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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Aufhebung der Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
- Bremen -

Vom 4. September 2018
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 12.09.2018 S. 421)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1 1
Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
  2. die Ergebnisse
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

" § 1 Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung einschließlich der Erweiterung
    1. der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.

(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

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(Stand: 26.04.2021)

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