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Regelwerk
Änderungstext

TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Vom 11. September 2017
(GMBl. Nr. 41/42 vom 06.10.2017 S. 778)



- IIIb 3-35125-5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe Februar 2015, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2016 S. 7-8 [Nr. 1] (vom 27.01.2016) wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 4.2.1 Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:

"Explosionsgefährdete Bereiche können in Zonen eingeteilt werden. Für bestimmte Anwendungsfälle kann dazu die EX-RL Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001, insbesondere Punkt 4.8, als Erkenntnisquelle für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen und die dabei zugrunde gelegten Maßnahmen herangezogen werden. Das Ergebnis der möglichen Zoneneinteilung muss aus dem Explosionsschutzdokument hervorgehen und sollte in einem Ex-Zonen-Plan dargestellt werden."

ID: 171630

ENDE

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