Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Umwelt |
BremUVPG - Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Bremen -
Vom 5. Februar 2008
(GBl. Nr. 10 vom 20.03.2008 S. 47; 22.06.2010 S. 404 10; 19.12.2014 S. 780 14; 04.09.2018 S. 421 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 790-a-3
Archiv: 2002
§ 1 Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 18
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu beteiligen.
§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit 10 18
(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.
§ 4 Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben 10 18
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorhaben der Anlagen 1 und 2, für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben | Anlage 1 10 18 (zu § 4 Nummer 1 und 2) |
Legende:
X = Vorhaben ist UVP-pflichtig
a = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
1. | Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die | |
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | |
b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | S | |
2. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen | |
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | |
b) bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
(Stand: 16.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion