und sonstige Parameter werden von der zuständigen Wasserbehörde durchgeführt. Können diese Parameter nicht unmittelbar am Gewässer gemessen werden, so erfolgt die Untersuchung durch das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,

(5) Die Untersuchungen nach Absatz 3 für mikrobiologische Parameter erfolgen nach den in der Anlage 2 festgelegten Untersuchungsmethoden für die mikrobiologischen Parameter durch das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin. Die Bewertung dieser Untersuchungsergebnisse erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt.

(6) Der direkte Zugriff der zuständigen Behörden nach Absatz 1 oder 2 auf die Daten der jeweiligen Untersuchungsstelle ist zu gewährleisten.

(7) Die Beseitigung von Mängeln, die bei Ortsbesichtigungen von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 oder 2 an Badegewässern festgestellt werden, obliegt in der Stadtgemeinde Bremen dem Sportamt Bremen, im Bereich von öffentlichen Grünanlagen an Badegewässern dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz In der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt diese Aufgabe dem Magistrat.

§ 5 Art und Umfang der Untersuchungen

Art und Umfang der Untersuchungen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung.

§ 6 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen haben die nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Ein Badegebiet gilt als zum Baden ungeeignet, wenn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badewassers zu rechnen ist. Ein Badegebiet gilt ebenfalls als zum Baden ungeeignet, wenn der Grenzwert mindestens eines mikrobiologischen Parameters und in Ausnahmefällen auch eines anderen Parameters nach der Anlage 1 überschritten wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle erneut eine Grenzwertüberschreitung dieses Parameters ergibt.
  2. Ein Badeverbot ist von der zuständigen Wasserbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt auszusprechen. Das Badeverbot ist ortsüblich und durch deutlich sichtbare Schilder bekanntzugeben. Die Verbotsschilder werden durch die zuständige Wasserbehörde angebracht.
  3. Ein Badegebiet ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu besorgen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und sich nach Untersuchungen an drei verschiedenen Tagen und an allen Probeentnahmestellen keine Überschreitungen der Grenzwerte für Parameter nach der Anlage 1 ergeben haben.
  4. Bei anhaltender Überschreitung der Grenzwerte kann für ein Badegebiet ein dauerhaftes Badeverbot ausgesprochen werden.

§ 7 Sonstige Aufgaben

Die nach § 4 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer hinsichtlich der Grenzwerte den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 entspricht. Abweichungen, die auf außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse oder auf eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen zurückzuführen sind, bleiben davon unberührt.

§ 8 Abstimmung bei grenznahen Meeresgewässern

Die Abstimmung nach Artikel 4 Abs. 4 der in § 1 bezeichneten Richtlinie wird von den nach § 4 Abs. 2 zuständigen Behörden vorgenommen.

§ 9 Kosten

Die Kosten für Untersuchungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 sowie für Maßnahmen nach § 4 Abs. 7 trägt in der Stadtgemeinde Bremen das Sportamt Bremen. Soweit von Maßnahmen nach § 4 Abs. 7 öffentliche Grünanlagen an Badegewässern betroffen sind, trägt die Kosten der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz. In der Stadtgemeinde Bremerhaven trägt der Magistrat die Kosten.

§ 10 Berichte

(1) Die nach § 4 Abs. 2 zuständige Behörde erstellt im Einvernehmen mit der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde einen gemeinsamen Bericht jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres. Der Bericht enthält die Überwachungsergebnisse der abgelaufenen Badesaison und gegebenenfalls eine Beschreibung eingeleiteter oder vollzogener Sanierungsmaßnahmen.

(2) Gegenüber den Behörden des Bundes ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz berichterstattende Behörde,

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Senators für Gesundheit und des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung über Ausführungsbestimmungen zur Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer vom 18./22. November 1991 (Brem.ABl. 1992 S. 3) außer Kraft.

.

