Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Technische Regeln, TRGS, Chemikalien

TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Juni 2008
(GMBl. Nr. 28 vom 14.07.2008 S. 558; 15.01.2010 S. 231aufgehoben)




zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn

  1. bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (siehe Nummer 1 Abs. 3) Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder
  2. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden.

(2) Diese TRGS ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Nummer 6.2 der TRGS 400 durchgeführt werden.

(3) Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in Nummer 5.1 der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören

  1. eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung,
  2. eine Stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS, insbesondere VSK nach der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteillung",
  3. konkrete Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung,

soweit diese unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind.

(4) Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach § § 9 bis 17 GefStoffV zu ergreifen sind.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung, ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" [1] des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für die Begriffe: Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoff, Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, chemische Arbeitsstoffe, Exposition, Arbeitsplatzgrenzwert, Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Gefährdung, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Hautkontakt, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, physikalischchemische Einwirkung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.

(2) Aus Gründen der Ermittlungsstrategie kann es erforderlich sein, Tätigkeiten durch Festlegung eines Arbeitsbereiches zusammenzufassen. Der Arbeitsbereich ist der räumlich oder organisatorisch begrenzte Teil eines Betriebes, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt und in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden können. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen.

(3) Eine inhalative Exposition liegt vor, wenn gefährliche Stoffe in der Luft im Atembereich der Beschäftigten vorhanden sind. Ihr Ausmaß wird beschrieben durch ihre Konzentration und die Dauer ihres Auftretens (zeitlicher Bezug). Zum Vergleich der inhalativen Exposition mit Arbeitsplatzgrenzwerten nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ist sie auf einen Zeitraum von acht Stunden zu beziehen. Bei Expositionsspitzen gilt als zeitlicher Bezug die Dauer von Kurzzeitwertphasen gemäß TRGS 900.

(4) Eine Arbeitsplatzmessung ist die messtechnische Ermittlung der inhalativen Exposition der Beschäftigten.

(5) Eine Leitkomponente eines Stoffgemisches in der Luft ist ein Stoff, der stellvertretend für alle Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen erfasst und beurteilt wird. Die Expositionsbeurteilung an Hand einer Leitkomponente ist möglich, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander langfristig gleich bleibend sind. Die Festlegung der Leitkomponenten erfolgt im Rahmen der Ermittlung der inhalativen Exposition.

(6) Die Mittelungsdauer ist die Zeitspanne, für die das verwendete Messverfahren einen Messwert liefert. Sie ist durch das Zeitverhalten des Messverfahrens bestimmt und entspricht in der Regel der Probenahmedauer.

(7) Relevante Randbedingungen sind alle Einflussparameter, die das Ausmaß der zu beurteilenden inhalativen Exposition beeinflussen. Hierzu gehören u. a. Dauer der Exposition, Tätigkeiten, Arbeitsschwere, Temperatur etc. Sie ergeben sich aus den Informationen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend Nummer 4.2 1.

(8) Der ungünstige Fall ("Worst Case") bezeichnet in dieser TRGS eine Situation, in der die Randbedingungen in dem zu beurteilenden Arbeitsbereich bzw. bei den zu beurteilenden Tätigkeiten unter ungünstigen aber realistischen Betriebsbedingungen eine Obergrenze für die Exposition ergeben. Randbedingungen, die Einfluss auf die Exposition haben, sind z.B. hohe Auslastung, großer Materialverbrauch, kurze Taktzeiten, schlechte Lüftungsbedingungen oder eine ungünstige ergonomische Situation.

(9) Der Befund ist das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.

(10) Durch Befundsicherung wird die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in regelmäßigen oder speziell festgelegten Abständen überprüft. Dies erfolgt entweder durch Messung technischer Parameter oder durch Kontrollmessungen.

(11) Durch Messungen technischer Parameter wird im Rahmen der Befundsicherung nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung unter den im Befund festgelegten Bedingungen und Zeitabständen geprüft, ob der Befund unverändert gültig ist. Hierzu gehören vorzugsweise technische Leistungskriterien, die durch Messungen mit einfachen Mitteln überprüft werden können (siehe auch TRGS 500 "Schutzmaßnahmen").

(12) Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen in festgelegten Abständen, die erforderlich werden können, wenn Messungen nach Absatz 11 nicht möglich oder nicht zielführend sind.

(13) Das Ermittlungsergebnis (als Schichtmittelwert) ist das Ergebnis

  1. der nichtmesstechnischen oder
  2. der messtechnischen (Messergebnis)

Ermittlungen zur inhalativen Exposition. Um alle ermittelten Konzentrationswerte in gleicher Weise bewerten zu können, werden diese. so aufbereitet, dass daraus ein Ermittlungsergebnis entsteht, welches als zeitlichen Bezug eine Dauer von 8 Stunden hat (Beispiele für die Umrechnung finden sich in der DIN EN 689) [2]. In gleicher Weise werden Kurzzeitwerte nach TRGS 900 mit einem zeitlichen Bezug von 15 Minuten ermittelt.

(14) Geeignete Beurteilungsmethoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfassen messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden sowie die Beurteilung.

(15) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden erlauben alternativ zu Arbeitsplatzmessungen eine Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von

  1. Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
  2. technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (s. TRGS 500) oder
  3. Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze.

(16) Beurteilungsmaßstäbe sind:

  1. verbindliche Grenzwerte,
  2. in einer TRGS genannte Konzentrationswerte zur Auslösung von Maßnahmen oder Begrenzungen der Exposition (z.B. Stand der Technik) sowie
  3. andere Maßstäbe zur Beurteilung der Exposition nach Nummer 5.3.2.

(17) Verbindliche Grenzwerte sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach der TRGS 900 sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Abs. 7 GefStoffV bekanntgemachte Grenzwerte.

3 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

(1) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zur Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atmung (inhalative Exposition durch Gase, Dämpfe, Aerosole), durch Verschlucken (orale Aufnahme) und bei Hautkontakt (dermale Exposition) führen. Die erforderlichen Ermittlungen und Dokumentationen zur Beurteilung hieraus ggf. resultierender Gefährdungen behandelt die TRGS 400. Bei dermaler Exposition und inhalativer Exposition können zusätzliche Ermittlungen und Beurteilungen erforderlich sein, die durch die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen", die TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" bzw. diese TRGS behandelt werden.

(2) Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition müssen für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahrstoffe vorgenommen werden. Dabei dienen für eine Reihe von Gefahrstoffen die in der TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte als Beurteilungsmaßstab. Für Stoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind andere geeignete Beurteilungsmaßstäbe oder ein anderes Beurteilungsverfahren heranzuziehen.

(3) Für die Ermittlung der inhalativen Exposition stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. In manchen Fällen lassen sich Expositionen auf einfache Weise abschätzen, z.B. aus der Menge eingesetzter Stoffe und dem Luftvolumen am Arbeitsplatz. Insbesondere bei geringen Stoffmengen und großem Luftdurchsatz sind dann häufig keine weitergehenden Ermittlungen erforderlich. Auch anspruchsvollere Berechnungsansätze oder die Übertragung der Ermittlungsergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze können helfen, den Ermittlungsaufwand zu verringern. Bei verbleibender Unsicherheit über das Ermittlungsergebnis und seine Bewertung sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Randbedingungen Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder nicht sinnvoll sind, weil sie z.B. keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse liefern (s. Nummer 4.4 Abs. 5 und 6).

(4) Zu empfehlen sind Ermittlungen unter Worst Case-Bedingungen, da diese eine größere Sicherheit bieten, dass unter den üblichen Bedingungen der Arbeitsplatzgrenzwert oder ein anderer Beurteilungsmaßstab eingehalten sind.

(5) Die Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition können je nach Lage des Falles spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsplatzmessungen. Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber Hinweise, wann er die Grenzen seiner eigenen fachlichen Qualifikation erreicht und wo er weitergehende Unterstützung erhalten kann. Durch Anregungen für pragmatische Lösungen wird jedoch versucht, dem Arbeitgeber Möglichkeiten für eine angemessene Einschränkung des Ermittlungsaufwandes aufzuzeigen.

4 Vorgehensweise zur Ermittlung der inhalativen Exposition

4.1 Allgemeines zur Vorgehensweise

(1) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition und der daraus resultierenden Gefährdung werden die relevanten Randbedingungen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie die Konzentrationen der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz bestimmt. Dazu wird ein Befund erhoben, der Aussagen zur Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen sowie Festlegungen über ggf. weitere zu treffende Maßnahmen einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthält (Bild 1).

(2) Die Ermittlung der inhalativen Exposition gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs, für den die Beurteilung der inhalativen Exposition gelten soll,
  2. Erfassung der Gefahrstoffe und
  3. Ermittlung der Exposition.

(3) Anhand der Ergebnisse der Ermittlung der inhalativen Exposition wird im Rahmen eines Befundes eine Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vorgenommen. Zur Sicherung des Befundes sind regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfungen der Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Art der vorzunehmenden Wirksamkeitsüberprüfungen wird im Befund festgelegt.

4.2 Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs

(1) Die Erfassung der Tätigkeiten und der möglichen Gefährdungen ist Voraussetzung zur Festlegung des Arbeitsbereiches. Hierzu kann der Arbeitsbereich örtlich oder organisatorisch festgelegt werden durch Angabe z.B.

  1. der räumlichen Abgrenzung,
  2. der Tätigkeiten oder der Verfahrensweise(n),
  3. der Anlagenart oder der Arbeitsmittel.

(2) Auf der Grundlage der betriebsspezifischen Informationen sind die Tätigkeiten einschließlich aller technischen und organisatorischen Einzelheiten, die für die Exposition relevant sein können (relevante Randbedingungen), zu beschreiben. In der Regel ist es zweckmäßig, die Ermittlungsergebnisse gemäß Nummer 4 der TRGS 400 zu übernehmen und diese um die Bedingungen, die die inhalative Exposition beeinflussen, zu erweitern.

