Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 63 vom 21.12.2004 S. 595)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im zweiten Teil, Kapitel VII, Abschnitt 1 wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 102b Übertragung der Unterhaltungspflicht" wird gestrichen.

b) Nach der Angabe " § 103 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern" wird die Angabe " § 103a Übertragung der Unterhaltungspflicht" eingefügt.

2. § 102b wird

§ 102b Übertragung der Unterhaltungspflicht

Die Wasserbehörde kann die nach §§ 100, 101 und 102 begründete Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.

aufgehoben.

3. Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt:

" § 103a Übertragung der Unterhaltungspflicht

Die Wasserbehörde kann die nach §§ 100, 101, 102 und 103 begründete Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen."

4. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterhaltungspflicht" die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Unterhaltspflichtigen" durch das Wort "Unterhaltungspflichtigen" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit das Land zur Unterhaltung oder Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen oder anderen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der Oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung bestimmt:

  1. den maßgebenden Wasserstand, sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,
  2. diejenigen Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,
  3. die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,
  4. dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und dass § 12 Abs. 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,
  5. das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,
  6. die Verpflichtung des Landes zur jährlichen Feststellung des Unterhaltungs- und Wiederherstellungsbedarfs,
  7. dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,
  8. das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,
  9. den Magistrat der Stadt Bremerhaven als die für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde sowie
  10. die obere Wasserbehörde als die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. In § 151 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Stadtgemeinde" durch das Wort "Stadt" ersetzt.

6. § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Genehmigungen für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in öffentliche Abwasseranlagen. Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 35 Abs. 1 nicht eingetragen.  "7. Erlaubnisse für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen im Sinne des § 133 Abs. 2."

Artikel 2

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