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Regelwerk

BekGS 220 - Sicherheitsdatenblatt
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)
Ausgabe Juni 2013

Vom 19. Juni 2013
(GMBl. Nr. 33 vom 30.07.2013 S. 638; 03.06.2015 S. 542 15aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002, 2006,  2007

Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Diese fachlichen Empfehlungen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie sind eine Auslegungshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACHVerordnung), für die nicht die Vermutungswirkung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV in Anspruch genommen werden kann.

1 Anwendungsbereich

(1) Grundlage für diese Bekanntmachung und für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) 1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur 2.

(2) Diese Bekanntmachung ergänzt die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur um nationale Anforderungen, denen bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblätter (SDB) Rechnung getragen werden soll, sofern sich diese auf Stoffe oder Gemische beziehen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

(3) Diese Bekanntmachung gilt für SDB, die vor dem 1. Juni 2015 erstellt bzw. überarbeitet werden oder wurden.

2 Begriffsbestimmungen

Prinzipiell finden die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der REACH-Verordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in der Bekanntmachung Anwendung. Ferner gelten nachfolgende Definitionen.

2.1 Produkte

Produkte im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stoffe, Gemische/Zubereitungen 3 oder Erzeugnisse.

2.2 Sonstiges

Im Übrigen sind in dieser Bekanntmachung die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) - TRBS, Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) - TRBA und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) - TRGS bestimmt sind. 4

3 Allgemeines

3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB

Die Erstellung von SDB auf Grundlage der REACH-Verordnung ist in den "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur detailliert beschrieben. Nationale Aspekte werden hier jedoch nur teilweise berücksichtigt. Insofern stellt diese Bekanntmachung eine Hilfe für den Ersteller und Anwender von SDB dar, um auch die nationalen Vorgaben entsprechend berücksichtigen zu können.

3.2 SDB nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV

Im SDB zu Stoffen und Gemischen nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV, die in einer Bekanntmachung 5 des BMAS nach § 20 Absatz 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder sensibilisierend (z.B. in TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" und TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen") bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Gemische hinzuweisen. Diese Angaben sollten in den Abschnitten 2, 11 und 15 erfolgen. Erforderlichenfalls sind auch Angaben zur sicheren Verwendung in die Abschnitte 7 und 8 aufzunehmen.

3.3 Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV

Im SDB zu Stoffen und Gemischen ist auch auf Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des BMAS nach § 20 Absatz 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (z.B. TRGS 906 "Verzeichnis krebs erzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV") bezeichnet werden.

3.4 Zusätzliche Informationspflicht

Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts eines Gemisches oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im SDB eines Stoffs nicht ausreichend, um das neue Gemisch bei der Herstellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Inverkehrbringer des Gemisches oder des Stoffs auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung der neuen Gemische erforderlich sind.

4 Berücksichtigung nationaler Aspekte bei der Erstellung von SDB

4.1 SDB Abschnitt 1 - Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

4.1.1 SDB Unterabschnitt 1.4 Notrufnummer

Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.1907/2006
Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung ((EG)) Nr. 1272/2008 und Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar - gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar -, ist dies klar anzugeben.

(1) Eine öffentliche Beratungsstelle ist in Deutschland derzeit nicht vorhanden. Den deutschen Giftinformationszentren (GIZ) wurde diese Aufgabe bisher nicht konstitutiv zugewiesen. Daher ist in Deutschland die Angabe einer firmeneigenen Notrufnummer in SDB Abschnitt 1.4 möglich6. Unternehmen, die selbst keinen Notfallinformationsdienst bereitstellen oder bereitstellen können, steht es offen, für diesen Service einen sachkundigen Dienstleister zu beauftragen (siehe "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern", Kapitel 4.1 Nr. 1.42).

(2) In Deutschland übernehmen die Giftinformationszentren solche Dienste nach Abschluss einer vertraglichen, gebührenpflichtigen Vereinbarung für die vereinbarten Produkte. Sie stellen die in der Praxis häufig (oder überwiegend) genutzte Möglichkeit dar.

(3) Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung ist die Telefonnummer der entsprechenden GIZ im SDB anzugeben. Für die Nutzung der Nummer im SDB können z.B. ergänzende Informationen zu dem im SDB beschriebenen Produkt oder die Benennung fachlicher Ansprechpartner im Betrieb erforderlich sein. Die Vertragsbedingungen im Einzelnen müssen bei den Giftinformationszentren erfragt werden.7

(4) Beispiele:

a: firmeneigene Notrufnummer

1.4 Notrufnummer +49(0)XXXX... nur von Mo.-Fr. 8:00-17:00

oder

b: Angabe einer Giftnotrufzentrale

1.4 Notrufnummer Vergiftungs-Informationszentrale Musterstadt +49(0)XXXX... (24 h von Mo.-So.)

4.2 SDB Abschnitt 2 - Mögliche Gefahren

4.2.1 Grundforderung

Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die mit dem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu beschreiben und geeignete Warnhinweise im Zusammenhang mit diesen Gefahren anzugeben.
Wortlaut der ECHA-Leitlinien:
Die Angaben über die Kennzeichnung in Abschnitt 2 des SDB müssen mit jenen auf dem aktuellen Kennzeichnungsetikett für den betreffenden Stoff bzw. für das betreffende Gemisch übereinstimmen.