Bild 1: Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition (schematisch)

(3) Zu den relevanten Randbedingungen können zählen:

  1. Aufgabe und Ziel der Tätigkeiten (z.B. Erzeugnisse, Produkte, Dienstleistung),
  2. die Arbeitsmittel (z.B. Schweißbrenner, Pinsel, Gabelstapler),
  3. die Verfahrensweise (z.B. offen, geschlossen, unter Staubentwicklung),
  4. die Arbeitsleistung (z.B. Durchsatz, Flächenleistung),
  5. die Arbeitsorganisation (z.B. Aufenthaltsdauer/Expositionsdauer, parallele Belastungen, Position der Beschäftigten zur Stoffquelle),
  6. Art und Menge der eingesetzten Stoffe und Produkte (z.B. Bezeichnung, Aggregatzustand, staubend, aerosol bildend, Konzentrationen der Substanzen),
  7. Emissionsorte,
  8. Technische Schutzeinrichtungen (z.B. Art und Leistung der Absaugung, Einhausung),
  9. Betriebliche Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes,
  10. räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung),
  11. die Lüftungsbedingungen (z.B. Art der Lüftung, Lüftungseinrichtungen, Luftführung, Lüftungsintensität) und
  12. Persönliche Schutzmaßnahmen.

4.3 Erfassung der Gefahrstoffe

Auf der Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses (siehe Nummer 4.7 der TRGS 400) sind die für die inhalative Exposition relevanten Stoffe auszuwählen. Die für die Beurteilung der inhalativen Exposition maßgeblichen Informationen über gefährliche Stoffe in den Einsatzstoffen, Zwischenprodukten, Endprodukten, Reaktionsprodukten und Hilfsstoffen sowie deren Verunreinigungen sind zu ermitteln. Sofern noch nicht im Gefahrstoffverzeichnis enthalten, sind auch freiwerdende gefährliche Stoffe zu erfassen (z.B. Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Stäube). Es ist zu berücksichtigen, dass bei der analytischen Probenauswertung weitere Stoffe identifiziert werden können, die für die inhalative Exposition relevant sind. Für die gefährlichen Stoffe sind die verbindlichen Grenzwerte mit zugehörigen Kurzzeitwerten (siehe Nummer 5.2) und die Gefährlichkeitsmerkmale mit den R-Sätzen anzugeben. Weiterhin sind Angaben zum Freisetzungsvermögen der Stoffe (z.B. Staubungsverhalten, Flüchtigkeit) sinnvoll. Sind Grenzwerte nicht vorhanden, sind andere Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung aufzuführen (siehe Nummer 5.3.2).

4.4 Ermittlung der inhalativen Exposition

(1) Der Arbeitgeber hat Art, Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln.

(2) Soweit aufgrund der Ermittlungsergebnisse nach der TRGS 400 verfahrens- und/oder stoffbedingt nur geringe oder vernachlässigbare Expositionen zu erwarten sind, sind keine weiteren Ermittlungen nach dieser TRGS erforderlich. Dies kann unter Beachtung der toxikologischen Stoffeigenschaften der Fall sein, wenn

  1. ein niedriges Freisetzungsvermögen auf Grund der Arbeitsbedingungen und der Stoffeigenschaften (z.B. niedriger Dampfdruck, hoher Siedepunkt bei geringer Verarbeitungstemperatur, geringes Staubungsverhalten) vorliegt,
  2. durch das Verfahren keine Aerosolbildung erfolgen kann,
  3. nur geringe Mengen verwendet werden,
  4. nur geringe Emissionen, z.B. aufgrund kleiner Quellflächen oder kurzer Tätigkeitsdauer (< 15 min), möglich sind oder
  5. eine Freisetzung von Stoffen in die Luft am Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. Chloridbestimmung nach Mohr in chemischen Laboratorien).

(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethocen wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689 [2].

(4) Messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können sich wechselseitig ergänzend eingesetzt werden. So können z.B. die Ergebnisse von Berechnungen dazu dienen, Arbeitsplatzmessungen gezielt einzusetzen ("Berechnungen als Grundlage der Messplanung"). Auch nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können auf Messungen beruhen, z.B. die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze. Anlage 5 nennt anhand von Beispielen Einsatzmöglichkeiten jeweils geeigneter Ermittlungsmethoden.

(5) Unter bestimmten Randbedingungen ist die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder liefert keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse. Dazu gehören

  1. zu kurze Expositionsdauern,
  2. es existiert kein geeignetes Messverfahren (Querempfindlichkeit),
  3. ungünstige klimatische Bedingungen (z.B. hohe Windgeschwindigkeiten oder Temperaturen, Feuchtarbeitsplätze (Einsatz von Hochdruckreinigern)),
  4. bestimmte Arbeiten im Freien.

(6) Messverfahren für die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen sind geeignet, wenn sie die Leistungsanforderungen der DIN EN 482 [3] erfüllen.

4.5 Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition nach § 9 Abs. 6 GefStoffV

(1) Mit der Ermittlung und der Beurteilung der inhalativen Exposition darf der Arbeitgeber nur Personen und Stellen beauftragen, die die Anforderungen gemäß Anlage 1 dieser TRGS erfüllen. Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen auf externe Beratung zurückgreifen. Fachkundig im Sinne von Anlage 1 sind insbesondere akkreditierte Messstellen, die nicht nur die erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Arbeitsplatzmessungen vornehmen, sondern auch allgemeine Beratungen zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahrstoffexposition anbieten [4]. Bei einer akkreditierten Messstelle kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht bei Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (z.B. von VSK) oder bei geringer Gefährdung.

4.6 Ermittlungen der Exposition krebserzeugender, erbgutverändernder und fruchtbarkeitsgefährdender Gefahrstoffe gemäß § 11 Abs. 2 GefStoffV

(1) Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Expositionen gemäß den Anforderungen dieser TRGS zu ermitteln, wobei unter Beachtung von TRGS 400 Nummer 3.2 Abs. 3 auch die Möglichkeit zur Übertragung von Ergebnissen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen besteht.

(2) Wegen der besonderen Bedeutung der Exposition gegenüber diesen Stoffen sind nach § 11 Abs. 2 GefStoffV darüber hinaus die Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses (siehe Anlage 5 Nr. 9) oder eines Unfalles zu ermitteln. Es kann sich hierbei z.B. um Messungen technischer Parameter oder Messungen im Rahmen einer Dauerüberwachung handeln.

5 Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines zur Beurteilung

(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.

(2) Der Befund kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend,
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Abs. 3 fachkompetent begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Abs.4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.3 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 anzuwenden.

(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:

  1. die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,
  2. gleich bleibende Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander und
  3. der Beurteilungsmaßstab gewährleistet, dass mindestens der Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 eingehalten ist.

(7) Bei Stoffen, die unter den Geltungsbereich des allgemeinen Staubgrenzwerts fallen, sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen.

(8) Ist das Messverfahren nicht spezifisch, so ist der Summenmesswert für die Beurteilung heranzuziehen. Kommen in diesem Fall für die Beurteilung mehrere Arbeitsplatzgrenzwerte in Frage, ist der jeweils niedrigste Grenzwert zu Grunde zu legen (z.B. bei Arbeitsplatzgrenzwerten für unterschiedliche Spezies wie Zinn(II) und Zinn(IV)).

(9) Die unter Nummer 5.2 und Nummer 5.3.1 Abs. 2 genannten Beurteilungsmaßstäbe sind als Schichtmittelwerte festgelegt. Darüber hinaus müssen zur Begrenzung von Expositionsspitzen die Kurzzeitwerte zusätzlich eingehalten werden.

5.2 Stoffe mit einem verbindlichen Grenzwert

(1) Arbeitsplatzgrenzwerte nach § 3 Abs. 6 GefStoffV sind in der TRGS 900 aufgeführt.

(2) Neben Arbeitsplatzgrenzwerten sind Grenzwerte zu beachten, die durch Bekanntmachungen des BMAS gemäß § 9 Abs. 7 GefStoffV in nationales Recht umgesetzt wurden, sofern das BMAS keine anderen Beurteilungsmaßstäbe bekannt gegeben hat (z.B. in einer TRGS).

5.2.1 Stoff- und Bewertungsindex

(1) Zur Vergleichbarkeit von Ermittlungsergebnissen wird aus dem Ergebnis (Schichtmittelwert) der Einzelstoffe durch Division mit dem jeweiligen verbindlichen Grenzwert nach Nummer 5.2 der Stoffindex I erhalten:

I = C / GW

Darin sind C der Schichtmittelwert und GW der Grenzwert des Stoffes nach Nummer 5.2. Als Grenzwert für den Einzelstoff gilt der Stoffindex I = 1.

(2) Bei Stoffgemischen wird für die Stoffe mit einem AGW aus den Stoffindizes der Einzelstoffe durch Addition der Bewertungsindex BI des Gemisches berechnet:

BIAGW = ΣIi = (C1/ AGW1) + (C2/ AGW2) + ...(Cn/ AGWn)

Als Grenzwert gilt der Bewertungsindex BI = 1. Von diesem Bewertungsverfahren kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies arbeitsmedizinisch oder toxikologisch begründet werden kann. Für Kurzzeitwerte wird kein Bewertungsindex ermittelt.

(3) Liegen neben Stoffen mit einem AGW weitere Stoffe vor, für die der Arbeitgeber andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen oder eigene Beurteilungsmaßstäbe festgelegt hat, dann sind der Bewertungsindex (für Stoffe mit AGW) und zusätzlich die anderen Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 zur Beurteilung heranzuziehen.

5.2.2 Erhebung des Befundes

(1) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert werden die Stoff- und Bewertungsindizes zur Erhebung des Befundes herangezogen.

(2) Der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" liegt vor, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird, der Bewertungsindex BI größer 1 ist oder die Kurzzeitwertanforderungen nicht erfüllt sind (Grenzwert überschritten). In diesem Fall sind unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen und dann eine erneute Ermittlung der inhalativen Exposition vorzunehmen.

