umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (6)
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§ 136 (weggefallen)
§ 137 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 12 eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die die obere Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen einführt. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die nach § 151 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig zu unterrichten sowie unverzüglich Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen mitzuteilen. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 5 und 6 getroffen hat und noch treffen wird.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal betrieben und gewartet werden.
§ 138 Genehmigung von Abwasseranlagen
(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn wasserwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich Absatz 4 nicht erforderlich für Abwasseranlagen,
(4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung.
§ 139 Selbstüberwachung
(1) Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall und die obere Wasserbehörde durch Verordnung zum Zweck der Selbstüberwachung regeln:
Fuenfter Teil
Anlagen für wassergefährdende Stoffe
Kapitel I
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
§ 140 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt, so darf die Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 23 gilt entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 141 und 142 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.
§ 141 Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
§ 142 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 140 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung.
§ 143 Zusammentreffen der Genehmigung mit Bewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 140 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
Kapitel II
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 144 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 144 bis 148 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Die wassergefährdenden Stoffe werden durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
(6) Die Vorschriften der §§ 144 bis 148 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
Absatz 1 und die §§ 145 bis 148 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 145 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Satz 1 gilt nicht
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird, soweit Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens das Land Bremen ist, von der oberen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
(4) Soweit eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt worden ist, gilt auch die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 in diesem Rahmen als erteilt.
§ 146 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 148 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 148 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 144 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 148 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der auf Grund des § 150 erlassenen Rechtsverordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen, und zwar
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.
§ 147 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 148 Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. § 146 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche einschränken.
§ 149 Zuständigkeit der Bergbehörde
Bei Anlagen im Sinne des § 144, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist die Bergbehörde zuständig für Entscheidungen im Sinne des § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 2 Satz 2 sowie § 146 Abs. 3.
§ 150 Verordnungsermächtigung
Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen,
Sechster Teil
Behörden, Zuständigkeit, Abwehr von Gefahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
(1) Wasserbehörden sind
(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen.
(3) Obere Wasserbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. Die obere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für den Vollzug von § 137 Abs. 2 bei den städtischen Kanalisationsnetzen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(4) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren.
§ 152 Aufgaben der Wasserbehörden
(1) Soweit im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(2) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei Entscheidungen der Wasserbehörden nach §§ 10 bis 13, 15, 17, 19, 29, 33, 34, 37, 90 und 122 zu hören.
(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.
Kapitel II
Gewässerschau
§ 153 Aufgabe und Durchführung
(1) Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Den nach § 43 des Bremischen Naturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden kann Gelegenheit zur Teilnahme und Äußerung gegeben werden.
(3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist.
(4) Die Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln (Schauordnung).
Kapitel III
Abwehr von Gefahren
§ 154 Gefahrenabwehr
Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen obliegt es
als Ortspolizeibehörde Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Bremischen Polizeigesetz zum Schutz der Deiche, Dämme und sonstigen Hochwasserschutzanlagen zu treffen.
§ 155 Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Treten wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 144 Abs. 5 aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder aus Fahrzeugen oder Schiffen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 aus einer Anlage ausgetreten sind.
(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.
(3) Ausnahmen von der Anzeigepflicht kann die obere Wasserbehörde durch Verordnung, die Wasserbehörde oder das Bergamt durch Verfügung für solche Betriebe zulassen, die die Gewähr dafür bieten, Gefährdungen der Gewässer durch wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 144 Abs. 5 zu erkennen und zu bekämpfen.
§ 156 Wassergefahr
Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr sofortige Vorkehrungen notwendig, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der zuständigen Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die Behörden können die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen. Für entstandene Schäden hat die Stadtgemeinde denjenigen, die zur Hilfeleistung herangezogen worden sind, eine Entschädigung zu gewähren.
§ 157 Wasserwehr
Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz einen Wasserwehrdienst zur Bekämpfung der in § 156 genannten Gefahren auf ihre Kosten einrichten.
Siebenter Teil
Zwangsrechte
§ 158 Änderung des Wasserablaufs
(1) Kann der Eigentümer eines Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen, so kann er von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des Wassers verlangen. Er darf jedoch den Wasserablauf künstlich nur ändern, wenn tiefer liegende Grundstücke dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Können die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
§ 159 Änderung oberirdischer Gewässer
Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Ableitung oder Behandlung von Abwasser oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.
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(Stand: 06.09.2023)
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