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Regelwerk

TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 10. Februar 2015
(GMBl. Nr. 11 vom 13.04.2015 S. 190, ber. S. 459; 15.12.2015 2016 S. 7 16; 11.09.2017 S. 778 17)



s. auch:
KAS-12 Sicherheit in Biogasanlagen
KAS-28 Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung - insbesondere Fackel - von Biogasanlagen

TRAS 120 Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen

- IIIb 3-35125-5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

16 Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und den Betrieb von Biogasanlagen.

(2) Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle Anlagenteile ab der Anlieferung von Substraten, Zusatz- und Hilfsstoffen

  1. bis einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen (z.B. Blockheizkraftwerk [BHKW], Gasfackel), wenn sie auf dem Betriebsgelände stehen oder
  2. bis zum Eingangsflansch des Gasgebläses oder -verdichters, wenn eine Biogasaufbereitungsanlage nachfolgt oder eine externe Gasverbrauchseinrichtung (z.B. Satelliten-BHKW) versorgt wird.

(3) Diese Technische Regel gilt nicht für

  1. Anlagen, die der Ausfaulung von Klärschlamm als Teil von Abwasserbehandlungsanlagen dienen,
  2. Anlagen für die Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze.

(4) Die TRBS 3146/TRGS 726 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" gilt nur, soweit in dieser TRGS Bezug auf diese genommen wird.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" 1 des ABASR ABS und AGS bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Biogas ist ein brennbares Gas aus dem anaeroben mikrobiologischen Abbau von organischem Material. Die Hauptbestandteile sind Methan und Kohlendioxid; in unterschiedlichen Konzentrationen sind Schwefelwasserstoff, Ammoniak und andere gasförmige oder verdampfbare Bestandteile enthalten.

(3) Eine Biogasanlage ist eine Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung oder Verwertung von Biogas und Hydrolysegas einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, insbesondere solcher für die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärprodukten.

(4) Zusatz- und Hilfsstoffe im Sinne dieser TRGS sind z.B. Spurenelemente, Enzyme, Entschäumer, Stoffe zur Reduktion der Schwefelwasserstoff- und Ammoniakkonzentration, Mineralstoffe und Puffer sowie Schwimmschichtenlöser mit Gefahrstoffeigenschaften.

(5) Spurenelemente werden von den Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels und zur Enzymbildung benötigt. Zu den Spurenelementen zählen Schwermetallsalze wie z.B. Nickel-, Cobalt- oder Selensalze, die z.B. als karzinogen, sensibilisierend oder toxisch eingestuft sein können.

(6) Substrat ist das organische Ausgangsmaterial für die Vergärung. Es besteht aus Stoffen, die in der Landwirtschaft anfallen (so genannte Wirtschaftsdünger, z.B. Gülle, Festmist) oder die für den Einsatz in Biogasanlagen speziell erzeugt werden (sogenannte nachwachsende Rohstoffe, z.B. Mais, Getreide, Gräser; siliert oder unsiliert) und aus Kofermenten.

(7) Kofermente sind die Substrate, die nicht in der Landwirtschaft anfallen (z.B. Küchen- und Speiseabfälle, organische Abfälle aus der Biotonne, Fettabscheiderinhalte sowie Abfälle und Rückstände aus der Agroindustrie, z.B. Obsttrester, Brennereischlempen, Biertreber, Rübenschnitzel, Melasse, Ölsaatenrückstände).

(8) Der Fermenter ist ein Behälter, im dem der anaerobe mikrobiologische Abbau des Substrats stattfinden soll.

(9) Vorlagen sind Behälter oder Becken zur Annahme von Substraten, in denen kein anaerober mikrobiologischer oder enzymatischer Abbau des Substrats stattfinden soll. In der Vorlage kann verdünnt, zerkleinert und können Kofermente zugemischt oder Festmist so aufbereitet werden, dass sie pumpfähig werden.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeine Hinweise

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5

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