(3) Sind die Stoff- bzw. Bewertungsindizes kleiner oder gleich 1 und die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt (Grenzwert eingehalten), kann jedoch wegen der zeitlichen und räumlichen Schwankungen der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen allein damit der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" nicht begründet werden. Es muss vielmehr begründet werden, warum auch künftig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" erwartet wird. Begründungen sind z.B.

  1. Ermittlungen für den ungünstigen Fall ("Worst Case")
    Die Ermittlungen wurden für ungünstige Bedingungen durchgeführt, so dass im Normalfall niedrigere Belastungen zu erwarten sind.
  2. Relevante Randbedingungen sind langfristig stabil
    Es ist sichergestellt, dass sich die relevanten Randbedingungen langfristig nur unwesentlich ändern, so dass vergleichsweise geringe Schwankungen der Exposition zu erwarten sind. Dies kann z.B. durch Ergebnisse von Kontrollmessungen aus früheren Jahren belegt werden.
  3. Dauerüberwachung Durch Dauerüberwachung werden bei Überschreiten einer vorgegebenen Konzentration geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst (siehe Anlage 4).
  4. Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle
    Durch ständige oder regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass abhängig von vorgegebenen Kriterien geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst werden.
  5. Erfahrung von vergleichbaren Arbeitsplätzen
    Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen haben gezeigt, dass langfristig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten ist.

(4) Ist eine Begründung nach Absatz 3 nicht möglich, kann alternativ auch ein statistisch begründetes formales Verfahren angewendet werden: Bei Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen kann nach DIN EN 689 (Anhang D) [2] der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen werden, wenn

  1. der Bewertungsindex BI bzw. die Stoffindizes bei einer Schicht kleiner oder gleich 0,1 sind oder
  2. Ermittlungsergebnisse für mindestens drei verschiedene Schichten vorliegen und alle Bewertungsindizes bzw. die Stoffindizes kleiner oder gleich 0,25 sind.

Bei Anwendung des formalen Verfahrens muss gewährleistet sein, dass die vorliegenden Ergebnisse die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widerspiegeln.

5.3 Stoffe ohne einen verbindlichen Grenzwert

5.3.1 Allgemeine Hinweise

(1) Bei Stoffen ohne einen verbindlichen Grenzwert müssen zur Bewertung der Exposition andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern. Derartige Beurteilungsmaßstäbe sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne von § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.

(2) Sofern für Stoffe andere Maßstäbe zur Beurteilung der chemischen Belastungen am Arbeitsplatz vorliegen, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in aktuellen TRGS beschrieben sind (z.B. mit dem Stand der Technik verknüpfte Expositionshöhen und -dauern), sind diese zu beachten. Insbesondere bei krebserzeugenden Stoffen kann auch bei Einhaltung der Werte noch ein Krebsrisiko bestehen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sind daher anzustreben.

(3) Bei Stoffen ohne verbindliche Grenzwerte kann kein allgemeingültiges Beurteilungsschema im Sinne von Nummer 5.2.1 angegeben werden. Deshalb hat der Arbeitgeber die Maßstäbe (siehe Nummer 5.3.2) für die Beurteilung der inhalativen Exposition in eigener Verantwortung oder gemäß einer bestehenden Stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS festzulegen. Soweit es sich bei den vom Arbeitgeber herangezogenen Beurteilungsmaßstäben um Grenzwerte handelt, wird empfohlen, Nummer 5.2.1 und 5.2.2 entsprechend anzuwenden.

5.3.2 Hilfen für die Erhebung des Befundes

(1) Beispiele und Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei unterschiedlichen Tätigkeiten und Verfahren enthält Anlage 5.

(2) Auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein AGW vorliegt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Dazu kann der Arbeitgeber durch Messungen geeigneter technischer Parameter die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen (siehe Nummer 7 Abs. 5 der TRGS 400). Beispiele sind die Messung der Strömungsgeschwindigkeit an einer Absaugung, die Kontrolle der Druckverhältnisse durch automatische Druckanzeigeinstrumente in frischluftbelüfteten Kabinen oder der Nachweis der Wirksamkeit einer Lüftungsanlage durch Strömungssensoren. Auch Arbeitsplatzmessungen können in diesen Fällen zur Wirksamkeitskontrolle eingesetzt werden (Absenkung des Expositionsniveaus durch die getroffene Schutzmaßnahme: "Vorher - Nachher-Messung").

(3) Als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, können für Gefahrstoffe ohne verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 folgende Angaben aus dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach REACH dienen:

  1. Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen, die im erweiterten Sicherheitsdatenblatt für dort genannte Verwendungen beschrieben sind.
  2. Falls von diesen Risikomanagementmaßnahmen vom Arbeitgeber abgewichen wird, kann die Exposition anhand der im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL beurteilt werden, sofern ein geeignetes Messverfahren zur Verfügung steht.

(4) Darüber hinaus können nach entsprechend fachkundiger Bewertung u. a. folgende Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden:

  1. Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission").
  2. Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank "GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des BGIa [5].
  3. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG , soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind.
  4. Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz").

(5) Insbesondere bei Stoffen ohne Grenzwert oder stoffspezifischer TRGS sind z.B. die folgenden Arbeitshilfen nützlich:

  1. Stand der Technik, z.B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträger, Positivlisten von Geräten (BG-Prüfzert: http://www.dguv.de/bg-pruefzert/de/index.html#),
  2. Maßstäbe zur Beurteilung von chemischen Belastungen am Arbeitsplatz aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z.B. Expositionsbeschreibungen, BG/BGIA-Empfehlungen, Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, "Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)" der BAuA).

6 Befundsicherung

(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass ist zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" unverändert gültig ist. Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen; empfohlen wird ein Jahresabstand, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mit berücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung können z.B. sein

  1. die Änderung relevanter Randbedingungen,
  2. eine Änderung des einschlägigen Standes der Ermittlungsverfahren (Messverfahren, Berechnungsmodell, ...),
  3. eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5, z.B. Grenzwertänderungen oder
  4. andere Faktoren, die für die Befunderhebung von Bedeutung waren.

Sind die Änderungen von Bedeutung für die inhalative Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.

(2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegt. Dabei ist es dem fachkundigen Anwender überlassen, die Einzelheiten der jeweils erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung festzulegen. Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung wie z.B.

  1. die Funktionsprüfung der Lüftungsanlage oder
  2. die Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen (Sensoren)

vorzusehen.

(3) Sind einfache Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen die Überprüfungen durch regelmäßige Kontrollmessungen nach einem im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegten Messverfahren erfolgen. In der Regel ist es zweckmäßig, den zeitlichen Abstand zwischen den Kontrollmessungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Hinweise zur Durchführung und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält DIN EN 689 [2].

(4) Wirksamkeitsüberprüfungen können auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anlage 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung der Messeinrichtungen ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten. Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.

(5) Von weiteren Kontrollmessungen kann ferner abgesehen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  1. alle vorangehenden Messergebnisse nach dieser TRGS kleiner waren als die Nachweisgrenze des Messverfahrens. Kann die Nachweisgrenze des Verfahrens aufgrund einer längeren Probenahmedauer während der zu beurteilenden Tätigkeit abgesenkt werden, so ist vor einem Verzicht auf weitere Messungen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  2. die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe liegen wie Ermittlungsergebnisse (z.B. eigene Messungen, Informationen aus Umweltmessnetzen) zur Hintergrundbelastung 2.

Es ist sicherzustellen, dass die Bedingungen auch in Zukunft konstant sind- bzw. Änderungen erkannt werden.

7 Dokumentation

(1) Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so anzulegen, dass sämtliche Entscheidungswege bis zum Befund nachvollziehbar sind. Die Dokumentation ist für die Bewertung der Ergebnisse von Expositionsermittlungen von entscheidender Bedeutung. Ohne eine vollständige Dokumentation ist die Expositionsermittlung nicht abgeschlossen.

(2) Die Dokumentation muss mindestens Informationen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. Anlass und Umfang der Aufgabe,
  2. Festlegung des Arbeitsbereichs einschließlich seiner räumlichen und organisatorischen Beschreibung,
  3. Beschreibung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  4. Art und Menge der Gefahrstoffe,
  5. Relevante Randbedingungen (Nummer 4.2. Abs. 3),
  6. Ermittlungsmethode der Exposition,
  7. Ermittlungsergebnisse,
  8. Befund und
  9. Vorgaben für die Befundsicherung

Darüber hinaus kann die Dokumentation auch Hinweise und Vorschläge für durchzuführende Maßnahmen enthalten.

(3) Der Arbeitgeber hat Regelungen zur Aufbewahrung der Dokumentation zu treffen. Es wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren, insbesondere bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2.

8 Literatur

[ 1] Begriffsglossar: www.baua.de/nn_57220/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Begriffsglossar.pdf
[2] DIN EN 689: Arbeitsplatzatmosphäre - Anleitung zur Ermittlung der inhalativen Exposition gegenüber chemischen Stoffen zum Vergleich mit Grenzwerten und Messstrategie, April 1995
[3] DIN EN 482: Arbeitsplatzatmosphäre - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe, Oktober 2006
[4] Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts", LASI-Veröffentlichung LV 2.2, Aktualisierung vom 01.08.2005
[5] Institut für Arbeitsschutz - BGIA: GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen: http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/limit_values/index.htm

.

Anforderungen bei Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition  Anlage 1
zu TRGS 402

1 Allgemeines zu Anforderungen

(1) Bei der innerbetrieblichen Ermittlung und Beurteilung der Exposition bzw. bei ihrer Vergabe oder von Teilaufgaben davon an Dritte muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen oder Stellen die erforderliche Fachkunde besitzen, um die jeweiligen Anforderungen dieser TRGS zu erfüllen. Der Arbeitgeber muss den für ihn tätig werdenden Personen oder Stellen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen gemäß TRGS 400 zur Verfügung stellen, insbesondere das Gefahrstoffverzeichnis.