Maßnahmen der Überwachung, Qualitätsanforderungen an Badegewässer  Anlage 1
(zu den §§ 3, 4 Abs. 2, § 5)

Ergänzend zur Verordnung über die Qualität der Badegewässer wird folgendes bestimmt:

1. Probenahme

Für jede Badestelle ist verbindlich mindestens eine Probenahmestelle festzulegen. Zuständig dafür ist das Gesundheitsamtes und die Wasserbehörde. Die Bädegewässerproben müssen an Stellen entnommen werden, an denen in der Regel der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die erforderliche Anzahl der Probenahmestellen richtet sich nach der Länge des Badegebietes, den Strömungsverhältnissen, hydrologischen Gegebenheiten und möglichen Einleitern. Anzahl und Lage der Probenahmestellen müssen so gewählt werden, dass eine fortlaufende und umfassende Beobachtung der Wasserqualität möglich ist.

Badegewässerproben sind an den festgelegten Probenahmestellen bei einer Wassertiefe von etwa einem Meter aus etwa 30 cm Tiefe unter der Wasseroberfläche und nicht aus Bereichen mit massiven Pflanzenansammlungen (z.B. Seegras u.ä.) zu entnehmen. Dabei ist die Aufwirbelung von Sedimenten zu vermeiden. Bei fließenden Gewässern wird die Probe gegen die Strömung entnommen und bei Tidengewässern sind zusätzlich die unterschiedlichen hydrologischen Verhältnisse bei der Probenahme zu berücksichtigen.

Die darüber hinaus gehenden Verfahren der Probenahme erfolgen nach DIN.

Die Proben müssen in speziellen Probenahmeflaschen gekühlt in wärmeisolierten, lichtundurchlässigen Behältern transportiert werden. Bei Transportzeiten von mehr als drei Stunden sind die Proben auf unter 10° C zu kühlen. Nach dem Eintreffen im Labor sollen die Proben sofort untersucht werden. Ist dies nicht möglich, sind sie bis zur Untersuchung maximal 24 Stunden bei 4°C im Kühlschrank aufzubewahren,

2. Untersuchungen auf mikrobiologische Parameter

Badegewässerproben sind in dem mikrobiologischen Zustand zu untersuchen, der den Badebedingungen (durch Turbulenzen in der Schwebe gehaltene Partikel) bezüglich des Gehaltes an suspendierten Partikeln entspricht. Die bakteriologischen Proben müssen daher unmittelbar vor dem Verarbeiten aufgeschüttelt werden.

Die Untersuchungsverfahren für die mikrobiologischen Parameter richten sich nach den in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsmethoden oder gleichwertigen Verfahren.

Zu den mikrobiologischen Parametern wird folgendes bemerkt (nachstehende Nummern beziehen sich auf die Tabelle - Nr. 5 - dieser Anlage):

Nr. 1 (Gesamtsoliforme Bakterien) und Nr. 2 (Fäkalcoliforme Bakterien):

Diese Parameter sind immer zu untersuchen.

Nr. 3 (Streptococcus faec.) 1 und Nr. 4 (Salmonellen):

Auf diese Parameter hat die zuständige Behörde zu prüfen, wenn eine Ortsbesichtigung oder Befunde der Untersuchung ihr Vorhandensein in dem Badegewässer möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lassen, Funde von einzelnen Salmonellen haben kaum epidemiologische Bedeutung; jedoch ist einem solchen Befund unverzüglich nachzugehen, Auf Artikel 5 der in § 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer benannten Richtlinie wird verwiesen.

Nr. 5 (Darmviren):

Die Untersuchung kann aus epidemiologischen und hygienischen Gründen erforderlich sein.

