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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

BremUVPG - Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Bremen -

Vom 5. Februar 2008
(GBl. Nr. 10 vom 20.03.2008 S. 47; 22.06.2010 S. 404 10; 19.12.2014 S. 780 14; 04.09.2018 S. 421 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 790-a-3



Archiv: 2002

§ 1 Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 18

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Federführende Behörde 18

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu beteiligen.

§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit 10 18

(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und
  2. der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27 das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse "www.uvpverbund.de".

(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.

§ 4 Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben 10 18

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,
  4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

§ 5 Übergangsvorschrift 18

Vorhaben der Anlagen 1 und 2, für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

6 (aufgehoben) 18

.

Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anlage 1 10 18
(zu § 4 Nummer 1 und 2)


Legende:
X = Vorhaben ist UVP-pflichtig
a = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die  
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen S
2. Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen  
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen A

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