(2) Der Arbeitgeber hat, insbesondere bei Beteiligung externer Stellen, das Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Exposition daraufhin zu prüfen, ob alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind und ob sie die betrieblichen Bedingungen widerspiegeln.

(3) Werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Exposition Messungen durchgeführt, so muss die Messstelle über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen nach § 9 Abs. 6 GefStoffV verfügen sowie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen durchführen. Messungen können innerbetrieblich durchgeführt oder im Auftrag an externe Stellen vergeben werden. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass eine Messstelle über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügt, wenn diese gemäß der Handlungsanleitung der Länder akkreditiert ist 3. Eine entsprechende Akkreditierung ist jedoch nicht Voraussetzung, um als Messstelle tätig werden zu können.

(4) Sollen Messungen von anderen Messstellen als einer akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber sich vergewissern bzw. bei innerbetrieblichen Messstellen dafür Sorge tragen, dass die Messstelle die erforderliche Fachkunde aufweist und z.B. die Anforderungen der Handlungsanleitung der Länder erfüllt.

2 Anforderungen an die Fachkunde nach § 9 Abs. 6 GefStoffV

2.1 Personelle Anforderungen

(1) Wer die Ermittlung und die Beurteilung der inhalativen Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz durchführt, muss über die erforderliche Fachkunde verfügen. Art und Umfang der Fachkunde richten sich nach § 9 Abs. 6 GefStoffV. Der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen richtet sich insbesondere nach

  1. den betriebsspezifischen Verhältnissen wie z.B. der Art des Betriebes,
  2. den auftretenden Stoffen, und
  3. den vorzunehmenden Ermittlungen.

(2) Die Fachkunde umfasst je nach Aufgabenstellung und Schwierigkeitsgrad gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse in der Regel in Verbindung mit dem Abschluss eines einschlägigen Studiums oder einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung und ausreichender Berufserfahrung in der jeweiligen Branche des Betriebes.

(3) Die speziellen gefahrstoffbezogenen und ermittlungsmethodischen Kenntnisse zur Anwendung dieser TRGS können durch Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen erworben werden 4.

2.2 Anforderungen an die Ausstattung und die Organisation

(1) Wer die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz durchführt, muss über die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen verfügen. Hierzu können fallweise gehören:

  1. eine Ausrüstung zur Bestimmung von Luftströmungen (z.B. Rauchgasröhrchen) und Klimaparametern,
  2. die Ausrüstung zur Anwendung geeigneter Ermittlungsmethoden (z.B. Arbeitsplatzmessungen, siehe Anlage 3) oder
  3. einschlägige Literatur (z.B. TRGS, Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, BGIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", LASI-Veröffentlichungen).

(2) Es müssen Regelungen getroffen und die Verantwortlichkeiten klar festgelegt sein für:

  1. die Art und Weise der Ermittlung der inhalativen Exposition,
  2. ggf. erforderliche Messungen oder Wirksamkeitskontrollen und
  3. die Dokumentation der Ermittlungsergebnisse nach Nummer 5.

.

Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden der Exposition  Anlage 2
zu TRGS 402

1 Allgemeines

(1) Unter nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden werden insbesondere verstanden:

  1. die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze und
  2. der Einsatz geeigneter Rechenmodelle.

(2) Bei der Anwendung nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden muss der Einfluss der relevanten Randbedingungen auf das Ermittlungsergebnis beurteilt und dokumentiert werden. Fallweise ist dazu die Quantifizierung des Einflusses einzelner oder aller Randbedingungen erforderlich.

2 Messergebnisse von Arbeitsplätzen mit gleichartigen Arbeitsbedingungen

(1) Messergebnisse von Arbeitsplätzen können auf andere Arbeitsplätze übertragen werden, sofern die Expositionsbedingungen vergleichbar sind. Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit wird vom Arbeitgeber gemäß TRGS 400 Nr. 3.2 getroffen und dokumentiert.

(2) Vergleichbare Expositionsbedingungen an Arbeitsplätzen liegen vor, wenn bei vergleichbaren Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die detaillierte Beurteilung des Einflusses der relevanten Randbedingungen entsprechend Nummer 4.2 Abs. 3 dieser TRGS ergibt, dass keine Abweichung gegenüber dem zu übertragenden Ermittlungsergebnis zu erwarten ist.

(3) Messergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen können aus

  1. demselben Betrieb,
  2. anderen Betrieben (Messberichte),
  3. Messdatenbanken oder
  4. Expositionsbeschreibungen in der Fachliteratur stammen.

(4) Für die Übertragungen von Messergebnissen besonders geeignet sind die Ergebnisse so genannter Worst Case-Messungen. Nummer 1 und 4 der Anlage 5 dieser TRGS enthalten Beispiele für die Beurteilung von Expositionen bei Vorliegen vergleichbarer Arbeitsplätze.

3 Berechnung der Exposition

(1) Konzentrationen lassen sich rechnerisch abschätzen, wenn die relevanten Randbedingungen durch ein geeignetes Modell miteinander verknüpft werden können und diese für den konkreten Anwendungsfall bekannt sind. Dies betrifft sowohl die kurzzeitigen (Kurzzeitwerte) als auch länger andauernde Expositionen (Schichtmittelwerte).

(2) Expositionsmodelle bauen in der Regel auf drei wesentlichen Elementen auf:

  1. der Beschreibung der Gefahrstoffemission,
  2. der räumlichen und zeitlichen Ausbreitung und Verteilung der Gefahrstoffe und
  3. der Berücksichtigung der arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen.

(3) Die Ergebnisse von Modellrechnungen müssen plausibel sein. Daher ist bei jeder Anwendung zu begründen, warum die Modellrechnung im konkreten Fall geeignet ist,

  1. die Gefahrstoffemission,
  2. die Ausbreitung und Verteilung der Gefahrstoffe im Raum und
  3. die arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen zu beschreiben.

(4) Durch die Variation der relevanten Randbedingungen können ihr Einfluss auf die Höhe der Exposition abgeschätzt und somit kritische Randbedingungen erkannt werden. Dazu ist es notwendig, ihre Spannweite am zu beurteilenden Arbeitsplatz zu beschreiben und ggf. durch weitere Ermittlungen genauer zu bestimmen.

(5) Das Berechnungsverfahren ist so darzustellen, dass die Berechnungen nachvollzogen werden können. Ergebnisse und Erkenntnisse, die durch eine Variation von Randbedingungen abgeleitet wurden, sind darzustellen.

(6) In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung von Berechnungen durch Expositionsmessungen zu empfehlen. Wenn beim Vergleich gemessener und berechneter Expositionen

  1. die gemessene Luftkonzentration oberhalb der Ergebnisse einer Worst Gase-Berechnung liegt oder
  2. die Ergebnisse der Expositionsmessungen oberhalb der berechneten Expositions-Bandbreite liegen,

ist die Überprüfung des Rechenmodells und der Messung erforderlich.

4 Befund

Die Berechnung endet mit einem Befund entsprechend Nummer 5.2.2 dieser TRGS.

5 Berechnungsbeispiele

5.1 Offset-Druck

Aufgrund vergleichbarer Betriebsbedingungen und sich wiederholender Betriebszustände ist der Offset-Druck für eine Berechnung der Gefahrstoffkonzentration gut geeignet. Für die Anwendung in der Praxis wurde durch die BG Druck und Papierverarbeitung ein einfaches und anschauliches Verfahren entwickelt, um die Luftkonzentrationen der wichtigsten Druckhilfsstoffe, insbesondere 2-Propanol annähernd zu berechnen. Die Zuverlässigkeit des Rechenmodells konnte durch die systematische Durchführung vergleichender Messungen und Berechnungen nachgewiesen werden. Die erhaltenen Ergebnisse zeigen für 2-Propanol eine gute Übereinstimmung zwischen dem praxisnahen Modell und den gemäß dieser TRGS durchgeführten Arbeitsplatzmessungen. Die durchschnittliche Abweichung der berechneten von den gemessenen Ergebnissen beträgt 21 Prozent [1].

5.2 Weitere Beispiele für Expositionsberechnungen

Hinweise auf geeignete Berechnungsverfahren zur Expositionsermittlung finden sich in der Literatur. Tabelle 1 führt Beispiele aus der Literatur auf, bei denen verschiedene Berechnungsmethoden an diversen Arbeitsplätzen eingesetzt wurden. Bezüglich der Details wird auf die Literaturstellen verwiesen:

Tabelle 1: Beispiele für Berechnungsmethoden und Berechnungsanwendungen zur Ermittlung von Expositionen an Arbeitsplätzen

Nr. Thema Quelle
1 Methodenbeschreibung 1, 2, 3
2 Entfettung von Metallen 1, 5
3 Anästhesiearbeitsplätze 1
4 Anwendung von Sprays 6, 7, 8
5 Konsumenten-Belastungen 7
6 Xylol-Exposition im Labor 2
7 Anwendung von motorbetriebenen Geräten in Innenräumen 2
8 Flächendesinfektion 1
9 Expositionen in einem Chemielabor (Uni) 4
10 Vergleich inhalativer und dermaler Belastung (z.B. Xylol) 2
11 Abschätzung der inhalativen Belastung in einem Labor (Xylol) 2
12 CO2-Belastung in Innenräumen 2
13 Gefahrstoffe in Staub 1
14 Dieselmotoremissionen 1

6 Literatur

[1] BIA-Report 3/2001:. Berechnungsverfahren und Modellbildung in der Arbeitsbereichsanalyse, http//www.dguv.de/bgia/de/pub/rep/rep01l/biar0301/index.html
[2] Eickmann, U.; Methoden der Ermittlung und Bewertung chemischer Expositionen an Arbeitsplätzen, ecomed-Verlag, 2008
[3] Keil, C.B.; a tiered approach to deterministic models for indoor air exposures. Applied Occupational and. Environmental Hygiene, 15 (2000) 1, 145-151.
[4] Keil, C.B.; Murphy, R.; An application of exposure modeling in exposure assessments for an university teaching laboratory. Journal of Occupational and Environmental Hygiene. Jg. 2006, H. 3, S. 99-106.
[5] Keil, C.B.; The development and evaluation of an emission factor for a toluene partswashing process. AIHa Journal 59(1998) January, 14-19.
[6] Eickmann, U.; Eickmann, J.; Tischer, M.; Exposure to Sprays - Comparison of the available exposure models. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, 67 (2007) 7/8, S. 305 - 318.
[7] Delmaar, J.E.; Park, M.V.D.Z.; van Engelen, J.G.M.: ConsExpo 4.0 - Consumer Exposure and Uptake Models. Program Manual. RIVM Report 320104004/2005 Bilthoven, NL, 2005
[8] Koch, W.; Arbeitsplatzbelastungen bei der Verwendung von Biozid-Produkten - Transformation und Erweiterung eines DV-gestützten Modells zur Abschätzung der inhalativen und dermalen Exposition bei Sprayprozessen. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Forschungsbericht F2022, Dortmund, 2004.