4.2.2 SDB Unterabschnitt 2.1 Einstufung des Stoffs oder des Gemischs

Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.1907/2006
[Nur bis 1. Juni 2015: "Für Stoffe ist die Einstufung anzugeben, die sich aus der Anwendung der Einstufungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt. Hat der Lieferant für den Stoff Informationen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt, hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen Einstufung zu entsprechen.

Außerdem ist die Einstufung des Stoffs gemäß der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

Für Gemische ist die Einstufung anzugeben, die sich aus der Anwendung der Einstufungsvorschriften der Richtlinie 1999/45/EG ergibt. Entspricht das Gemisch nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/ EG, ist darauf klar hinzuweisen. Angaben zu den Stoffen, die in einem Gemisch enthalten sind, sind in Unterabschnitt 3.2 zu machen.

Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise und R-Sätze nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise und R- Sätze enthält."]

[Erst ab 1.6.2015: "Die Einstufung des Stoffs oder des Gemischs, die sich aus der Anwendung der Einstufungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt, ist anzugeben. Hat der Lieferant für den Stoff Informationen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt, hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen Einstufung zu entsprechen.

Entspricht das Gemisch nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ist darauf klar hinzuweisen.

Angaben zu den Stoffen, die in einem Gemisch enthalten sind, sind in Unterabschnitt 3.2 zu machen.

Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise enthält."]

Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen sowie die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind passend zu den Abschnitten 9 bis 12 des Sicherheitsdatenblatts derart aufzuführen, dass Laien die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren erkennen können.

(1) In Abschnitt 2 sind die Einstufungen des Stoffes oder des Gemischs anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ergeben. 8 Die Einstufungen nach den vorgenannten Richtlinien und der CLP-Verordnung sind jeweils für sich aufzuführen.

(2) Bei der Einstufung sind gemäß § 4 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung die nach § 20 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Es handelt sich hierbei u. a. um vom AGS aufgestellte Regeln und gewonnene Erkenntnisse, die als TRGS 905 und 907 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben werden. Die TRGS 907 enthält in Anlage 1 ein Verzeichnis über Stoffe bzw. Stoffgruppen, bei denen nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer atemwegs- und/oder hautsensibilisierenden Wirkung auszugehen ist, die aber im Anhang VI der CLP-Verordnung bis dato nicht als sensibilisierend eingestuft sind und dementsprechend auch nicht entsprechend zu kennzeichnen wären.

(3) Bei der Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe nach Artikel 5 CLP-Verordnung muss national der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender jedoch aufgrund von § 4 Absatz 3 GefStoffV die der Bewertung als atemwegssensibilisierend (Sa) bzw. hautsensibilisierend (Sh) in Anlage 1 der TRGS 907 zu Grunde liegende Datenlage (s. jeweilige Begründung zur Bewertung des Stoffes als sensibilisierend) berücksichtigen und entsprechende Hinweise ggf. in das SDB aufnehmen.

(4) Liegt für einen Stoff bezüglich seiner cmr-Eigenschaften keine harmonisierte EU Einstufung vor, ist bei der Angabe der möglichen Gefahren auch die TRGS 905 zu beachten.

(5) Auch die Veröffentlichungen der Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), insbesondere die MAK- und BAT-Werte-Liste enthalten Hinweise zur Einstufung, die als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Ermittlung und Prüfung der relevanten verfügbaren Informationen beachtet werden sollten. Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" sowie die MAK- und BAT-Werte-Liste enthalten Hinweise auf hautresorptive (H), atemwegssensibilisierende (Sa), hautsensibilisierende (Sh) und atemwegs- und hautsensibilisierende (Sah) Stoffe.

(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, ist es empfehlenswert, das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 anzugeben. Alternativ kann das Einstufungsverfahren auch in Abschnitt 16 angegeben werden. Darüber hinaus ist es hilfreich, analog zur Empfehlung der Angabe von M-Faktoren (gemäß ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern) auch die für einen Stoff festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte (SCL) aufzuführen.

(7) Beispiel (Stoff):

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Einstufung
gemäß CLP-Verordnung
Einstufungsverfahren SCL9 oder M-Faktor
Flam. Liq. 2; H225 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H332 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H312 Erfahrung aus der Praxis/beim Menschen
Acute Tox. 4; H302 Mindesteinstufung
Skin Corr. 1B; H314 auf Basis von Prüfdaten Skin Corr. 1B, H314: C>0,6 %
Skin Irrit. 2; H315: 0,06 %< C < 0,6 %
Eye Irrit. 2; H319: 0,06 % d C < 0,6 %
Skin Sens. 1; H317 TRGS 907, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
Aquatic Acute 1; H400 auf Basis von Prüfdaten M=10
Aquatic Chronic 2 ; H411 auf Basis von Prüfdaten
Einstufung
gemäß 67/548/EWG
Einstufungsverfahren SCL9 oder L(E)C50-Wert
F; R11 auf Basis von Prüfdaten
Xn; R20/21/22 auf Basis von Prüfdaten und Erfahrungen beim Menschen
C; R34 Auf Basis von Prüfdaten C> 0,6 %: C; R34
0,06 %< C < 0,6 %: Xi; R36/38
R43 TRGS 907, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
N; R50-53 auf Basis von Prüfdaten 0,01 mg/l < L(E)C50< 0,1 mg/l

4.3 SDB Abschnitt 3 - Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen

4.3.1 SDB Unterabschnitt 3.2 Gemische

Grundsätzliche Forderungen bei der Verwendung von alternativen chemischen Bezeichnung im SDB

Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG beziehungsweise Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestattet, so kann diese Bezeichnung verwendet werden.

