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KAS-28 Merkblatt - Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung - insbesondere Fackel - von Biogasanlagen
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
Stand November 2014
- Arbeitskreis Biogasanlagen (AK-BGA) der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) -
Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildetes Gremium.
Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.
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1 Vorbemerkung
Zur Vermeidung einer gefährlichen, sicherheitsrelevanten und klimabeeinflussenden Freisetzung von Biogas, ist neben der Gasverwertungseinrichtung eine zusätzliche stationäre Gasverbrauchseinrichtung erforderlich.
Ziele sind, durch Verbrennung
Als zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung kommen beispielsweise:
in Betracht.
Die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung soll dabei zwei Funktionen erfüllen:
Nachfolgende Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung ergeben sich zur Vermeidung von Gefahren - insbesondere bei Ausfall der regulären Gasverbrauchseinrichtung - durch gefahrlose Verbrennung des weiter anfallenden Gases.
Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb zur Emissionsminderung und sonstige Anwendungen werden hier nicht betrachtet.
Darüber hinaus sind die BetrSichV und die GefStoffV zu beachten.
2 Anforderungen
Die zusätzliche Gasverbraucheinrichtung muss grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen an gasbeaufschlagte Anlagenteile erfüllen (insbesondere auf Dauer technisch dicht, korrosionsbeständig, frostsicher - auch Kondensatableitung - den Anforderungen des Explosionsschutzes entsprechend).
Aufgrund ihrer sicherheitstechnischen Funktion muss sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
sind einzuhalten.
Eine Entzündung oder Beschädigung anderer Anlagenteile, anderer Anlagen sowie eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen inner- und außerhalb der Anlage durch Strahlung oder Konvektion müssen ausgeschlossen werden.
und bei Biogasanlagen mit einem jährlichen Gasertrag von 0,35 Mio. m3/a oder mehr:
(Stand: 20.08.2018)
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