.

Messtechnische Ermittlungsmethoden  Anlage 3
zu TRGS 402

1 Allgemeine Anforderungen

(1) Wer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV Messungen durchführen will, muss diese mit Hilfe der Messstrategie gemäß dieser TRGS planen und über die erforderliche Ausrüstung und die Fachkunde für die betriebsspezifisch anfallenden Messungen verfügen (siehe Anlage 1).

(2) Die Messstrategie für Arbeitsplatzmessungen umfasst

  1. die Festlegung der Messaufgabe,
  2. die Auswahl des Messverfahrens und
  3. die Festlegung der Probenahmeorte sowie der Probenahmezeiten und -dauer.

(3) Die Messstrategie muss den Bedingungen am Arbeitsplatz, insbesondere der zu erwartenden Expositionshöhe, angepasst werden, um den unterschiedlichen Expositionssituationen Rechnung zu tragen.

(4) Grundsätzlich werden bei der Planung von Messungen der inhalativen Exposition alle relevanten Stoffe berücksichtigt (siehe Nummer 3.4 dieser TRGS). Es ist nicht immer notwendig, alle relevanten Stoffe messtechnisch zu erfassen, sondern man kann sich auf eine repräsentative Auswahl oder auf Leitkomponenten beschränken. Kriterien für die Auswahl der messtechnisch zu bestimmenden Stoffe sind insbesondere das Freisetzungsverhalten, die Stoffmengen und die Toxizität.

2 Messaufgaben

Auf Grund des vorgegebenen Ziels der Messung oder aus strategischen Gründen wird zwischen folgenden Messaufgaben unterschieden:

  1. Arbeitsplatzmessungen,
  2. Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung,
  3. Kontrollmessungen zur Befundsicherung,
  4. Übersichtsmessungen,
  5. Messungen für den ungünstigen Fall (Worst Case),
  6. Messungen in der Nähe der Emissionsquelle,
  7. Dauerüberwachung und
  8. Sondermessungen.

2.1 Arbeitsplatzmessungen

(1) Arbeitsplatzmessungen liefern als Messergebnis die zeitlich gewichtete mittlere Konzentration eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz als Schichtmittelwert oder als Kurzzeitwert gemäß Kurzzeitwertkonzept.

(2) Das Ziel von Arbeitsplatzmessungen ist die quantitative Ermittlung der Exposition von Beschäftigten bei den betrachteten Tätigkeiten im Arbeitsbereich. Gelegentlich können zuvor auch qualitative Ermittlungen der Exposition erforderlich sein, wenn z.B. Informationen über auftretende Stoffe fehlen. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen müssen die Exposition während einer Schicht zutreffend und repräsentativ beschreiben, und zwar als Schichtmittelwerte (Messergebnis) sowie als Kurzzeitwerte.

2.2 Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung

Messungen technischer Parameter zur Befundsicherung sind erforderlich, um zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist. Dazu werden einfache Parameter wie technische Leistungskriterien (z.B. Abluft- oder Absaugvolumenstrom) durch Messungen unter den im Befund festgelegten Bedingungen überprüft.

2.3 Kontrollmessungen zur Befundsicherung

Wenn Messungen zur Befundsicherung nach Nummer 2.2 nicht möglich oder nicht zielführend sind, sind Kontrollmessungen erforderlich. Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen gemäß Nummer 2.1 unter den im Befund festgelegten Bedingungen (siehe Nummer 6 Abs.3 dieser TRGS). Hinweise zur Durchführung der Kontrollmessungen finden sich in DIN EN 689.

2.4 Übersichtsmessungen (orientierende Messungen)

Übersichtsmessungen liefern relativ grobe Informationen über die Höhe der Exposition und dienen als Entscheidungsgrundlage für weitere Schritte. Übersichtsmessungen der zeitlichen oder räumlichen Konzentrationsverteilung liefern u. a. Informationen zu:

  1. Orten und Zeiten erhöhter Exposition,
  2. Dauer und der Häufigkeit der Probenahme bei Arbeitsplatzmessungen,
  3. Emissionsquellen oder
  4. der Wirksamkeit von Lüftungs- oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

2.5 Messungen für den ungünstigen Fall (Worst Case)

Worst Case-Messungen (siehe Nummer 3 Abs.8 dieser TRGS) werden durchgeführt, wenn in ]Folge besonderer Expositionsbedingungen (z.B. stark staubende Stoffe, Auslastung an der Kapazitätsgrenze, besondere klimatische Bedingungen) deutlich höhere Belastungen zu erwarten sind. Wird unter diesen Bedingungen eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes nachgewiesen, so kann auch davon ausgegangen werden, dass unter üblichen Bedingungen der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. In der Praxis können solche Betriebsbedingungen auch gezielt eingestellt werden.

2.6 Messungen in der Nähe einer Emissionsquelle

Messungen in der Nähe einer Emissionsquelle können Informationen über Emissionsraten (Quellstärken) von Quellen liefern, die z.B. bei Berechnungsverfahren für die Exposition benötigt werden. Im Einzelfall können sie auch als Worst Case-Messungen dienen oder Hinweise geben, ob bestimmte Stoffe prozessbedingt entstehen oder freigesetzt werden.

2.7 Dauerüberwachung

(1) Eine Dauerüberwachung (siehe Anlage 4) kann eingesetzt werden, wenn die Messeinrichtungen und das Messkonzept gemäß der speziellen Messaufgabe so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Die Eignung ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition zu prüfen. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten.

(2) Die Dauerüberwachung ist besonders sinnvoll einzusetzen, wenn z.B. akute Gefährdungen oder besonders hohe Schwankungen der Exposition nicht auszuschließen sind und durch Alarmierung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgelöst werden müssen.

2.8 Sondermessungen

Bei Messungen aus besonderem Anlass, z.B. im Rahmen von Ermittlungen zu Berufskrankheitenverfahren oder epidemiologischen Untersuchungen, wird empfohlen, entsprechend dieser TRGS zu verfahren.

3 Messverfahren

(1) Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen umfassen

  1. die Messplanung (siehe Nummer 1),
  2. das Probenahmeverfahren,
  3. den Probentransport (falls erforderlich),
  4. die Lagerung der Proben (falls erforderlich),
  5. das Analysenverfahren sowie
  6. die rechnerische Ermittlung des Messwertes aus dem Analysenwert und den Probenahmeparametern.

(2) Dabei gehören zum Probenahmeverfahren der technische Vorgang der Probenahme beziehungsweise die Anwendung direktanzeigender Messverfahren vor Ort. Zum Analysenverfahren gehören die Probenaufbereitung, die analytische Bestimmung und die rechnerische Ermittlung des Analysenwertes.

3.1 Anforderungen an Messverfahren

(1) Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.

(2) Das Messverfahren soll sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und die Anforderungen der Handlungsanleitung der Länder (LV 2.2) erfüllen. Die allgemeinen Leistungsanforderungen an Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen sind in der DIN EN 482 festgelegt [1]. Dort werden in Tabelle 1 die Anforderungen an die erweiterte Messunsicherheit, den Mindestmessbereich (Bestimmungsgrenze) und die Mittlungsdauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe dargestellt. Diese Verfahrensgrößen müssen bekannt sein, wenn entschieden werden soll, ob ein Messverfahren für die anstehende Messaufgabe geeignet ist.

(3) Im Falle bekannter, nicht korrigierbarer Querempfindlichkeiten ist der volle Messwert heranzuziehen. Es muss sichergestellt sein, dass der Messwert nicht durch andere Komponenten vermindert wird.

(4) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der EN 482, zu erfüllen. Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Vergleichsversuche mit Referenzverfahren, Standardreferenzmaterialien, Ringversuche oder durch Mischversuche (z.B. Prüfgase) sichergestellt werden

(5) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme - wie z.B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben - sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 481, 482, 838, 1076, 1231, 1232, 12919, 13890, 15767, 45544 nachgewiesen ist.

(6) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Transport und die Lagerung der Probe (Art und Dauer) so ausgeführt wird, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird.

(7) Für Arbeitsplatzmessungen empfohlene Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [2], durch das BGIa - Institut für Arbeitsschutz [3], die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) [4], sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Chemie" [5] veröffentlicht.

3.2 Anforderungen an die Messung von Kurzzeitwerten

(1) Die kurzzeitigen Expositionen sind nach Höhe, Dauer und Häufigkeit über den Verlauf einer Schicht zu ermitteln, wenn relevante Konzentrationsschwankungen nicht auszuschließen sind.

(2) Grundsätzlich soll zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise die Überwachung von Kurzzeitwerten durch die Bestimmung des 15-Minuten-Mittelwertes erfolgen. Das gilt auch für Stoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert.