4.3.2 Verwendung einer alternativen Bezeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG

(1) Bis zum 31. Mai 2015 können in Deutschland alternative chemische Bezeichnungen für bestimmte in einem Gemisch enthaltene gefährliche Stoffe beantragt und verwendet werden, wenn

  1. das Gemisch noch nicht nach Regeln der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wird und
  2. die zuständige Behörde, d. h. die Bundesstelle für Chemikalien dem entsprechenden Antrag stattgegeben hat. 10

In diesem Fall genügt im Sicherheitsdatenblatt die Angabe der alternativen chemischen Bezeichnung (generischer Name). REACH Registrierungsnummer, EC- oder CAS-Nummern zur Identifikation sind nicht erforderlich.

(2) Das Verfahren 11 ist anwendbar auf Stoffe, die:

  1. ausschließlich als reizend eingestuft sind mit Ausnahme R41 (Gefahr ernster Augenschäden),
  2. als reizend eingestuft sind mit Ausnahme R41 in Verbindung mit einer oder mehreren Eigenschaften als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder umweltgefährlich
    oder
  3. ausschließlich als gesundheitsschädlich eingestuft sind,
  4. als gesundheitsschädlich eingestuft sind in Verbindung mit einer oder mehreren Eigenschaften als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder umweltgefährlich.

(3) Das Verfahren ist nicht anwendbar auf Stoffe:

  1. die als sensibilisierend eingestuft sind,
  2. für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert existiert.

(4) Wenn ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 gemäß der CLP-Verordnung (erstmals) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wird, sollte der entsprechende Antrag gemäß den Bestimmungen unter Artikel 24 der CLP-Verordnung und nicht entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie) erfolgen. Das bedeutet, dass die Vorlage des Antrags bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und nicht bei der Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Jeder von der Agentur genehmigte Antrag ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig, die Referenznummer ist im SDB anzugeben.

(5) Beispiel zu einer alternativen chemischen Bezeichnung die von der Bundesstelle für Chemikalien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG gestattet wurde:


3.2 Gemische

3.2.1. Beschreibung: Gemisch organischer Lösemittel

3.2.2. Gefährliche Bestandteile:

Stoffname CAS- Nr. Index-Nr. EG-Nr. Konzen-
tration
Einstufung gemäß
CLP-Verordnung
SCL9 oder M-Faktor
Aliphatischer Alkohol (Ref.- Nr.: 72243/00/ 2013.0009, Germany) - - - 12-14% Flam. Liq. 2; H225 Skin Irrit. 2; H315 -
Stoffname CAS- Nr. Index-Nr. EG-Nr. Konzen- tration Einstufung gemäß 67/548/EWG SCL9 oder L(E)50-Wert
Aliphatischer Alkohol (Ref.- Nr.: 72243/00/ 2013.0009, Germany) - - - 12 - 14% F; R11 Xi; R38 -

4.4 SDB Abschnitt 7 - Handhabung und Lagerung

4.4.1 SDB Unterabschnitt 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.1907/2006
Die Hinweise müssen zu den in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts beschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften passen. Erforderlichenfalls ist auf spezifische Anforderungen an die Lagerung hinzuweisen, unter anderem darauf, ...

d) welche sonstigen Informationen zu beachten sind hinsichtlich der

...

  1. speziellen Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhalteeinrichtungen und Belüftung),
  2. ) Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen (falls relevant) und ...

In diesem SDB-Abschnitt sollten ergänzend Angaben über die Zuordnung des Stoffes oder Gemisches in das nationale Lagerklassen-System erfolgen. Zur Ermittlung der Lagerklasse ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" heranzuziehen. Aus der Lagerklasse lassen sich in vereinfachter Weise Anforderungen an Verbote oder Beschränkungen bezüglich der Zusammenlagerung ableiten. 12

Beispiel: Zusammenlagerungshinweise:

Lagerklasse (TRGS 510): LGK 8B (nicht brennbarer ätzender Stoff)

4.4.2 SDB Unterabschnitt 7.3 Spezifische Endanwendungen

Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Auszug)
Für Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ausführlich und praxistauglich sein.

...

Falls branchen- oder sektorspezifische Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden.

National gibt es eine Vielfalt an Informationen, die Hinweise, Empfehlungen oder Maßnahmen zur sicheren Verwendung von Endprodukten (d. h. für spezifische Endanwendungen hergestellte Stoffe und Gemische) enthalten und auf die in Unterabschnitt 7.3 des Sicherheitsdatenblatts Bezug genommen werden kann.

4.4.2.1 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

(1) Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 420 enthalten. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle.

(2) Aus den Technischen Regeln der Reihe 500 sind weitere tätigkeits- und stoffspezifische Forderungen zu entnehmen, z.B. aus der TRGS 512 "Begasungen", TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd" sowie aus der TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen".