3. Untersuchungen auf physikalische, chemische und sonstige Parameter
(nachstehende Nummern beziehen sich auf die Tabelle dieser Anlage):

Nr. 6 (pH-Wert):

Der vorgegebene pH-Bereich hat keine allgemeine gesundheitliche Bedeutung. Für bestimmte Personenkreise kann jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich sein. Hier sind spezielle Warnhinweise zu erhalten. Der pH-Wert wird bei verschiedenen unbeeinflussten Gewässern bereits aus natürlichen Gründen unter- bzw. überschritten. Falls jedoch anthropogene Beeinflussungen vorliegen, müssen Abhilfemaßnahmen erfolgen.

Nr. 3 (Färbung) und Nr. 11 (Transparenz):

Die Parameter sind Bestandteil der regelmäßig stattfindenden Probenahme entsprechend den Anforderungen der in § 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer benannten Richtlinie, Den Ursachen für anomale Farbänderungen ist nachzugehen. Eine verminderte Transparenz kann Konsequenzen zum Beispiel für die Rettung verunglückter Personen besitzen, andererseits ist der Wert in vielen fließenden und flachen Gewässern bereits aus natürlichen Gründen nicht immer einhaltbar.

Nr. 8 (Mineralöle), Nr. 9 (Tenside) und Nr. 10 (Phenol):

Die Parameter sind Bestandteil der regelmäßig stattfindenden Probenahme entsprechend den Anforderungen der in § 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer benannten Richtlinie. Den Ursachen für Richtwertüberschreitungen ist nachzugehen,

Nr. 12 (Gelöster Sauerstoff):

Der Parameter hat keinen unmittelbaren Bezug zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Badenden; er ist als Messzahl für den Sauerstoffgehalt eines Gewässers und dessen ggf. erforderliche Sanierung zu sehen. Der Sauerstoffgehalt der mesotrophen Gewässer ist in Abhängigkeit von Tageszeit und Sonneneinstrahlung extremen Schwankungen unterworfen,

Nr. 13 (Teer-Rückstände und verletzungsträchtige Gegenstände):

Der Parameter ist in erster Linie zur Vermeidung von Verletzungen von Bedeutung und Bestandteil der regelmäßig stattfindenden Probenahme entsprechend den Anforderungen der in § 1 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer benannten Richtlinie.

Nr. 14 (Ammoniak) und Nr. 15 (Kjeldabl-Stickstoff):

Die Parameter haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Badenden; sie sind als Hinweis auf eine ggf. erforderliche Sanierung zu sehen.

Nr. 16 (Pestizide), Nr. 13 (Schwermetalle) und Nr. 18 (Cyanide):

Eine Untersuchung ist nur im konkreten Verdachtsfall (z.B. Einleitung durch Abfalldeponien) sowie ggf. bei der Erstbeurteilung eines Badegewässers erforderlich,

Nr. 19 (Nitrate und Phosphate):

Die Parameter haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Badenden, sie sind als Hinweis auf eine ggf. erforderliche Sanierung zu sehen.

Die Bestimmung der Parameter 6, 12, 14, 17, 18 und 19 der Tabelle dieser Anlage erfolgt nach DIN.

4. Im Einzelfall (z.B. bei vermehrtem Algenwachstum) ist auf weitere Parameter zu untersuchen.

5. Tabelle der Parameter, der Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen- oder Prüfungsverfahren

Mikrobiologische Parameter G I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfungsverfahren
1 Gesamtcaliforme Bakterien /100 ml 500 10.000 14tägig (1) Fermentation im Mehrfachansatz_ Bei positivem Ausfall Überöhren in Nachweismilieu. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl)
oder
Filtration Tiber Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Erstellen einer Reinkultur und Identifizierung verdächtiger Kolonien.

Bei 1. und 2. unterschiedliche Bebrütungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder fäkalcoliforme Bakterien bestimmt werden.

