umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (3)
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§ 52 Besondere Pflichten
(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständige Behörde zu dulden.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.
§ 53 Entschädigungspflichtige Anordnungen
Stellt eine Anordnung nach §§ 48 und 51 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für den Widerruf einer Bewilligung gilt § 17, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 33 Abs. 1.
§ 53a Ausgleichspflichtige Anordnung
(1) Setzt eine Anordnung nach § 48 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 53 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind.
(2) Für einen Ausgleich nach Absatz 1 gelten die §§ 58 bis 61 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Februar für das vorhergehende Kalenderjahr fälligen Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich ist nur zu leisten, soweit die wirtschaftlichen Nachteile für den Ausgleichsberechtigten den Betrag von 75 Euro je Jahr übersteigen. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung anderweitig abgegolten ist.
Kapitel III
Gewässerkundlicher Dienst
§ 54 Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes
(1) Aufgabe des gewässerkundlichen Dienstes ist es, die Grundlagen des Wasserhaushalts und die für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und die für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten zu ermitteln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Für den gewässerkundlichen Dienst ist die obere Wasserbehörde zuständig.
§ 55 Duldungspflichten
(1) Wenn es die Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes erfordern, kann die obere Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage und den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten,
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichtete hat das Betreten
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt.
(3) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
§ 56 Schutz gewässerkundlicher Messanlagen
Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Messanlagen von überörtlicher Bedeutung bestimmen, auf deren Betrieb bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen ist. § 55 ist entsprechend anzuwenden.
Kapitel IV
Entschädigung
§ 57 Art und Maß der Entschädigung
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können.
(3) Wird die Benutzung eines Grundstücks ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
§ 58 Entschädigungspflichtiger
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
§ 59 Verfahren
(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art, Maß und Grund der Entschädigung sind zu nennen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung durch Bescheid fest.
(3) Der Bescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er muss eine Belehrung über den Rechtsweg (§ 61) enthalten. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt sinngemäß.
(4) In den Fällen des § 57 Abs. 3 hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
§ 60 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 59 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid (§ 59 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig (§ 61), so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat.
§ 61 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung (§ 59 Abs. 2) können die Beteiligten binnen 3 Monaten Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Ist die Festsetzung der Entschädigung Teil der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung, so beginnt für den Entschädigungspflichtigen die Frist mit dem Tage, an dem die behördliche Verfügung, die die Entschädigungspflicht auslöst, unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Wasserbehörde die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit der Verfügung zugestellt hat.
(3) Wird die Festsetzung der Entschädigung nicht mit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung verbunden, so beginnt die Frist mit dem Tage der Zustellung des Festsetzungsbescheides.
(4) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass der Festsetzungsbescheid aufgehoben oder geändert und die Entschädigung anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.
Kapitel V
Gewässeraufsicht
§ 62 Aufgabe der Gewässeraufsicht
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie den Zustand der Gewässer zu überwachen. Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es ferner, Gefahren für ein Gewässer durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu ermitteln und abzuwehren.
(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgebaut oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die für die Entscheidung der Wasserbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.
(3) Die Wasserbehörden können zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Anordnungen für den Einzelfall, insbesondere auch zur Beseitigung rechtswidriger Anlagen, erlassen.
§ 63 Überwachung
(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 7 zu treffen sind,
jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zudem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder für ihn tätigen Personen handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Überwachung anderer auf Grund dieses Gesetzes begründeter öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Sie gelten ebenfalls sinngemäß für denjenigen, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenbehandlungsmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet.
§ 64 Kosten
(1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 63 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. Das Nähere regelt die Bremische Kostenordnung.
(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so sind ihm die Kosten dieser Maßnahme aufzuerlegen.
Kapitel VI
Haftung
§ 65 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 16 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 15 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
Zweiter Teil
Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Kapitel I
Einteilung, Eigentum
§ 66 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
§ 67 Einteilung in natürliche und künstliche Gewässer
(1) Als künstliche Gewässer gelten die Häfen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.
(2) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
(3) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
§ 68 Eigentum
(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis f aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der Straßenbrücke zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum, stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze
§ 69 Uferlinien
(1) Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen würden, sollen gehört werden.
(2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen.
§ 70 Anlandungen
(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind.
(2) Bei Häfen, Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht im Eigentum der Anlieger stehen, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem Hafen oder dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
Kapitel II
Erlaubnisfreie Benutzung
Abschnitt 1
Gemeingebrauch
§ 71 Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer sowie die stehenden Gewässer, außer größeren Stauanlagen und Wasserspeichern, zum Baden, Schwimmen, Tauchen, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne motorische Triebkraft benutzen, soweit nicht dadurch das Gewässer nachteilig verändert wird, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit nicht Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen Grund-, Quell- und Niederschlagswasser durch offene Gräben eingeleitet werden, wenn dieses nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, und Geräte, die zur Ausübung des Gemeingebrauchs dienen, eingebracht werden. Der Gemeingebrauch umfasst auch die Befugnis, angrenzende Grundstücke zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage oder ein anderes Hindernis zu betreten.
(2) Die Wasserbehörde kann andere als in Absatz 1 genannte Benutzungen, wie das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft als Gemeingebrauch für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer dritter Ordnung sowie für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) An größeren Stauanlagen und Wasserspeichern und an künstlichen fließenden Gewässern sowie an den im Absatz 3 bezeichneten Gewässern kann die Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 24. März 1962 ausgeübt worden ist.
(5) Die Schifffahrt ist jedermann gestattet:
(6) Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach dem Bremischen Hafengesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen dem Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) insoweit, als nicht durch das Hafengesetz und die auf Grund des Hafengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.
§ 72 Duldungspflicht der Anlieger
(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 71 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 73 Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung
(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der Nähe von Gewässern, an denen der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verordnung oder Verfügung verpflichten, die Benutzung des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 m ab Uferlinie durch die Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zu dulden, wenn es im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung nach Satz 1 ist den Betroffenen jede Benutzung des bezeichneten Grundstücksteiles untersagt, durch die die Allgemeinheit bei der Benutzung belästigt, behindert oder gefährdet werden kann.
(2) Ist ein Grundstück mit einem Wohn- oder Wochenendhaus bebaut, darf eine Verpflichtung nach Absatz 1 nur in dem Umfange ausgesprochen werden, dass um das Gebäude herum mindestens die Grundfläche im Umkreis von 15 m ab Hausmittelpunkt, von der Benutzung nach Absatz 1 ausgenommen bleibt.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Benutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, einen Gewerbebetrieb oder land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand gefährden oder eine offenbar unbillige Härte darstellen würde.
(4) Sofern es für die Benutzung eines nach Absatz 1 festgelegten Teiles eines Grundstückes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken durch Verfügung verpflichten, die Überwegung des Grundstückes durch die Allgemeinheit auf einem festzulegenden Weg zu dulden. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für ihren Erlass entfällt.
(6) Für die Dauer der Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist die Gemeinde berechtigt, den nach Absatz 1 oder 4 festgelegten Grundstücksteil so herzurichten, dass die Benutzung gemäß Absatz 1 nach dem Ermessen der Gemeinde möglich ist oder erleichtert wird. Die Berechtigung nach Satz 1 umfasst auch das Recht, bauliche Anlagen für nichtgewerbliche Zwecke zu errichten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist nach Aufhebung der Verpflichtung der alte Zustand auf Kosten der Gemeinde wiederherzustellen.
(7) Stellt eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
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(Stand: 28.08.2023)
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