(3) Teilweise sind auch in anderen TRGS konkrete Vorgaben wie z.B. Formulierungen für das SDB enthalten. Beispielhaft können hier die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" und TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen" genannt werden:

  1. Die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" liefert in Nummer 5.5. Absatz 12 konkrete Hinweise, die vom Hersteller in das SDB des Kühlschmierstoffs aufzunehmen sind:
    "Dieser Kühlschmierstoff darf nur unter den Bedingungen der Nummern 4.4 und 5.5 der TRGS 611 eingesetzt werden. Vorliegende Erkenntnisse können beim Hersteller erfragt werden. " 13
  2. Die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen" enthält in Nummer 2 Absatz 12 die Forderung, einen speziellen, für Tätigkeiten mit polymeren Isocyanaten bedeutsamen Expositionsbeurteilungswert (EBW) im SDB - produktbezogen - aufzuführen 14. Neben dem EBW sind vom Hersteller auch Angaben zum NCO-Gehalt und dem Polymergehalt im SDB zu geben (Anlage 2 Nr. 2.1 Absatz 4 der TRGS 430). Die Angabe des EBW sollte zweckmäßigerweise in Abschnitt 8.1 des SDB erfolgen (Anhang II REACH Nr. 8.1.1.3 "alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition").

4.4.2.2 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen

(1) Beispiele für branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen 15:

  1. Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis 16,
  2. Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) 17 sowie
  3. Gefahrstoff- oder branchenbezogene Merkblätter und Schriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B.
    1. "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUVI-850-0) 18 oder
    2. "Sicheres Arbeiten beim Herstellen von Beschichtungsstoffen" (BGI/GUV - I 5152),
  4. Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben 19,
  5. Expositionsbeschreibungen zu einzelnen Arbeitsbereichen im Baugewerbe sind z.B. bei GISBAU, dem Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, erhältlich, die auf Basis einer Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen Aussagen zu Grenzwerteinhaltungen bzw. zu Grenzwertüberschreitungen machen,
  6. Praxisleitfäden wie z.B. "Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft . 20

(2) Beispiele für branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen sind:

  1. GISBAU: Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. 21
  2. Dem sogenannten GISCODE bzw. Produkt-Code des GISBAU liegen Produktgruppen zugrunde, in denen Produkte mit ähnlicher Zusammensetzung, Anwendung und vergleichbarer Gesundheitsgefährdung zusammengefasst sind und die demzufolge identische Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei der Verarbeitung erfordern.
  3. GisChem: Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 22.

Hier finden sich auf bestimmte Stoffe und Produkte diverser Gewerbezweige der chemischen Industrie bezogene Hinweise.

Beispiel:


7.3 Spezifische Endanwendungen
Empfehlungen:

Für den industriellen Sektor spezifische Lösungen:

Dieses Produkt ist dem GIS-CODE ZP 1 (zementhaltige Produkte, chromatarm) zugeordnet (siehe SDB Abschnitt 15). Weitergehende Informationen zum sicheren Umgang, zu Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln können dem GISCODE ZP 1 entnommen werden. Er steht als Teil des Gefahrstoff-Informationssystems der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft unter www.gisbau.de zur Verfügung.

4.5 SDB Abschnitt 8 - Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstung

4.5.1 SDB Abschnitt 8.1 Zu überwachende Parameter - Grundsätzliche Forderungen

Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.1907/2006
8.1.1. Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von Grenzwerten für berufsbedingte Exposition ist die chemische Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden: 8.1.1.1. die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG der Kommission;

8.1.1.2 die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die gemeinschaftlichen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG ;

8.1.1.3. alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition;

8.1.1.4 die nationalen biologischen Grenzwerte, die sich auf die gemeinschaftlichen biologischen Grenzwerte gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG ;

8.1.1.5 alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte.

8.1.2 Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen.

8.1.3 Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.

...

4.5.2 SDB Abschnitt 8.1 - Nationale Regelungen

4.5.2.1 Arbeitsplatzgrenzwerte

(1) In Deutschland werden die national gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht. Es handelt sich um gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte, die in mg/m3 und bei Gasen und Dämpfen zusätzlich in ml/m3 (ppm) und angegeben werden. Die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an fünf Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Expositionsspitzen während einer Schicht werden mit Kurzzeitwerten beurteilt. Die Stoffe sind mit CAS- und EG-Nummer aufgelistet und so leicht recherchierbar. Online steht auch die Sammlung an internationalen Arbeitsplatzgrenzwerten "GESTIS - International Limit Values" des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zur Verfügung. 23

(2) Bei additivfreien Lösemittelgemischen ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW-Gemisch) für Kohlenwasserstoffgemische nach TRGS 900 Nr. 2.9 zu beachten. Dieser Arbeitsplatzgrenzwert ist anhand der RCP-Methode zu berechnen. Dabei steht RCP für "Reciprocal Calibration Procedure", einer Berechnungsmethode unter Verwendung der Massenanteile der RCP-Gruppen und einzelner Kohlenwasserstoffe im flüssigen Gemisch. Ist eine Berechnung des AGW-Gemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zutreffenden niedrigsten RCP-Gruppe zur Bewertung einer Exposition angegeben werden (z.B. 200 mg/m3 für die RCP-Gruppe der C7-C8 Aromaten).

(3) Ausführliche Hinweise zur Anwendung des AGW-Gemisch finden sich in den Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten "Kohlenwasserstoffgemische (RCP-Methode)" 24. Ein sogenannter RCP-Rechner zur Berechnung des AGW-Gemisch steht auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung 25.

(4) Zu einer vollständigen Angabe eines Arbeitsplatzgrenzwertes im SDB gehören - zusätzlich zum Arbeitsplatzgrenzwert - auch die Angabe der Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert) soweit festgelegt und die Herkunft des Grenzwerts. Die TRGS 900 enthält insbesondere auch stoffspezifische Hinweise auf Eigenschaften wie hautresorptiv (H), atemwegssensibilisierend (Sa), hautsensibilisierend (Sh) und zu dem Risiko einer Fruchtschädigung (Y: braucht bei Einhaltung des AGW und BGW nicht befürchtet zu werden; Z: kann auch bei Einhaltung des AGW und BGW nicht ausgeschlossen werden), deren Wiedergabe im SDB zu empfehlen ist, um den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.

