Änderungstext Teil 1

Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *

Vom 28. Mai 2002
(GBl. HB Nr. 15 vom 30.05.2002 S. 103)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)

- wie eingfügt -

 

Artikel 2
Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Das Bremische Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345-790-a-1), geändert durch Artikel 1 § 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnungen "Erster Abschnitt", "Zweiter Abschnitt", "Dritter Abschnitt", "Vierter Abschnitt", "Fuenfter Abschnitt", "Sechster Abschnitt", "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt", "Neunter Abschnitt" und "Zehnter Abschnitt" werden durch die Bezeichnungen "Abschnitt 1", "Abschnitt 2", "Abschnitt 3", "Abschnitt 4", "Abschnitt 5", "Abschnitt 6", "Abschnitt 7", "Abschnitt 8", "Abschnitt 9" und "Abschnitt 10" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu "Erster Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 3 wird eingefügt:

" § 3a Vertragliche Vereinbarungen"

b) Die Angaben "Zweiter Abschnitt", "Dritter Abschnitt", "Vierter Abschnitt" werden durch die Angaben "Abschnitt 2", "Abschnitt 3" und "Abschnitt 4" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird eingefügt: "Europäisches ökologisches Netz ,Natura 2000' "

§ 26a Allgemeine Vorschriften

§ 26b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen und Projekten, Ausnahmen

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften"

d)Die Angaben zum Fuenften Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Fuenfter Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 32 wird eingefügt

" § 32a Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen".

e) Die Angaben "Sechster Abschnitt", "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt", "Neunter Abschnitte" und "Zehnter Abschnitt" werden durch die Angaben "Abschnitt 6", "Abschnitt 7" ",Abschnitt 8", "Abschnitt 9" und "Abschnitt 10" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Vertragliche Vereinbarungen

"Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die oberste Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen der zuständigen Naturschutzbehörde erreicht werden kann."

4.In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung,

2b. Erstaufforstungen und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart"

5. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, muss den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Aus ihm müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein,"

6. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a

Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 26a Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Der Senat beschließt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU- Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde erklärt durch Rechtsverordnung

1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete unverzüglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),

2. die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt und die nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1, es sei denn, die Gebiete unterliegen bereits einem insoweit ausreichenden Schutzstatus.

(3) Die Erklärung zu Schutzgebieten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3a ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

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