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Regelwerk

BremBadV - Bremische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der bremischen Badegewässer

- Bremen -

Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 517)



Archiv Badegewässerverordnung 1999

Aufgrund des § 2b in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 373 - 2120-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S.37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Sie gilt für Badegewässer im Lande Bremen. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die zuständige Wasserbehörde kann diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Bremischen Wassergesetzes, für "Oberflächenwasserkörper" und "Übergangsgewässer" nach § 3 der Gewässerschutzverordnung, für "Grundwasser", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" oder "auf Dauer":
    in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "Große Zahl":
    in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Wasserbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  3. "Verschmutzung":
    das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, das die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt;
  4. "Badesaison":
    der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Wasserbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen":
    folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität im Sinne der Anlage 2;
    5. Einstufung der Badegewässer im Sinne der Anlage 2;
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
    7. Information der Öffentlichkeit;
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
  6. "Kurzzeitige Verschmutzung":
    eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der unter gewöhnlichen Umständen nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigen wird, und für die die zuständige Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
  7. "Ausnahmesituation":
    Ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal in vier Jahren auftreten;

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