4.5.2.2 Nationale biologische Grenzwerte

(1) Die in Deutschland gültigen Biologischen Grenzwerte (BGW) werden in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" veröffentlicht. Die BGW werden aufgrund arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierter Kriterien des Gesundheitsschutzes aufgestellt. Wie bei den AGW wird bei den BGW in der Regel eine Exposition von maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt. Zu einer vollständigen Angabe eines Biologischen Grenzwerts gehören (zusätzlich zum Biologischen Grenzwert):

  1. der zu untersuchende Parameter,
  2. das Untersuchungsmaterial (z.B. Blut oder Urin),
  3. der Zeitpunkt der Probenahme und
  4. die Herkunft des Biologischen Grenzwerts.

(2) Ein sogenanntes Biomonitoring Auskunftssystem mit einer Sammlung Biologischer Grenzwerte steht auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung 26.

4.5.2.3 MAK- und BAT-Werte

Weitere Beurteilungsmaßstäbe für die berufsbedingte Exposition und biologische Grenzwerte finden sich in der MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG. Enthalten TRGS 900 und TRGS 903 keine Grenzwerte für den jeweiligen Stoff, so sollten - falls vorhanden - ersatzweise der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und BAT-Wert (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) im SDB angegeben werden.

4.5.2.4 Weitere Beurteilungsmaßstäbe

(1) Unabhängig von nationalen Grenzwerten sind in Abschnitt 8 des SDB ggf. DNEL- 27 und PNEC-Werte 28 gemäß den Vorgaben des Anhangs II der REACH-Verordnung anzugeben.

(2) Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind die für den Arbeitgeber in Deutschland rechtsverbindlichen Grenzwerte. Inhalative DNEL sind gemäß TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", Nummer 5.3.2 Absatz 3 eine Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen, wenn kein AGW zur Verfügung steht. In der BekGS 409 Nr. 3 sind weitere Informationen zum Verhältnis zwischen DNEL-Werten und den Beurteilungsmaßstäben aus der GefStoffV enthalten.

(3) Für krebserzeugende Gefahrstoffe enthält die BekGS 910 risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe.

4.5.2.5 Aktuell empfohlene Überwachungsverfahren

(1) National gilt für die Überwachung der inhalativer Exposition am Arbeitsplatz die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". Für die Ermittlung der inhalativen Exposition nach TRGS 402 stehen vielfältige Möglichkeiten messtechnischer und nicht messtechnischer Art zur Verfügung, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind.

(2) Zu beachten ist, dass zur messtechnischen Überprüfung einer Grenzwerteinhaltung das jeweils passende Messverfahren (Probenahme- und Analyseverfahren) verwendet wird. Geeignete Analysenverfahren sind z.B. in der Zusammenstellung "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder in der Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zusammengestellt. Darüber hinaus enthält die Online-Datenbank "GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen" des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) für zahlreiche Stoffe anerkannte Messverfahren 29.

(3) Gegebenenfalls kann im SDB für Produkte, die Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten enthalten, hingewiesen werden, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine messtechnische Überwachung erforderlich sein kann, um z.B. Lüftungsmaßnahmen zu überprüfen oder die Notwendigkeit von Atemschutz zu ermitteln. Da für die Durchführung von Gefahrstoffmessungen eine spezielle Fachkunde erforderlich ist, wird empfohlen akkreditierte Messstellen zu beauftragen.

(4) Beispiel für die Gestaltung der Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten und aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren:

CAS-Nr. Art des
Grenzwerts
Grenzwert
in mg/m3
Spitzenbegrenzung
in mg/m3
Herkunft Überwachungsverfahren
Portlandzement (Staub)
65997-15-1 Arbeitsplatz-
grenzwert
8 h 5 (E) - TRGS 900 TRGS 402
Allgemeiner Staubgrenzwert
- Arbeitsplatz-
grenzwert
8 h 3 (A)
10 (E)
2 (II)
(15 min)
6 (A)
20 (E)
TRGS 900 TRGS 402

(5) Beispiel für die Gestaltung der Angaben zu Biologischen Grenzwerten und Überwachungsverfahren:

CAS-Nr. Art des
Grenzwerts
Parameter Grenz-
wert
Unter-
suchungs-
material
Herkunft Zeitpunkt der
Probenahme
Überwa-
chungs-
verfahren
Aceton
67-64-1 Biologischer
Grenzwert
Aceton 80 mg/l Urin (U) TRGS 903 Expositions- bzw.
Schichtende
2-Butoxyethanol
111-76-2 Biologischer
Grenzwert
Butoxyessigsäure
(nach
Hydrolyse)
100 mg/l
200 mg/l
Urin (U) TRGS 903 bei Langzeit-
Exposition: nach
mehreren vorangegangenen Schichten

4.6 SDB Abschnitt 15 - Rechtsvorschriften

4.6.1 Grundsätzliche Forderungen

Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
In diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die im Sicherheitsdatenblatt noch nicht enthaltenen, rechtlich relevanten Angaben für den Stoff oder das Gemisch aufzunehmen (zum Beispiel, ob der Stoff oder das Gemisch unter eine der folgenden Verordnungen fällt: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG oder die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien.