2 Fäkalcoliforme Bakterien /100 ml 100 2.000 14tägig (1)
3 Streptocoecus faec. /100 ml 100 - (2) Litskysche Methode. Auszählen (wahrscheinlichste Zahl)
oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen /1 l - 0 (2) Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standard-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung
5 Darmviren PFU
/10 l
- 0 (2) Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter G I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfungsverfahren
6 pH - 6-9 (0) (2) Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 vor Ort
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung (0) 14tägig (1) Besichtigungsprüfung oder
- - (2) photometrische Prüfung nach Platin-Kobalt-Eichskala
8 Mineralöle mg/l - kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14tägig (1) Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
< 0,3 - (2) Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
9 Tenside, die auf Methylenblau (Natriuntlaurylsulfat) reagieren mg/l keine anhaltende Schaumbildung 14tägig (1) Besichtigungsprüfung oder
< 0,3 - (2) Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
10 Phenol (Phenolzahl) mg/l
C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig (1) Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder
< 0,005 < 0,05 (2) Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
11 Transparenz m 2 1 (0) 14tägig (1) Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
....% Sättigung
% Sätt.
O2
80-120 - (2) Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch oder Splitter   keine   14tägig (1) Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l
NH4
    (3) Absorption-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kieldahl-Stickstoff mg/l
N
    (3) Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten G I Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfungsverfahren
16 Pestizide (Parathion, HCH, Dieldrin) mg/l     (2) Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und ehrometographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie: mg/l     (2) Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom VI Cr VI
Blei Pb
Quecksilber Hg
18 Cyanide mg/l
Cn
    (2) Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate
Phosphate
mg/l
NO3
PO4
(3) Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
G (guide) = Leitwert.
I (imperativ) = zwingender Wert.
(0) =Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
(1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenah ne Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
(2) = Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt.
(3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.

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Untersuchungsmethoden für die mikrobiologischen Parameter der EG-Richtlinie 36/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)  Anlage 2
(zu § 4 Abs. 5, § 5)

1. Bestimmung der gesamtcoliformen Bakterien und der fäkalcoliformen Bakterien

1.1 Flüssigkeitsanreicherung nach dem MPN-Verfahren

Die Bestimmung der gesamtcoliformen und fäkalcoliformen Bakterien erfolgt in einem Ansatz mit Brillantgrün-Galle-Laktose-Bouillon mit Tryptophanzusatz und Zusatz von 0,01 % 4-Methylumbelliferyl-β-D-Glucuronid (BRILA-MUG) bei 36 +/- 1 Grad Celsius. Der sachgerechten Herstellung des Mediums kommt besondere Bedeutung zu; es sind folgende Bedingungen unbedingt einzuhalten;

Die Trockensubstanz des Nährmediums ist in vorsterilisiertem A,dest aufzulösen und in Reagenzgläser von 10 ml mit DURHAM-Röhrchen abzufüllen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten im Dampftopf (100 Grad Celsius) zu erhitzen. Autoklavieren ist tunlichst zu vermeiden (beeinflusst die biochemischen Reaktionen negativ!).

Je drei Röhrchen mit 10 ml BRILA-MUG -Bouillon werden in einem Parallelansatz mit 1,0, 0,1 und 0,01 ml des zu prüfenden Badewassers versetzt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius bebrütet. Die Auswertung erfolgt nach 24 +/- 4 h und nach 44 +/- 4 h.

Da die gesamtcoliformen Bakterien nur durch das Merkmal Gasbildung infolge der Laktosegärung bei 36 +/- 1 Grad Celsius definiert sind, ist hier keine weitere Untersuchung mehr notwendig, und das Ergebnis kann direkt aus der folgenden Tabelle 2 für den MPN-lndex abgelesen werden.

Die fäkalcoliformen Bakterien werden im selben Ansatz durch folgende Merkmale nachgewiesen:

Gasbildung durch Laktosespaltung, β-Glucuronidase-Nachweis durch Spaltung von 4-Methylumbelliferyl-β-D-Glucuronid (Fluoreszens im UV-Licht 366 nm) und Indolbildung.

Bei positiver Gasbildung und Fluoreszenz aber fehlender Indolbildung ist diese in einer Subkultur in einem speziellen tryptophanhaltigen Medium zu überprüfen.