(3) Bei Stoffen, für die ein Momentanwert festgelegt wurde, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf (=x=), soll nach den Vorgaben der TRGS 900 eine möglichst kurze Mittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten gewählt werden. Die Mittelungsdauer soll jedoch nicht unter einer Minute betragen. Grundsätzlich ist dabei sicher zu stellen, dass auch für die kürzestmögliche Mittelungsdauer alle Qualitätsanforderungen dieser TRGS erfüllt sind.

(4) Für Stoffe ohne Kurzzeitwert dürfen Expositionen, die kürzer als 1 Stunde sind, den Zahlenwert des jeweiligen Grenzwertes höchstens um den Faktor 8 übersteigen.

(5) Für die messtechnische Ermittlung der Kurzzeitwerte haben sich in vielen Fällen direkt anzeigende Geräte bewährt. Sie erlauben insbesondere die Aufnahme von zeitlichen Expositionsprofilen, aus denen dann mit geeigneten rechnerischen Verfahren die einschlägigen Kurzzeitexpositionen ermittelt werden können [6].

(6) Im übrigen ist TRGS 900 Nummer 2.3 zu beachten.

4 Probenahmeorte, -zeiten und Probenahmedauer

(1) Grundlage der Festlegung der Probenahmeorte und -zeiten ist das Ergebnis der Festlegung des Arbeitsbereiches und der Tätigkeiten der Beschäftigten mit Gefahrstoffen. Dabei sind insbesondere die Informationen über das Arbeitsverfahren, die Arbeitsabläufe, sowie die Arbeits- und Umgebungsbedingungen (relevante Randbedingungen nach Nummer 4.2) zu beachten. Die gewählten Probenahmeorte und -zeiten sollen geeignet sein, die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Exposition repräsentativ abzubilden.

(2) Für die Probenahme sind insbesondere die folgenden Parameter festzulegen:

  1. der oder die Probenahmeorte,
  2. der Zeitpunkt und die Dauer der Probenahme bzw. der Messung,
  3. die zeitliche Abfolge der Probenahmen bzw. Messungen sowie die Zeitspanne dazwischen,
  4. weitere Anweisungen zur Durchführung der Probenahmen/Messungen (z.B. Erfassung besonderer Parameter wie die Leistung technischer Absaugungen) sowie
  5. die für die rechnerische Ermittlung der Messwerte erforderlichen Probenahmeparameter.

Die Entscheidung für die gewählten Probenahmeparameter ist zu dokumentieren.

(3) Grundsätzlich sollen Arbeitsplatzmessungen personenbezogen mit an der Person getragenen oder mobil im Atembereich der Beschäftigten mitgeführten Systemen erfolgen. Ausnahmsweise können auch stationäre Messsysteme eingesetzt werden, wenn die Messergebnisse eine Beurteilung der Exposition erlauben. Die Probenahme soll be stationären Messungen in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe des Arbeitnehmers erfolgen. In Zweifelsfällen ist dann als Messort der Ort höheren Risikos zu wählen. Die Entscheidung für stationäre Messungen ist im Einzelfall zu begründen.

(4) Zur Feststellung des Schichtmittelwertes besonders geeignet ist die messtechnische Mittelung über die gesamte Expositionsdauer während einer Schicht. Ist die Mittelungsdauer des Messverfahrens kürzer, so ist die Mindestanzahl der über die Schichtlänge verteilt erforderlichen Messungen an Tabelle 1 zu orientieren. In das Messergebnis geht der arithmetische Mittelwert der Messwerte ein. Bei unterschiedlichen Mittelungsdauern ist der zeitgewichtete arithmetische Mittelwert zu bilden.

Tabelle 1: Mindestprobenanzahl zur Ermittlung des Schichtmittelwertes

Mittelungsdauer
(Probenahmedauer)
Probenanzahl
10 Sek ≥ 30
1 Min ≥ 20
5 Min ≥ 12
15 Min ≥ 4
30 Min ≥ 3
1 Std ≥ 2
2 Std ≥ 1

5 Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen

(1) Bei Arbeitsplatzmessungen über die gesamte Schichtlänge entspricht der Messwert dem Messergebnis.

(2) Bei von der Schichtlänge abweichenden Probenahmedauern sind gesonderte Betrachtungen erforderlich. Im einfachsten Fall, bei gleichförmiger Exposition über die gesamte Schicht, wird der während eines bestimmten Teils der Schicht gemäß Nummer 2 Abs. 6 "Mittelungsdauer" festgestellte Messwert dem Messergebnis gleichgesetzt.

(3) Kommen während einer Schicht mehrere voneinander unterscheidbare Expositionszeiträume vor, sind für diese jeweils einzeln die mittleren Konzentrationshöhen der untersuchten Gefahrstoffe zu ermitteln. Aus diesen Einzelwerten wird bezogen auf die Summe der Einzelzeiträume ein zeitgewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet, der das schichtbezogene Messergebnis darstellt. Wenn einer oder mehrere dieser Expositionszeiträume ohne Gefahrstoffexposition vorliegen, darf hierfür auch die Konzentration "Null" in die Berechnung eingehen (verkürzte Exposition).

(4) Wenn in Arbeitsbereichen die Expositionsdauer von Besch4ftigten variieren kann (z.B. bei Gleitzeitregelungen oder durch Überstunden), so ist im Sinne einer- Worst Case-Betrachtung die maximal mögliche Expositionsdauer zur Beurteilung heranzuziehen.

(5) Da Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.2 und Nummer 5.3.1 Abs. 2 für eine Expositionsdauer von 8 Stunden festgelegt sind, ist bei davon abweichenden Expositionsdauern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.

6 Literatur

[1] DIN EN 482: Arbeitsplatzatmosphäre - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe, Oktober 2006
[2] Deutsche Forschungsgemeinschaft - Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Luftanalysen; Hrsg: H. Greim, Wiley-VGH-Verlag, Weinheim, aktuelle Fassung
darin: Hebisch, R., Fricke, H.-H., Hahn, J.-U., Lahaniatis, M., Maschmeier, G.-P., Mattenklott, M.: Probenahme und Bestimmung von Aerosolen und deren Inhaltsstoffen (14. Lieferung (2005) S. 1-40)
darin: Hebisch, R., Breuer, D., Krämer, W. Maschmeier, G.-P., Tschickardt, M.: Probenahme und analytische Bestimmung von Gasen und Dämpfen (15, Lieferung (2007) S. 1-37)
[3] BGIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Erich Schmidt Verlag Bielefeld, aktuelle Fassung
[4] Hebisch, R. Poppek, U.: Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen, Dokumentation, 19. überarbeitete und ergänzte Auflage. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH 2008. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
[5] Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (BGI 505), Fachausschuss "Chemie"
[6] Dahmann, D., G. Monz "Arbeitsplatzexpositionsprofile (AEP)" "Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft" 60 (2000), 397-401

.

Verfahren zur Wirksamkeitskontrolle mit Hilfe kontinuierlich messender Messeinrichtungen (Dauerüberwachung und Alarmvorrichtungen)  Anlage 4
zu TRGS 402

(1) Die TRGS 402 sieht als eine Möglichkeit für die Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen die Dauerüberwachung vor, bei der durch Alarmierung und dadurch ausgelöste Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein Schichtmittelwert den Grenzwert übersteigt oder die Kurzzeitwerte eingehalten werden.

(2) Die Dauerüberwachung wird mit in der Regel ortsfesten Messeinrichtungen erreicht, die kontinuierlich oder quasikontinuierlich die Konzentration des Gefahrstoffes in der Luft im Arbeitsbereich erfassen. Häufig wird dazu die Luft an mehreren Orten im Arbeitsbereich angesaugt und entweder vermischt oder nacheinander dem Analysengerät zugeführt. Aus den so gemessenen Konzentrationswerten ist die Exposition im Arbeitsbereich zu ermitteln. Dies kann durch Vergleichsmessungen an der Person oder geeignete Auswahl der Probenahmeorte geschehen. Insbesondere bei kontinuierlichen Messungen zum Zwecke des Umweltschutzes ist auf die Positionierung der Messsensoren bzw. die Probenahme im Atemluftbereich zu achten, wenn diese Messungen zugleich für eine Dauerüberwachung im Sinne dieser TRGS verwendet werden soll.

(3) Alarmvorrichtungen sind nach Möglichkeit an der Person zu tragen oder unmittelbar im Aufenthaltsbereich der Beschäftigten so zu positionieren, dass eine zuverlässige Alarmierung vor akuter Gefährdung gewährleistet ist.

(4) Die für den Vergleich des Messwertes mit dem verbindlichen Grenzwert, dem Kurzzeitwert oder einem anderen geeigneten Beurteilungsmaßstab erforderlichen Rechenoperationen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und für die automatische Auswertung in der Messeinrichtung hinterlegt.

(5) Die Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen durch eine Dauerüberwachung wird dadurch erreicht, dass die Messeinrichtung durch einen Voralarm so früh Maßnahmen zur Herabsetzung der Konzentration auslöst, dass die Überschreitung des verbindlichen Grenzwertes oder eines anderen Beurteilungsmaßstabes sicher verhindert werden kann. Sind diese Maßnahmen nicht wirksam, entweder indem die Konzentration weiter steigt oder der Voralarm zu lange ansteht, wird ein Hauptalarm ausgelöst, bei dem der Arbeitsbereich verlassen werden muss. Wenn der Hauptalarm durch Überschreiten der maximal zulässigen Überschreitungsdauer ausgelöst wurde, darf der Arbeitsbereich von den betroffenen Arbeitnehmern während dieser Schicht nicht mehr betreten werden, es sei denn unter Atemschutz zur Behebung der Störung.

(6) Die Schaltpunkte für Vor- und Hauptalarm werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Zeiten mit anstehendem Vor- und Hauptalarm müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation soll im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung mit herangezogen werden.

.