4.6.2 SDB Unterabschnitt 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Es sind Informationen über die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. die Seveso-Kategorie/in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates aufgeführte Stoffe) oder nationale Informationen über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs (einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) zu geben; ebenso ist auf Maßnahmen hinzuweisen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu nennen.

Gelten für den Stoff oder das Gemisch, der/das in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Zulassungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII), dann sind diese zu nennen.


Wortlaut der ECHA-Leitlinien: (Auszug)
Zusätzlich zu den Angaben über spezifische Bestimmungen und Vorschriften in den vorstehenden Rechtstext können in diesem Unterabschnitt Angaben folgender Art aufgenommen werden (dies ist keine erschöpfende Liste):
  • nationale Gesetze von Mitgliedstaaten, die maßgebliche Vorschriften geben, wie z.B. die Richtlinie zum Jugendarbeitsschutz und die Richtlinie für schwangere Arbeitnehmerinnen, da diese vorschreiben können, dass jugendliche Arbeitnehmer oder schwangere Arbeitnehmerinnen mit bestimmten Stoffen und Gemischen nicht arbeiten dürfen;
  • Angaben aus Rechtsvorschriften zu Pflanzenschutz- und Biozid-Produkten, wie z.B. Genehmigungsnummern, Zulassungsstatus, zusätzliche Kennzeichnungsinformationen gemäß der spezifischen Gesetzgebung;
  • Angaben über maßgebliche Elemente der Wasserrahmenrichtlinie;
  • gegebenenfalls Angaben gemäß den EU-Richtlinie(n) zu Umweltqualitätsnormen (EQS), beispielsweise Richtlinie 2008/105/EG;
  • Für Farben und Lackprodukte kann hier gegebenenfalls auf die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen verwiesen werden;
  • für Detergenzien die Angabe der Inhaltsstoffe gemäß der Detergenzienverordnung 648/2004/EG (wenn nicht bereits in Unterabschnitt 3.2 gegeben);
  • nationale Angaben über den regulatorischen Status des Stoffs oder Gemischs (einschließlich der Stoffe in dem Gemisch), einschließlich Anleitungen zu Schritten, die der Abnehmer als Folge dieser Vorschriften unternehmen sollte;
  • nationale Gesetze der relevanten Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen umsetzen;
  • andere nationale Maßnahmen, die maßgeblich sein können, wie z.B. (diese Liste ist nicht erschöpfend)

in Deutschland:

  1. Wassergefährdungsklassen
  2. Ta Luft
  3. Technische Regeln für Gefahrstoffe

4.6.3 Nationale Regelungen

(1) Wegen den produkt- und anwendungsbezogenen unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung des nationalen Regelwerks lassen sich für die Erstellung des Abschnitts 15 keine allgemein gültigen Regelungen aufstellen.

(2) Es sollten Angaben (auch wenn das Produkt nicht unter diese Regelung fällt) zu folgenden nationalen Vorschriften gemacht werden (ob zutreffend oder nicht zutreffend):

  1. Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
    Hinweis: Die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 22 JArbSchG ist sicherzustellen.
  2. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ( MuSchArbV)
    Angabe ob zutreffend oder nicht zutreffend.
    Hinweis: Relevant für die Beurteilung sind § 4 und § 5 MuSchArbV inklusive Anlagen.
  3. Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS 30
    Angabe der Wassergefährdungsklasse 31 (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse.
    Bei Stoffen zusätzlich: Kenn-Nr. (nach Anhang 1 oder 2 VwVwS bzw. der UBA-Stoffliste 32)
    Bei Gemischen ist die Wassergefährdungsklasse für das Gemisch gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 der VwVwS anzugeben.
  4. Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 12. BImSchV - Störfall-Verordnung)
    Angabe ob zutreffend oder nicht zutreffend.
    Sofern zutreffend, Zuordnung des Produkts mit Angabe der Nummer und der Stoffbezeichnung oder der Einstufung nach der Stoffliste des Anhangs I, einschließlich der Angabe der unteren und oberen Mengenschwellen. Die Angabe sollte unter dem Abschnitt EU-Vorschriften ("Seveso-Richtlinie") erfolgen.
  5. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft)
    Bei Stoffen: Angabe der Zuordnung der Klasse nach Ta Luft (sofern anwendbar)

(3) Neben den in den ECHA-Leitlinien beschriebenen spezifischen Rechtsvorschriften, wie z.B. Pflanzenschutz- und Biozid-Regelungen, soll - sofern relevant - auf die Berücksichtigung folgender nationalen Regelungen hingewiesen werden:

