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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 22. Juni 2010
(GBl. Nr. 33 vom 30.06.2010 S. 404)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

alt neu
  "Bei einer Vorprüfung des Einzelfalles sind die Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Nummer 2 dieser Anlage genannten Kriterien."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte " § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte " § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind nur die in Nummer 2 der Anlage 2 genannten Kriterien anzuwenden. "Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden."

3. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a) Der Tabelle werden vor Nummer 1 folgende Überschriften vorangestellt:

"Nr. Vorhaben Festlegungen zur UVP"

b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

6 Bau einer sonstigen Straße der Kategorie a und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durchgehenden Länge von 500 m A
7 der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A
8 Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A

c) Die Nummern 9 bis 23

9. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.000 kg/d und mehr als 3 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4.500 m3 und mehr als 1,5 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, wobei eine Abwasserbehandlungsanlage ausgenommen ist, die untergeordneter Teil einer Anlage oder eines Gebäudes ist und deren Abwasser in eine öffentliche oder in eine vergleichbare Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird A
10. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einer Produktion von 2.000 kg Fisch oder mehr pro Jahr A
11. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen  
a) von mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A
b) bis 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind A
12. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung A
13. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung A
14. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
15. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 Wasser A
16.

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