Das Ergebnis wird entsprechend dem Merkmalsmuster nach Tabelle 1 mit der Tabelle 2 für den MPN-Ansatz ermittelt.

Danach liegt eine Überschreitung des Richtwertes für gesamtcoliforme Bakterien vor, wenn Röhrchenkombinationen der 3-Reihe auftreten, ausgenommen die Kombinationen 3-0-0, 3-0-1 und 3-1-0.

Eine Überschreitung des Grenzwertes für gesamtcoliforme Bakterien ist bei der Röhrchenkombination 3-3-2 oder 3-3-3 gegeben.

Eine Überschreitung des Richtwertes für fäkalcotiforme Bakterien liegt bei positiven Röhrchenkombinationen 1-1-1, 1-2-0 und allen Kombinationen der 2-Reihe oder 3-Reihe vor, ausgenommen 2-0-0,

Eine Grenzwertüberschreitung für fäkalcoliforme Bakterien ist gegeben bei der Röhrchenkombination 3-2-2 und allen 3-3-Kombinationen,

Tabelle 1: Charakteristische Eigenschaften der gesamtcoliformen Bakterien und der Fäkalcoliformen Bakterien

  Gesamtcoliforme Bakterien Fäkalcoliforme Bakterien
Laktosevergärung bei 36 Grad Celsius innerhalb von 44 h (Gasbildung) positiv positiv
β-Glucoronidasebildung bei 36 Grad Celsius innerhalb von 44 h (UV-Licht 366 nm) negativ positiv
Indolbildung (KDVACZ-Reagenz) negativ oder positiv positiv

Tabelle 2: McGrady - Tabelle zur quantitativen Auswertung und zu Badegewässeruntersuchungen nach dem MPN-Verfahren durch Auszählen der Kombination positiver Röhrchen, "a" entspricht den Röhrchen mit 1 ml Wasser, "b" den Röhrchen mit 0,1 ml Wasser, und "c" den Röhrchen mit 0,01 ml Wasser.

Kombination positiver
Röhrchen:
ab-c
MPN-Index /
100 ml
95%-Grenzen Richt- und Grenzwert nach
EG-Richtlinie
min. max.
0-0-0
0-0-1
0-1-0
1-0-0
1-0-1
1-1-0
2-0-0
<30
30
30
40
70
70
90
100
<5
<5
<5
10
10
10
90
130
200
210
230
360
Richtwert für fäkalcoliforme Bakterien
1-1-1
1-2-0
2-0-1
2-1-0
2-1-1
2-2-0
3-0-0
2-2-1
3-0-1
3-1-0
110
110
140
150
200
210
230
280
390
430
500
30
30
30
30
70
40
40
100
70
70
360
360
370
440
890
470
1200
1500
1300
2100
Richtwert für gesamtcoliforme Bakterien
3-0-2
3-1-1
3-2-0
3-1-2
3-2-1
640
750
930
1200
1500
2000
150
140
150
300
300
3800
2300
3800
3800
4400
Grenzwen für fäkalcoliforme Bakterien
3-2-2
3-3-0
3-3-1
2100
2400
4600
10000
350
360
710
4700
13000
24000
Grenzwert für gesamtcoliforme Bakterien
3-3-2
3-3-3
11000
> 11000
1500 48000

1.2 Membranfiltrationsverfahren

Das Membranfiltrationsverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Ermittlung von Gesamtcoliformen- und Fäkalcoliformenzahlen geeignet, Die Definition der coliformen Bakterien basiert beim MF-Verfahren auf dem Nachweis der Produktion von Aldehyd bei der Laktosevergärung von ENDO-Agar. Diese charakteristische biochemische Eigenschaft ist ein Teil des Laktoseabbaus mit Säure- und Gasbildung, so dass bei typischem Wachstum auf ENDO-Agar (goldgrüner, metallischer Fuchsinglanz innerhalb 24 h Inkubation) Laktosevergärung mit Säure- und Gasbildung vorausgesetzt werden kann.