  1. Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
    Relevant für Stoffe oder Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R40, R62, R63 oder R68 zu kennzeichnen sind bzw. zu kennzeichnen wären. 33
  2. Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke ( ChemVOCFarbV - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung)
    Relevant für lösemittelhaltige Farben und Lacke.
    Hinweis: Anzugeben sind Produktkategorie, Typ und Grenzwert für den VOC-Höchstgehalt gemäß Anhang II ChemVOCFarbV.
  3. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
    Relevant z.B. für Gase unter Druck, sowie für Produkte im Zusammenhang mit Anforderungen an den Explosionsschutz.
  4. Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen ( CWÜV)
    Relevant für Stoffe gemäß der Anhänge des CWÜV bezüglich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen.
    Hinweis: Anzugeben sind bei Stoffen des Anhangs 1 CWÜV die Listen-Nr. und Art (Toxische Chemikalie oder Ausgangsstoff), bei Stoffen des Anhangs 2 (Explosivstoffe) die Stoffbezeichnung und Summenformel gemäß Anhang 2.
  5. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ( Kriegswaffen-KontrollG)
    Relevant für Stoffe in chemischen Kriegswaffen gemäß der Anlage Teil a III des KWKG, auf deren Herstellung Deutschland verzichtet hat.
  6. Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)
    Relevant für Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 betreffend Drogenausgangsstoffe.
    Hinweis: Anzugeben sind Stoffkategorie, Stoffbezeichnung (KN-Bezeichnung 34 falls abweichend), KN Code und CAS-Nr.
  7. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen)
    Relevant im Falle von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bis zu 150 °C enthalten.
    Hinweis: Beim Einsatz dieser Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Oberflächenbehandlungs- oder Extraktionsanlagen sind besondere Anforderungen zur Emissionsminderung zu beachten.
  8. 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    ( 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - VOC-Verordnung)
    Relevant im Falle von Lösemitteln bzw. flüchtigen, organischen Verbindungen (VOC) beim Einsatz in Farben, Klebstoffen, Verdünnern, Reinigungsmittel o. ä. in gewerblichen anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen.
    Hinweis: Es sollte die Angabe des VOC-Gehalts bei 20 °C erfolgen.
  9. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
    Relevant für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, insbesondere Fluorchlorkohlenwasserstoffe FCKW (wie z.B. FCKW-112, Tetrachlordifluorethan).
  10. Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
    Relevant für bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) nach VO (EG) Nr. 842/2006)
    Hinweis: Es sollte ggf. auf die Anwendung der ChemKlimaschutzV hingewiesen werden.
  11. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
    Relevant für feste oder flüssige Stoffen und Gemische, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe im Sinne der EU-Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008).
    Hinweis: Es sind die erforderlichen Angaben aus den Rechtsvorschriften für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des SprengG gemäß den nationalen sprengstoffrechtlichen Vorschriften anzugeben, insbesondere BAM-Bescheid-Nr., Lagergruppenzuordnung nach der 2. SprengV einschließlich der Verpackung, Verträglichkeits- und Stoffgruppe. 35
  12. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)
    Zweckmäßig wenn stoff- oder stoffgruppenspezifische TRGS veröffentlicht sind, wie z.B. TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahme", TRGS 505 "Blei", TRGS 511 "Ammoniumnitrat", TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe", TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" oder BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen".
  13. Berufsgenossenschaftliche Informationen/Merkblätter
    Zweckmäßig wenn stoffspezifische Merkblätter verfügbar sind, z.B. Merkblatt M 005 "Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride", M 009 "Wasserstoffperoxid", oder Merkblatt M 021 "Fluorhaltige Halogenkohlenwasserstoffe".

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere nationale Aspekte enthält die Zusammenstellung "Umweltschutzvorschriften im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes" . 36 Ferner können an dieser Stelle auch branchenspezifische Angaben erfolgen, wie z.B. Angaben gemäß der Selbstverpflichtung zur Ermittlung und Dokumentation der Abwasserrelevanzstufe (ARS-Klassifikation) für Textilhilfsmittel. 37

5 Qualifikation für SDB-Ersteller

Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
... Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Gemische in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischkurse erhalten haben. ...

(1) In den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHa (Version 1.1 vom Dezember 2011) wird im Abschnitt 3.5 die sachkundige Person nach Anhang II der REACH-Verordnung definiert, und es werden Hinweise zur Schulung und kontinuierlichen Weiterbildung gegeben. Weiterhin ist eine nicht erschöpfende Liste mit verschiedenen Gebieten und Themen aufgeführt, wo eine sachkundige Person über Wissen verfügen sollte. Dazu zählen z.B. Kenntnisse über

  1. die chemische Nomenklatur,
  2. einschlägige Europäischen Richtlinien und Verordnungen (insbesondere die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008),
  3. physikalische und chemische Stoffeigenschaften,
  4. Toxikologie und Ökotoxikologie,
  5. Erste-Hilfe-Maßnahmen und
  6. Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung.

(2) Die Sachkunde muss nicht in einer einzelnen Person vereint sein, es muss jedoch einen Gesamtverantwortlichen geben, der mit den Erfordernissen soweit vertraut ist, dass er die Plausibilität der Aussagen beurteilen kann und für die Abstimmung der unterschiedlichen Fachgebiete (SDB-Abschnitte) Sorge trägt.

(3) In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von "sachkundig" der Begriff "fachkundig" verwendet. Nach § 2 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

(4) Die Verwendung einer Software zum Erstellen von SDB entbindet nicht von der Verpflichtung, dass der Ersteller über die Fachkunde verfügen muss. Bei der Auswahl von Software ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls fachkundig erstellt ist.

(5) Die fachkundige Person muss ihre Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung gegebenenfalls durch ihre berufliche Qualifikation, entsprechende Tätigkeit oder Fortbildungsnachweise nachweisen können. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.

