umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (1)

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BremWG - Bremisches Wassergesetz
- Bremen -

Fassung vom 24.02.2004
(GBl. Nr. 10 vom 24.02.2004 S. 45; 14.12.2004 S. 595 04; 21.11.2006 S. 467 06; 27.11.2007 S. 489 07; 23.04.2009 S. 129)
Gl.-Nr.: 2180-a-1



zur aktuellen Fassung

vorherige Änderungen: GBl. HB 28.5.2002 S 103; 18.12.2003 S. 401

§ 1 Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für folgende Gewässer:
    1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
    2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);
  2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. § 65 bleibt unberührt.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
  2. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  3. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihm zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht.

§ 2 Grundsatz

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

(2) Jeder ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.

§ 2a Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit, Bewirtschaftung und Koordinierung

(1) Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihm zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit "Weser" zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in Anlage 1 dargestellt.

(2) Die Bewirtschaftung erfolgt ganzheitlich im Rahmen der Flussgebietseinheit. Die Wasserbehörden sorgen dafür, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen mit den Behörden anderer Länder in deren Gebiet die Flussgebietseinheit ebenfalls liegt, koordiniert werden.

§ 2b Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von inter- und supranationalen Vorschriften

Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung im Sinne von § 2, die zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere Vorschriften erlassen über

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit von Gewässern;
  2. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen;
  3. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen;
  4. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind;
  5. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Meßmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel I
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung

§ 3 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis ( § 10) oder Bewilligung ( § 13), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 16 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

(3) Auf die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. § 37 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 4 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 4a Emissionserklärungspflicht

(1) Der Betreiber einer Anlage zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter ist zur Erklärung der Art und Menge des Abwassers gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Die zuständige Behörde kann den Betreiber von der Erklärungspflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass nach Art und Menge der Abwasserbelastung keine Gefahr für ein Gewässer oder den Betrieb von Abwasseranlagen zu besorgen ist.

(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, Inhalt und Form der Erklärungspflicht durch Rechtsverordnung nach Maßgabe derjenigen Rechtsakte zu regeln, die auf Grund des Verfahrens der Artikel 19 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die durch die Kommission 1 erlassen werden. Insbesondere können in der Verordnung die der Erklärungspflicht unterliegenden Anlagen bestimmt sowie Schwellenwerte und Ermittlungsmethoden vorgeschrieben werden.

§ 5 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

  1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
  2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustandes eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwassers erforderlich sind,
  4. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen,
  5. Maßnahmen angeordnet werden, die gewährleisten, dass bei Aufstauen oberirdischer Gewässer Mindeststauhöhen eingehalten werden.

§ 6 Unentgeltliche Benutzung

Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern ( § 4 Abs. 1 Nr. 3), unentgeltlich zu dulden.

§ 7 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

  1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
  2. Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 40 Abs. 2 sowie § 164 angeordnet,
  3. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
  4. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 12 dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach Nummer 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse ( § 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weitergehende Einschränkungen zulässt.

§ 8 Versagung

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ( § 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 11 Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes vorliegen. § 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 26d des Bremischen Naturschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 9 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft mit Rücksicht auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so geht zunächst der Antrag des Gewässereigentümers den Anträgen anderer Personen vor, sodann der Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.

§ 10 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 11 Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 13 Abs. 3 bis 5, §§ 15 und 23 entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene ( § 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. Dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 12 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine auf Grund des § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Verordnung 2 Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Solange die in Absatz 1 bezeichnete Verordnung noch keine Bestimmungen für Herkunftsbereiche getroffen hat, für die in den Abwasserverwaltungsvorschriften zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor In-Kraft-Treten seiner geltenden Fassung Regelungen getroffen waren, gelten letztgenannte gemäß Artikel 2 des sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1690) als Übergangsregelung fort.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden.

(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 13 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie

  1. den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändert,
  2. das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,

so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage, oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nicht etwas anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 14 Schutz der Bewilligung

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

§ 15 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Hat ein Betroffener ( § 13 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene ( § 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 17 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 7 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 7 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

  1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
  2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan ( § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt,
  3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 18 Benutzung durch Verbände

(1) Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.

(2) Als auf alten Rechten und Befugnissen beruhend gelten insbesondere die Anlagen der am 1. März 1960 bestehenden Wasser- und Bodenverbände.

§ 19 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung; Genehmigung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.

(3) Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfalle die Wasserbehörde. Die Wasserbehörde hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Anlageeigentümer. § 28 gilt sinngemäß.

(4) Für Anlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis ( § 32) errichtet werden, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nur, soweit bei Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, des alten Rechts oder der alten Befugnis nichts anderes bestimmt ist.

§ 20 Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke

  1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
  2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für
    1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
    2. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 21 Zuständige Behörde

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie über deren Widerruf ( § 17) entscheidet die Wasserbehörde.

(2) Werden zusammentreffende Anträge ( § 9) bei verschiedenen Behörden gestellt, so entscheidet die Behörde, die für den zuerst gestellten Antrag zuständig ist. Trifft ein Erlaubnisantrag mit einem Bewilligungsantrag zusammen, so entscheidet die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde.

§ 22 Erfordernisse für den Antrag

(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Die Unterlagen müssen insbesondere eine Beurteilung der Umweltauswirkungen des Unternehmens ermöglichen. Hierzu gehören auch Angaben über Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können. Hält die Wasserbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so hat sie vor der Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören und, sofern eine übereinstimmende Beurteilung nicht zu erreichen ist, eine gesonderte Entscheidung zu treffen. Bei Benutzungsanträgen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten Angaben über Menge und Schädlichkeit von Einleitungen von Stoffen in Gewässer nach diesem Gesetz nicht als Betriebsgeheimnisse.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge kann die Wasserbehörde ohne vorheriges Verfahren zurückweisen; die Entscheidung ist zu begründen. Dies gilt auch für unvollständige Anträge, die der Antragsteller nicht innerhalb einer von der Wasserbehörde bestimmten Frist ergänzt hat.

§ 22a Umweltverträglichkeitsprüfung

Für eine Gewässerbenutzung, für die in diesem Gesetz oder nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) oder nach § 3 in Verbindung mit Anlage 1 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung generell oder nach Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

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