Arbeitsplatzbeispiele und weitere Hinweise zur Anwendung der TRGS 402  Anlage 5
zu TRGS 402

In dieser Anlage werden einige typische Arbeitsplatzsituationen beschrieben und Hinweise darauf gegeben, wie diese Technische Regel angewendet werden kann. Dies soll eine Hilfe sein für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition an den eigenen Arbeitsplätzen.

1 Arbeitsplätze mit gleich bleibenden Bedingungen

(1) Typisch ,für Arbeitsplätze mit ständig gleich bleibenden Bedingungen ist, dass Tag für Tag, Monat für Monat die gleichen Tätigkeiten unter wiederkehrenden Bedingungen verrichtet werden. Alles, was Einfluss auf dïe Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten hat, ändert sich über lange Zeit nur wenig. Arbeitsabläufe, eingesetzte Technologien, Prozessparameter (z.B. Druck, Temperatur), Art und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung der Anlage und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) wiederholen sich in jeder Schicht und sind auch auf längere Zeit hin gleich.

(2) Beispiele für Arbeitsplätze mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen sind die industrielle Serienfertigung, Druckereien, Chemische Reinigung, gewerbliche Sterilisation, Qualitätskontrollen in Routinelabors oder chemische Großanlagen.

(3) Kennzeichnend für diese Arbeitsplätze ist, dass

  1. die Exposition durch die Schichtmittelwerte typisch erfasst wird,
  2. die Betriebszustände sich regelmäßig wiederholen und
  3. die Expositionsbedingungen sich langfristig wenig ändern.

(4) An diesen Arbeitsplätzen lassen sich nach Lage des Einzelfalls grundsätzlich alle Ermittlungsmethoden einsetzen. Da es sich um Arbeitsplätze mit großer Verbreitung handelt, ist die Methode "Übertragung der Ergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze" besonders geeignet. Wie das Beispiel "Offsetdruckereien" in Anlage 2 zeigt, können auch Berechnungen zu beurteilungsfähigen Ergebnissen führen. Für Arbeitsplatzmessungen gibt es allenfalls messtechnische Einschränkungen, wenn z.B. kein Analyseverfahren verfügbar ist. Messstrategisch können sowohl die ganze Schicht als auch Teile der Schicht abgedeckt werden (siehe Anlage 3, Tabelle 1).

(5) Lässt sich bei Vorliegen einzelner Messergebnisse keine fachkompetente Begründung dafür geben, dass der Befund nachhaltig Bestand haben wird, kann die in Nummer 5.2.2 Abs. 4 angegebene formale Vorgehensweise zur statistischen Absicherung des Befundes herangezogen werden.

2 Verkürzte Exposition an Arbeitsplätzen mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen

(1) Es gibt häufig Arbeitsplätze, an denen täglich nur für kürzere Zeit bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffbelastung ausgeübt werden. In der restlichen Zeit werden andere Tätigkeiten (ohne Gefahrstoffbelastung) durchgeführt. Diese Art der Beschäftigung wiederholt sich täglich und ist auch über Monate hinweg unverändert.

(2) Beispiele für solche Arbeitsplätze sind Kalt-Sterilisation im Krankenhaus, zeitlich begrenzte stationäre Schweißarbeiten oder Probenahmen.

(3) Alles, was in dem gegenüber der Schichtlänge verkürzten Zeitraum Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung des Beschäftigten hat, ändert sich insgesamt nur wenig. Arbeitsablauf, eingesetzte Technologie, Prozessparameter (z.B. Druck, Temperatur), Art und Menge der eingesetzten Stoffe, Auslastung und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) sind bei jeder Wiederholung des Arbeitsablaufs vergleichbar. Man kann in jeder Schicht deutlich unterscheiden zwischen den Zeiten während eines Arbeitsablaufs mit Gefahrstoffbelastung und Zeiten, in denen keine Exposition gegenüber Gefahrstoffen stattfindet. Hierunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten in anderen, unbelasteten Räumen wie Büroarbeit oder Vorbereitungsarbeiten ohne Verwendung von Gefahrstoffen. Unbedingt zu berücksichtigen ist, ob Gefahrstoffe in unbelastete Räume verschleppt werden (Haut, Kleidung) können, und dass sich Konzentrationen bestimmter Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz manchmal nur sehr langsam abbauen.

(4) Die Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffbelastung werden wie bei Nummer 1 beurteilt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei sehr kurzen Expositionsdauern können messtechnische Probleme eintreten, weil die Bestimmungsgrenze des Analysenverfahrens unterschritten ist. Hier kann es hilfreich sein, mehrere Vorgänge in einer Probe zusammenzufassen. In vielen Fällen reicht es aus, zu prüfen, ob die Kurzzeitwertbedingungen eingehalten sind. Anhand der Dauer der Phasen mit und ohne Gefahrstoffexposition wird der zeitgewichtete Schichtmittelwert errechnet.

(5) Auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder anderer Beurteilungsmaßstäbe kann es sinnvoll sein", gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals können die Beschäftigten ihre Gefahrstoffbelastung durch gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erheblich verringern. PSa ist manchmal das einzig praktikable Mittel, um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe "unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine kurze Zeitspanne auftritt (z.B. beim Probenehmen).

3 Arbeitsplätze mit gelegentlicher Exposition

(1) Fallen an ortsfesten Arbeitsplätzen die Tätigkeiten mit inhalativer Gefahrstoffexposition unregelmäßig oder nur gelegentlich an, sind regelmäßige Arbeitsplatzmessungen nur schwer zu planen. An solchen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig, z.B. wöchentlich, monatlich oder noch seltener (gelegentliche Chargen). In der Zwischenzeit können andere oder vergleichbare Tätigkeiten aber mit nicht vergleichbarer Gefahrstoffbelastung liegen (Wechselchargen). Die Technologie, der Arbeitsablauf und die Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) ändern sich jedoch wenig. Einzelne Prozessparameter des Arbeitsverfahrens wie z.B. Druck, Temperatur oder Art und Menge der verwendeten Materialien können unterschiedlich sein.

(2) Typisch für solche Arbeitsplätze sind z.B. Wechselchargen in der chemischen Industrie oder Wartungsarbeiten an fest installierten Anlagen.

(3) Die inhalative Exposition wird für die verschiedenen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition jeweils getrennt beurteilt. Bei Wechselchargen, wie sie z.B. in der chemischen oder in der pharmazeutischen Industrie üblich sind, empfiehlt es sich, im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition diejenigen Chargen festzulegen, bei denen die ungünstigsten Expositionsbedingungen vorliegen.

(4) Können ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen zu Wirksamkeitskontrolle nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition durchgeführt werden, müssen die erhaltenen Ergebnisse unter Berücksichtigung der Abweichungen beurteilt werden.

4 Stationäre Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition

(1) Besonders schwierig ist die Beurteilung der Gefahrstoffbelastung in Arbeitsbereichen, in denen sich die Tätigkeiten und der Stoffeinsatz laufend ändern.

(2) Dies kann z.B. der Fall sein in Handwerksbetrieben, bei nicht spezialisierten Wartungs-, Reparatur-, Fertigungs- und Montagearbeiten, in Kfz- oder Staplerwerkstätten, bei Serviceleistungen an Tankstellen (Ölwechsel u. a.) oder in Forschungslaboratorien.

(3) An solchen Arbeitsplätzen wiederholen sich bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefahrstoffbelastung unregelmäßig, z.B. täglich, wöchentlich, monatlich oder noch seltener. In der Zwischenzeit können jedoch andere oder vergleichbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Gefahrstoffbelastung liegen.

(4) Technologien, Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen (Lüftung, Klima) ändern sich bei den jeweiligen Tätigkeiten selbst wenig. Einzelne Parameter des Arbeitsverfahrens, insbesondere Art und Menge der verwendeten Materialien, können jedoch unterschiedlich sein.

(5) Die Ermittlung der inhalativen Exposition für die verschiedenen Tätigkeiten ist aufwändig, insbesondere bei Messungen. Da sich aber die Tätigkeiten und die eingesetzten Materialien innerhalb einer Branche meist von Betrieb zu Betrieb nicht wesentlich unterscheiden, sind betriebsübergreifende Erhebungen und Beurteilungen wie z.B. in Form von "mitgelieferten Gefährdungsbeurteilungen", Branchenregelungen, BG/BGIA-Empfehlungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis oder VSK die Methode der Wahl. Der Arbeitgeber muss dann keine eigenen Ermittlungen vornehmen, sondern nur sicherstellen, dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Arbeitgeber sollten deshalb bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen, dass entsprechende Hilfen für die jeweilige Branche erarbeitet werden.

5 Mobile Arbeitsplätze mit unregelmäßiger Exposition

(1) Die in dieser TRGS beschriebene Vorgehensweise zur Erhebung der Arbeitsplatzverhältnisse, zur Ermittlung und Beurteilung der Exposition und zur Wirksamkeitskontrolle stößt dort an Grenzen, wo Arbeiten an z. T. täglich mehrmals wechselnden Orten durchgeführt werden. Die Frage, ob Grenzwerte eingehalten werden, kann mit Hilfe von Arbeitsplatzmessungen eigentlich immer nur im Nachhinein beantwortet werden. Hier stehen deshalb neben der Durchführung von Schutzmaßnahmen Funktionskontrollen nach der TRGS 500 vorrangig vor Ermittlungen zur inhalativen Exposition.

(2) Dies gilt in der Regel für Tätigkeiten auf Baustellen (z.B. Maler, Fußbodenleger, Schwarzdeckenleger) oder nichtstationäre Montage- und Wartungsarbeiten (z.B. an Fotokopiergeräten).

(3) Die einzelnen Arbeitsschritte erfolgen bei solchen Tätigkeiten in der Regel immer im gleichen Ablauf, während die Anzahl der Arbeitsvorgänge, die angewendeten Verfahren und Materialien sowie der Arbeitsumfang unterschiedlich sein können. Zusätzlich variieren die Umgebungsbedingungen (Lüftung, Raumgröße, Arbeiten im Freien) erheblich.