2. Bestimmung der Fäkalstreptokokken

2.1 Flüssigkeitsanreicherung nach MPN-Verfahren

Je drei Röhrchen mit 10 ml einer Azid-D-Glucose-Bouillon werden mit 1,0, 0,1 und 0,01 ml des zu prüfenden Badewassers versetzt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius minimal 24 +/- 4 h, wenn negativ bis 44 +/- 4 h bebrütet.

Die Natrium-Azid-Konzentration soll 0,02 bis 0,5 %, die Glucose-Konzentration 0,5 bis 1,0 % betragen. Positive Röhrchen zeigen Wachstum und/oder pH-Änderung mit Farbumschlag des Indikators.

Positive Röhrchen werden auf Kanamycin-Äsculin-Azid-Agar ausgestrichen. Fäkalstreptokokken wachsen bei 36 +/- 1 Grad Celsius innerhalb von 24 +/- 4 h zu typischen braunen Kolonien mit braunem Hof oder auf Tetrazolium-Azid-Agar (SLANETZ-BARTLEY-Agar) in roten bis braunen Kolonien innerhalb von 24 +/- 4 h.

Die durch typisches Wachstum auf Festnährboden überprüften positiven Röhrchen werden nach MPN-Tabelle (s. gesamtcoliforme Bakterien und fäkalcoliforme Bakterien) ausgewertet. Der Richtwert ist überschritten, wenn Röhrchenkombinationen 1-1-1, 1-2-0 oder der 2- oder 3-Reihe gefunden werden.

2.2 Membranfiltrationsverfahren

Eine 100 ml-Badewasserprobe wird durch 0,45 (m Membranfilter filtriert, die Filter auf Tetrazolium-Azid-Agar (SLANETZ-BARTLEY-Agar) aufgelegt und bei 36 +/- 1 Grad Celsius über 44 +/- 4 h bebrütet, Alle typisch gewachsenen roten bis braunen Kolonien von Fäkalstreptokokken werden ausgezählt und als Fäkalstreptokokken pro 100 ml angegeben. Der Richtwert ist bei Koloniezahlen von 100 und mehr überschritten.

3. Bestimmung der Salmonellen

1 l Badewasser wird durch ein oder mehrere Membranfilter der Porengröße 0,45 (m, gegebenenfalls in Kombination mit steriler Glaswolle und sterilen Bedingungen filtriert, der oder die Filter in 50 ml Tetrathionat-Brühe nach PREUSS eingebracht und 24 +/- 4 h bei 36 +/- 1 Grad Celsius bebrütet. Danach wird die Tetrathionat-Brühe auf zwei verschiedene geeignete Salmonella-Selektivnährböden, z.B. Brillantgrün-, Salmonella-Shigella-, Wismutsulfit- oder Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar ausgestrichen. Die Bebrütung der Festnährböden erfolgt bei 36 +/- 1 Grad Celsius, die Bebrütungsdauer beträgt minimal 24 +/- 4 h, wenn negativ, wird der bei Raumtemperatur bis 44 +/- 4 h aufbewahrte Primäransatz gegebenenfalls noch einmal geprüft, Verdächtige Kolonien werden biochemisch auf folgende Merkmale untersucht:

Gas- und Säurebildung aus Glucose*: positiv
Säurebildung aus Laktose *: negativ
H2S-Bildung*: positiv
Lysindecarboxylase **: positiv
Indolbildung **: negativ
Beweglichkeit**: positiv
*) z.B. KLIGLER-Agar
**) z.B. LIM (Lysin-Indol-Metilität)-Agar

Bei Salmonellentypischem Ausfall der biochemischen Reaktionen aul Salmonellen hat eine serologische Typisierung zu erfolgen.

______
1) auch, Fäkalstreptokokken {Enterococcus spp.

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