umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (4)

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§ 74 Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch

(1) Die Wasserbehörde kann den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verordnung oder Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Gemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.

(2) Stellt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.

§ 75 Schutzstreifen

(1) Bauliche Anlagen dürfen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Gewässer erster Ordnung sowie der stehenden Gewässer (Schutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Im Schutzstreifen ist auch das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen nicht zulässig. Wenn es das Interesse der Allgemeinheit an naturnaher Erholung erfordert, können fließende Gewässer zweiter Ordnung insoweit durch Verordnung der oberen Wasserbehörde den in Satz 1 genannten Gewässern gleichgestellt werden. In der Verordnung sind Anfangs- und Endpunkte der Gewässer zu verzeichnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- oder Deichschutzes, zum Zwecke der Unterhaltung oder des Ausbaues eines oberirdischen Gewässers oder an den in § 71 Abs. 6 genannten Gewässern errichtet oder wesentlich verändert werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden:

  1. für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben oder sonstigen Erfordernissen der Allgemeinheit dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maßnahmen im Schutzstreifen das Interesse an der naturnahen Erholung überwiegt,
  2. für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn die ständige Anwesenheit einer Aufsichts- oder Wartungsperson erforderlich ist,
  3. für sonstige bauliche Anlagen, wenn dadurch die Natur oder das Landschaftsbild nicht gestört werden und auch keine sonstige Beeinträchtigung bestehender oder künftiger Möglichkeiten für die naturnahe Erholung der Allgemeinheit zu

befürchten ist. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Anlegung eines Uferweges unmöglich gemacht oder der Zutritt zu einem Gewässer im Sinne des Absatzes 1 aufgehoben oder wesentlich erschwert wird. Die Beeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen begrenzten Personenkreis Erholungsmöglichkeiten verbessert werden oder an anderer Stelle im Bereich des Schutzstreifens bauliche Anlagen vorhanden sind.

(4) Über die Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die obere Wasserbehörde. Hierbei sind die Belange der Raumordnung, der Landesplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes und des Deichschutzes zu berücksichtigen.

(5) Stellt die Regelung des Absatzes 1 im Einzelfall eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.

§ 76 Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken

Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Verfügung

  1. den Gemeingebrauch ( § 71) und die Benutzung von Grundstücken in der Nähe von Gewässern ( § 73) regeln, beschränken oder verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und der Ufer, das tierische und pflanzliche Leben und die Landschaft zu schützen sowie Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne zu verhüten;
  2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, insbesondere die für die Regelung des Verkehrs erforderlichen Bestimmungen treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.

Die Befugnis der obersten Naturschutzbehörde nach dem vierten Abschnitt des Bremischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 77 Eigentümergebrauch

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind.

(2) § 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 78 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

(1) Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des Gemeingebrauchs zu erwarten sind.

(2) § 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Kapitel III
Stauanlagen

§ 79 Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 80 bis 89. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in

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(Stand: 02.12.2024)

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