(6) Hinsichtlich nationaler Vorschriften, Regelwerke und Informationsquellen, über die die fachkundige Person zur SDB-Erstellung Kenntnisse haben sollte, sind die im Folgenden aufgeführten, als Ergänzung zu den in den ECHA-Leitlinien genannten, von Belang:

  1. Chemikaliengesetz ( ChemG),
  2. Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV),
  3. Chemikalienverbotsverordnung ( ChemVerbotsV),
  4. Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ( ChemVOCFarbV),
  5. Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
  6. Ausführungsgesetz ( CWÜAG) und die Ausführungsverordnung ( CWÜV) zum Chemiewaffenübereinkommen), Kriegswaffenkontrollgesetz ( KrWaffKontrG),
  7. Grundstoffüberwachungsgesetz ( GÜG),
  8. 2. BImSchV (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen),
  9. 12. BImSchV (Störfall-Verordnung, StörfallV) bzw. Seveso-Richtlinie,
  10. 31. BImSchV (VOC Verordnung),
  11. Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die 900er Serie, wie
    1. TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte",
    2. TRGS 903 "Biologische Grenzwerte",
    3. TRGS 905 "Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe",
    4. TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der GefStoffV",
    5. TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen",
  12. einschlägige Bekanntmachungen des BMAS - neben der vorliegenden BekGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" - z.B. BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen",
  13. Regelungen und Schriften der Berufsgenossenschaften, z.B. zu Persönlicher Schutzausrüstung.

(7) Zusätzliche Kenntnisse bzgl. des spezifischen Regelwerks sind erforderlich z.B. für:

  1. Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe,
  2. Biozide,
  3. Pflanzenschutzmittel und
  4. oberflächenaktive Stoffe (Surfactants).

_____________________________________
1) U. a. geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010.

2) http://echa.europa.eu/documents/10162/13643/sds_de.pdf.

3) Im Folgenden findet ausschließlich der neue Begriff Gemisch Verwendung.

4) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html.

5) Diese Bekanntmachungen erfolgen vorzugsweise als Technische Regeln für Gefahrstoffe im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und dem Bundesanzeiger. Alle TRGS sind u. a. unter http://www.baua.de/trgs verfügbar.

6) Die Bereitstellung eines firmeneigenen Notrufs erfordert u. a., dass kompetente medizinische Notfallberatung in deutscher Sprache gewährleistet wird.

7) Auflistung der Giftnotrufzentralen unter: http://www.bfr.bund.de/cm/343/verzeichnis_der_giftinformationszentren.pdf und http://www.giz-nord.de/cms/index.php/giftnotrufliste-lang.html.

8) Hinweis: Die Einstufung von Gemischen nach der CLP-Verordnung ist erst ab 1.6.2015 zwingend.

9) Spezifischer Konzentrationsgrenzwert (Specific Concentration Limit).

10) Siehe 1999/45/EG , Anhang VI TEIL a bezüglich der im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen und TEIL B für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen).

11) Erläuterungen zur Verwendung alternativer Stoffbezeichnungen sind enthalten in: http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/ Antrag-auf-Vertraulichkeit-von-Stoffidentit%C3 %A4ten/Antrag%20 Vertraulichkeit.html und http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/FAQ/C-D/CLP-Allgemein/CLP-Allgemein-07.html.

12) Die Angabe der Lagerklasse gemäß TRGS 510 kann auch unter den nationalen Regelungen in Abschnitt 15 erfolgen.

13) d. h. Anforderung zur regelmäßigen N-Nitrosamin-Messung im gebrauchten, sekundäraminhaltigen, wassergemischten Kühlschmierstoff.

14) Erläuterung: Der EBW ist insbesondere bei Spritzapplikationen (Lacke, Klebstoffe) von Bedeutung. Er ist unter Berücksichtigung des geringeren toxischen Potenzials polymerer Isocyanate im Vergleich zu monomeren Diisocyanaten nach Anlage 2 Nr. 2.3 der TRGS 430 zu ermitteln. Der EBW ist stets produktbezogen.

15) Einen Überblick der vorhandenen Branchenregelungen zu Gefahrstoffen enthält: http://www.branchenregelungen.de/branchenregelungen-ueberblick.htm.

16) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Arbeiten-mitGefahrstoffen/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen.html.

17) http://www.dguv.de/ifa/de/pra/bg_bgia_empfehlungen/liste/index.jsp; früher: "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV".

18) http://www.1aborrichtlinien.de.

19) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/EMKG/Schutzleitfaeden.html.

20) http://www.gisbau.de/service/epoxi/epoxi.htm.

21) www.gisbau.de.

22) www.gischem.de.

23) http://limitvalue.ifa.dguv.de/

24) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Arbeitsplatzgrenzwerte.html

25) http://www.dguv.de/ifa/de/pra/softwa/rcp/index.jsp

26 )http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Biomonitoring/ Auskunftsystem.html

27) DNEL: "Derived No Effect Level", d. h. abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung der Gesundheit (s. auch GESTIS DNEL-Liste http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/dnel/index.jsp).

28) PNEC: "Predicted No Effect Concentration", d. h. Stoffkonzentration, unterhalb derer im betreffenden Umweltbereich voraus sichtlich keine schädlichen Wirkungen auftreten.

29) http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/analytical_methods/index.jsp

30) Die Vorgaben aus der VwVwS sollen in eine Verordnung (AwSV) überführt werden.

31) bzw. die Angabe: "nicht wassergefährdender Stoff"

32) http://www.umweltbundesamt.de/wgs/index.htm

33) In der ChemVerbotsV sind derzeit die Vorgaben der CLP-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung noch nicht berücksichtigt.

34) KN (Kombinierte Nomenklatur) ist eine EG-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel bzw. den Zolltarif.

35) Informationen unter http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/ index.htm

36) verfügbar über www.baua.de/dok/3998892

37) http://www.tegewa.de/de/infos/ars-freiwillige-selbstverpflichtung-zurklassifizierung-von-textilhilfsmitteln.html

ENDE

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