umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (2)

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§ 23 Bewilligungsverfahren

Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) über das förmliche Verwaltungsverfahren. Ergänzend ist § 73 Abs. 1 bis 8 BremVwVfG mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. An die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 BremVwVfG ist auch darauf hinzuweisen dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge (§ 9 Satz 3) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 15 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 2).

§ 29 BremVwVfG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

§ 24 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Wasserbehörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechtes erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechtes auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechtes zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechtes erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§ 25 Bewilligungsbescheid

(1) Der Bewilligungsbescheid muss angeben:

  1. das bewilligte Recht (Art und Maß, Zweck und Plan) und das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird,
  2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2),
  3. die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1).

(2) Der Bewilligungsbescheid muss ferner enthalten:

  1. die Entscheidung über die Einwendungen,
  2. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2),
  3. die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge (§ 9),
  4. einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung (§ 24 Abs. 2),
  5. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 26 Erlaubnisanträge

Eine Erlaubnis kann ohne förmliches Verfahren erteilt werden. Hält die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind oder ist für die Benutzung nach § 22a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so gilt § 23 entsprechend.

§ 27 Beweissicherung

Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

§ 28 Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 29 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 30 Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Kosten, die durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung entstanden sind, können demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, auferlegt werden.

§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständige Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 15). Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

(6) Die für das Wasser zuständige Behörde ist die nach § 21 zuständige Wasserbehörde .

Abschnitt 2a
Verfahren der Erteilung einer Erlaubnis im Zusammenhang mit Verfahren der Erteilung einer Genehmigung nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 31a Erlaubnisverfahren

(1) Sind Gewässerbenutzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren bzw. für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen der §§ 31a Abs. 2 bis 31e.

(2) Die vollständige Koordinierung des Verfahrens der Erlaubniserteilung und des Verfahrens der Genehmigung nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist im Sinne eines wirksamen integrierten Konzeptes der beteiligten Behörden sicherzustellen.

(3) Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben:

  1. Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
  2. Auswirkungen auf das Gewässer,
  3. Ort des Anfalls und der Zusammenführung umweltbelastender Stoffe,
  4. Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verringerung umweltbelastender Stoffe und
  5. den Maßnahmen zur Überwachung der Benutzung.

Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4) Für das Verfahren gilt § 23 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

§ 31b Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach § 31a muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen.

(2) Die Erlaubnis regelt auch

  1. die Überwachung der Benutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
  2. die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis sowie die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.

§ 31c Überprüfung und Anpassung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach § 31a ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgelegt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  3. für eine Verbesserung der Betriebssicherheit andere Techniken angewandt werden müssen oder 4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

(2) Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde in enger Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde.

§ 31d Störungen und Unfälle

Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 31e Vorhandene Benutzungen

Eine am 30. Mai 2002 vorhandene Benutzung nach § 31a muss den Anforderungen des § 12 Abs. 1 und des § 31b Abs. 1 spätestens am 30. Oktober 2007 entsprechen. Die Vorschriften der §§ 31c und 31d finden bereits zuvor von dem Zeitpunkt an Anwendung, an dem eine unter Zugrundelegung des § 31b erteilte oder geänderte Erlaubnis wirksam geworden ist.

Abschnitt 3
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 32 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach

  1. der Wasserordnung vom 27. Dezember 1878 (Brem. GBl. S. 296),
  2. dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Ges. Samml. S. 53)

erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

§ 33 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,

  1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
  2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
  3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,
  4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 7.

(2) Zuständig ist die Wasserbehörde.

§ 34 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 19 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß, Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 35 Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Die Wasserbuchbehörde (§ 168 Abs. 2) hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.

§ 36 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Die Wasserbuchbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.

§ 37 Andere alte Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 32 Abs. 1 oder 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren oder
  2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfange seines Rechts zu erteilen; § 8 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht der Widerruf des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 8 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht der Widerruf des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

Abschnitt 4
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 38 Ausgleich

Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, das erfordert.

§ 39 Ausgleichsverfahren

(1) Über den Ausgleich entscheidet die Wasserbehörde.

(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die §§ 22, 23, 27 und 28 gelten sinngemäß.

(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.

Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragter

§ 40 Bestellung von Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.

§ 41 Aufgaben

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
  2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
  3. auf die Entwicklung und Einführung von
    1. innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
    2. umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken,
  4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  1. näher regeln,
  2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
  3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 42 Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.

(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

§ 43 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 45 Benachteiligungsverbot

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und Wasser- und Bodenverbänden

Für den Gewässerschutzbeauftragten bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei Wasser- und Bodenverbänden gelten folgende Regelungen:

  1. Gewässerschutzbeauftragter ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte;
  2. § 41 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ist nur bei Eigenbetrieben anzuwenden.

§ 46a Erleichterungen für auditierte Standorte

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung kann die obere Wasserbehörde durch Verordnung für Unternehmen, die in ein Standortverzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Verfahren für die behördliche Zulassung sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen, regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bestehen oder soweit die Gleichwertigkeit durch sonstige Maßnahmen der Länder sichergestellt wird. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Ergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

Kapitel II
Wasserschutzgebiete, Heilquellen

§ 47 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

(2) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48). Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen sind in der Rechtsverordnung festzulegen.

§ 48 Schutzbestimmungen

(1) In den Wasserschutzgebieten können

  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen sowie zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.

(2) Die Schutzbestimmungen (Absatz 1) sind bei der Festsetzung des Wasserschutzgebietes aufzuführen. Das Schutzgebiet kann in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 können auch im Einzelfall durch Anordnung festgesetzt werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach § 47 festgesetzt ist.

§ 49 Vorläufige Anordnungen

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 47 festgesetzt ist, kann die obere Wasserbehörde die in § 48 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. §§ 27 und 28 gelten auch für vorläufige Anordnungen.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Die obere Wasserbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von dieser Rechtsverordnung zuzulassen, wenn im Einzelfall der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist. Für die Rechtsverordnung gilt § 47 Abs. 3 entsprechend. Die Rechtsverordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 47 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach 3 Jahren und 6 Monaten.

(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 47 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekannt gemacht worden sind, im Übrigen mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach 4 Jahren.

(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt 4 Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.

§ 49a Wasserschutzgebietsbeauftragter

Die Wasserbehörde kann anordnen, dass das durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes begünstigte Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung einen Wasserschutzgebietsbeauftragten bestellt. Aufgabe des Wasserschutzgebietsbeauftragten ist es insbesondere,

  1. die zuständige Wasserbehörde unverzüglich über Gefährdungen für das Grundwasser zu unterrichten,
  2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche und industrielle Betriebe bei anstehenden Fragen über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet zu beraten.

Der Wasserschutzgebietsbeauftragte kann verpflichtet werden, der oberen Wasserbehörde in angemessenen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

§ 50 Staatlich anerkannte Heilquellen

(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.

§ 51 Quellenschutzgebiete

(1) Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. §§ 17 und 18 gelten sinngemäß.

(2) Auch außerhalb eines Quellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so können die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen getroffen werden.

(3) Zuständig ist die obere Wasserbehörde.

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