Änderungstext Teil 2 - Teil 1
Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *
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Artikel 4
Änderung des Bremischen Wassergesetzes
Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180- a- 1), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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2. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Sie sind so zu bewirtschaften, daß die Gewässergüte oberirdischer Gewässer mindestens dem Zustand mäßiger Belastung entspricht. Weitergehende Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner geringere Güteanforderungen, sofern diese in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen festgelegt sind. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Bewirtschaftungsmaßnahme, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen. |
"(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer muss den Gewässergütezustand mindestens mäßiger Belastung gewährleisten. Weitergehende Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner geringere Güteanforderungen, sofern diese in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen festgelegt sind. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn eine Bewirtschaftungsmaßnahme, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte, unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.
(2) Jeder ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. |
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
4. In § 7 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 12 dürfen nicht unterschritten werden.
5. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 8 Versagung
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird. |
" § 8 Versagung
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. |
6. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 12 |
(Stand: 26.04.2021)
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