(4) Hier müssen Arbeitsverfahren und die Verwendung von Materialien von vornherein so gestaltet werden, dass Gefährdungen durch inhalative Expositionen gar nicht erst auftreten können. Dies kann geschehen durch entsprechende Arbeitsvorschriften, durch die Auswahl der eingesetzten Materialien (z.B. nach arbeitsschutzbezogenen Produkt-Codes) oder die Vorgabe konkreter Schutzmaßnahmen wie in VSK nach der TRGS 420.

(5) Alle diese Maßnahmen setzen voraus, dass die Belastungssituation bei der jeweiligen Tätigkeit vorher branchenbezogen ermittelt und beurteilt wurde. Bei der Anwendung der beschriebenen "sicheren Arbeitsverfahren" ist darauf zu achten, dass durch die fremde Umgebung (Vorbelastung usw.) keine zusätzlichen Gefährdungen verursacht werden. Wie unter Nummer 4 Abs. 5 angegeben, sollten Arbeitgeber bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen, dass entsprechende Hilfen für die jeweilige Branche erarbeitet werden.

(6) Beim Einsatz von betriebsfremdem Personal, z.B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Auftraggeber (der Inhaber der Betriebsstätte) die Fremdfirma einzuweisen und die relevanten Informationen zu übermitteln (die konkrete Ermittlung der Exposition ist Aufgabe der Fremdfirma).

6 Arbeitsplätze mit unvorhersehbarer ständig wechselnder Exposition

(1) Es gibt Arbeitsplätze, an denen sich alles ändern kann, was Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung hat. So ist z.B. bei manchen Arbeiten in kontaminierten Bereichen, (z.B. bei der Altlastenerkundung und -sanierung, bei Bauarbeiten auf Deponien oder auf durch industrielle bzw. gewerbliche Nutzung entsprechend belastetem Gelände, beim Rückbau von Industrieanlagen) oder auch in Sonderabfallsammelstellen meist nicht sicher bekannt, welche Gefahrstoffe wann in welcher Form auftreten werden.

(2) In der Regel erweist sich die auf der Grundlage dieser TRGS durchzuführende Beurteilung im Einzelfall als nicht angemessen und zu aufwändig, insbesondere auch deshalb, weil daraus für die solche Arbeiten keinerlei hinreichend sichere Aussage für zukünftige Zustände abgeleitet werden können. Arbeitsplatzmessungen sind unter solchen Voraussetzungen kaum repräsentativ und nur eingeschränkt aussagekräftig.

(3) Vorangehende Erkundungen können lediglich Hinweise auf vorhandene Stoffe und deren Verteilung geben. Die Verlässlichkeit dieser Hinweise ist u. a. abhängig von der standortspezifisch richtigen Auswahl der Untersuchungsparameter, der Beprobungsart und -dichte und anderem mehr, d. h. von der für das untersuchte Objekt (Baugrund, Grundwasser, Mauerwerk, etc.) anzunehmenden Repräsentativität der Untersuchungen. Für Standorte wie z.B. Deponien für Siedlungsabfälle ist der tatsächlich vorhandene Stoffbestand auch mittels umfangreicher Probenahmen und entsprechender Analysen kaum sicher beschreibbar. Des weiteren ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden (siehe auch Nummer 7). Auch wenn die Art der Tätigkeit gleich bleibt, kann es durch (unvorhergesehenes) Auftreten verschiedener, manchmal auch in den Erkundungen nicht erfasster Gefahrstoffe zu stark wechselnden Belastungen kommen.

(4) Aus diesem Grund ist die real auf den Beschäftigten einwirkende Gefahrstoffbelastung in der Regel nur im Nachhinein feststellbar (der Einsatz des Biomonitoring kann hier hilfreiche Informationen liefern - siehe auch TRGS 710 "Biomonitoring"). Deswegen müssen die für solche Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, die den denkbar schlechtesten Fall (Worst Case) berücksichtigt. Dies kann bedeuten, dass der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bis hin zum Chemikalien-Vollschutzanzug mit isolierendem Atemschutz erforderlich wird, dass Baumaschinen und Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung nach BGI 581 ausgestattet sind, oder dass, wenn angemessene Messtechnik zur Verfügung steht, die Schutzmaßnahmen durch Alarmierung ausgelöst werden.

(5) Besonders hilfreich sind bei diesen Tätigkeiten Handlungsanleitungen zu geeigneten Arbeitsverfahren und Verhaltensweisen, wie sie z.B. für die Asbestsanierung, bestimmte Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Gebäudeschadstoff- und Brandschadensanierung) und die Sonderabfallsammelstellen entwickelt worden sind. Die Entwicklung solcher Handlungsanleitungen (insbesondere TRGS, BG-Informationen) setzt branchenweite Aktivitäten voraus (siehe Nummer 4 Abs. 5).

7 Arbeitsplätze im Freien

(1) Bei Außenarbeiten ist die messtechnische Ermittlung und Beurteilung der Exposition nach den Vorgaben dieser TRGS nur eingeschränkt möglich. Hierunter fallen z.B. Tätigkeiten in Steinbrüchen, in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, beim Straßenbau, auf Kokereien und in Freianlagen der chemischen. Industrie, beim Laden und Löschen von Tankschiffen, bei Dachdeckerarbeiten oder bei der Fassadenbeschichtung. Auch wenn an diesen Arbeitsplätzen gleich bleibende Tätigkeiten durchgeführt werden und sich die Arbeitsschritte, Verfahren und Materialien kaum ändern, treten durch den Einfluss von "Wind und Wetter" große Schwankungen der inhalativen Exposition auf. Arbeitsplatzmessungen sind untér solchen Voraussetzungen kaum repräsentativ und nur eingeschränkt aussagekräftig.

(2) Da im Freien Windrichtung und -stärke ständig wechseln, sind Arbeitsplatzmessungen nach dieser TRGS und Kontrollmessungen zur Beurteilung der Belastungssituation nur in wenigen Fällen sinnvoll. Einen Hinweis über die Belastung im ungünstigsten Fall können Messungen in der Nähe der Emissionsquelle ergeben. Bei Tätigkeiten im Freien gelingt es den Beschäftigten in aller Regel nicht, stets "mit dem Rücken zum Wind" zu arbeiten. Schutzmaßnahmen müssen sich deshalb aus den ungünstigsten Verhältnissen ableiten.

(3) Auch für Arbeitsplätze im Freien gilt, dass Arbeitgeber bei ihren Lieferanten, den Industrieverbänden oder anderen Interessenorganisationen darauf drängen sollten, Hilfen für die jeweilige Branche zu erarbeiten.

8 Arbeitsplätze unter Tage

(1) An Arbeitsplätzen unter Tage, beispielsweise Ladearbeiten in der Kali- oder Steinsalzgewinnung, Arbeiten im Streb- und Streckenbereich der Steinkohle, Bohrarbeiten, Streckenvortriebsarbeiten, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Arbeiten zur Grubensicherung werden gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter wechselnden, jedoch immer genau bekannten Umgebungsbedingungen (Wettertechnik) durchgeführt. Gefährliche Stoffe und weitere Gefahrstoffe unterliegen einem allgemeinen bergbehördlichen Zulassungsverfahren gemäß Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Freigesetzte Gefahrstoffe belasten unter Umständen auch wettertechnisch nachgeschaltete Grubenbereiche.

(2) Messungen im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sowie Kontrollmessungen sind hier in der Regel nicht sinnvoll. Häufig ist es möglich, aufgrund stoffspezifischer und verfahrensspezifischer Daten (z.B. Emissionsraten, Wetterdaten) sowie der Randparameter des Zulassungsverfahrens zuverlässige Berechnungen über die Konzentrationen durchzuführen.

(3) Die nachhaltige Gewährleistung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist durch technische (z.B. Wettertechnik) oder organisatorische (z.B. Mengenbegrenzung) Maßnahmen sicherzustellen.

9 Unvorhersehbare Ereignisse

Zur frühzeitigen Erkennung erhöhter Expositionen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse können vorzugsweise Verfahren der Dauerüberwachung (siehe Anlage 4) eingesetzt werden. Wo diese nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Messverfahren eingesetzt werden, für dis neben den allgemeinen Qualitätsanforderungen die folgenden Anforderungen gelten:

  1. Das Messpersonal darf durch die Messung nicht gefährdet werden. Der Messeinsatz muss entsprechend in Notfallplänen berücksichtigt werden, insbesondere unter Berücksichtigung des potenziellen Einsatzes der Messtechnik unter den genannten Sonderbedingungen.
  2. Die Ergebnisse müssen zeitnah zur Verfügung stehen, so dass eine entsprechende Reaktion auf das Ereignis möglich ist.
  3. Das Ergebnis der Messungen muss zweifelsfrei relevante Aussagen liefern. Das heißt, es muss sichergestellt sein, dass die genannten Ereignisse eindeutig identifiziert werden können, wenn sie eingetreten sind. An die Spezifität, die Nachweisstärke und die Empfindlichkeit der Verfahren sind somit besondere, an den potenziellen Einsatzfall abgestimmte Anforderungen zu stellen.
1) Relevante Randbedingungen entsprechen den "Exposure Determinants" (Expositionsdeterminanten) in der englischsprachigen Fachliteratur.

2) Als Hintergrundbelastung ist diejenige Luftkonzentration zu verstehen, die am Ort der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen würde, wenn diese Tätigkeiten nicht stattfinden. S. a. "Ausgesetzt sein" in [ 1].

3) Akkreditierte Messstellen erfüllen die Anforderungen der Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts", die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) als LASI-Veröffentlichung LV 2.2 im August 2005 herausgegeben wurden.

4) Die Schulung kann betriebsintern oder durch externe Stellen wie z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder den Verband Deutscher Sicherheitsingenieure erfolgen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion