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BremBadV - Bremische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der bremischen Badegewässer
- Bremen -
Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 517)
Archiv Badegewässerverordnung 1999
Aufgrund des § 2b in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 373 - 2120-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S.37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für Badegewässer im Lande Bremen. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die zuständige Wasserbehörde kann diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Bremischen Wassergesetzes, für "Oberflächenwasserkörper" und "Übergangsgewässer" nach § 3 der Gewässerschutzverordnung, für "Grundwasser", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 27.06.2018)
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