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Regelwerk, EU 1995, Arbeitsschutz - EU Bund / Chemikalien - EU Bund

Beschluss 95/320/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen

(ABl. Nr. L 188 vom 09.08.1995 S. 14;
RL 2006/275/EG - ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2006 S. 4;
Beschl. 2014/113/EU - ABl. Nr. L 62 vom 04.03.2014 S. 18 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 04.03.2014 gemäß Art. 13 des Beschl.'es 113/2014/EU - Inkrafttreten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemeinsame Regeln für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz müssen den Arbeitnehmern einen ausreichenden Schutz ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft garantieren.

Die Erarbeitung und Abänderung gemeinsamer Regeln für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz setzt eine wissenschaftliche Bewertung der Risiken am Arbeitsplatz sowie der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen diese Risiken voraus.

Derartige Bewertungen müssen unter Beteiligung hochqualifizierter Wissenschaftler aus allen Fachgebieten erfolgen, die für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind.

Anlässlich der Verabschiedung der Richtlinie 88/642/EWG des Rates 1 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG 2 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit forderte der Rat die Kommission auf, einen wissenschaftlichen Ausschuss einzusetzen, der für die zur Festsetzung von Grenzwerten erforderliche Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten zuständig sein sollte.

Die Kommission hat diese Aufforderung des Rates begrüßt und konsultiert seit 1990 inoffiziell eine Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger für Grenzwerte berufsbedingter Exposition.

In ihrer Mitteilung über ein Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz führt die Kommission unter den Zielen für die kommenden fünf Jahre auch die Entwicklung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit chemischen Arbeitsstoffen auf.

Es ist wichtig, dass die Kommission zur Durchführung der kontinuierlichen Überprüfungen auf die unparteiische Stellungnahme hochqualifizierter Wissenschaftler zurückgreifen kann.

Zu diesem Zweck sollte ein Wissenschaftlicher Ausschuss mit beratender Funktion bei der Kommission eingesetzt werden -

beschließt:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss (im folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit prüft.

Artikel 2

(1) Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, der Kommission auf Anforderung Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die sich auf die toxikologische Prüfung von Chemikalien hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Gesundheit von Arbeitnehmern beziehen.

Die OEL können gegebenenfalls durch weitere Hinweise ergänzt werden.

Der Ausschuss äußert sich zu jeder Möglichkeit einer Resorption über andere Aufnahmewege (z.B. Haut und/ oder Schleimhaut), die bei dem fraglichen Stoff wahrscheinlich ist.

(2) Jede Empfehlung wird unterstützt und erläutert durch Informationen über die grundlegenden Daten, eine Beschreibung der kritischen Wirkungen, die angewandten Extrapolationsverfahren und sämtliche Daten über mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit. Außerdem wird angegeben, ob es möglich ist, bei dem oder den vorgeschlagenen Grenzwerten die Exposition zu überwachen.

(3) Der Ausschuss überprüft kontinuierlich alle wissenschaftliche Faktoren, die für die OEL-Festsetzung relevant sind, und gibt Empfehlungen ab, um die Kommission bei der Festlegung von Prioritäten zu unterstützen.

(4) Der Ausschuss führt auf Ersuchen der Kommission weitere Maßnahmen durch, die mit der toxikologischen Bewertung chemischer Stoffe zusammenhängen.

Artikel 3

(1) Der Ausschuss besteht aus höchstens 21 Mitgliedern, die unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen geeigneten Kandidaten ausgewählt werden und das gesamte Spektrum wissenschaftlicher Fachgebiete abdecken, das zur Wahrnehmung des in Artikel 2 dargelegten Mandats erforderlich ist, d. h. insbesondere Chemie, Toxikologie, Epidemiologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie eine generelle Kompetenz für die Festsetzung von Grenzwerten berufsbedingter Exposition.

(2) Die Kommission ernennt die Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage der nachgewiesenen wissenschaftlichen Sachkunde und Erfahrung; dabei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, die verschiedenen Fachgebiete abzudecken.

(3) Der Ausschuss wählt aus den Reihen seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren.

(4) Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Mitglieder des Ausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

Im Fall des Rücktritts oder Todes eines Ausschussmitglieds während seiner Amtszeit ernennt die Kommission ein neues Mitglied gemäß Absatz 2.

Artikel 4

Eine Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informationshalber veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Der Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommissionsvertreter Arbeitsgruppen aus den Reihen ihrer Mitglieder bilden.

(2) Das Mandat der Arbeitsgruppen ist es, dem Ausschuss über die Themen Bericht zu erstatten, die ihnen von diesem übertragen werden.

Artikel 6

(1) In der Regel tagt der Ausschuss viermal im Jahr.

(2) Die Vertreter der Kommission haben die Möglichkeit, Personen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem zu behandelnden Gebiet zur Teilnahme an Sitzungen einzuladen.

(3) Das Sekretariat des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wird von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(4) Die Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

Artikel 7

In der Regel tagen der Ausschuss und seine Arbeitsgruppen am Sitz der Kommission, wenn sie von dieser einberufen werden. Ausnahmsweise können Sitzungen, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Erfordernisse nötig ist, auch andernorts als am Sitz der Kommission stattfinden, wenn sie von dieser einberufen werden.

Artikel 8

(1) Die Erörterungen des Ausschusses beziehen sich auf das von den Vertretern der Kommission vorgelegte Ersuchen um Stellungnahme.

Die Vertreter der Kommission können, wenn sie den Ausschuss um seine Stellungnahme ersuchen, eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme festsetzen.

(2) Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften, seine Empfehlungen einvernehmlich abzugeben. Auf die Erörterungen des Ausschusses folgt keine Abstimmung.

(3) Ist die erbetene Stellungnahme Gegenstand eines einstimmigen Beschlusses der Ausschussmitglieder, formulieren diese die gemeinsamen Schlussfolgerungen. Erzielt der Ausschuss keine Einstimmigkeit, so werden die verschiedenen im Laufe der Beratungen vorgebrachten Standpunkte in einem Bericht niedergelegt, für den die Vertreter der Kommission verantwortlich zeichnen.

(4) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 veröffentlich die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses.

Artikel 9

Unbeschadet Artikel 214 des Vertrags sind die Mitglieder des Ausschusses gehalten, Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuss Kenntnis erlangt haben, nicht weiterzugeben, wenn die Kommission sie darüber unterrichtet, dass die erbetene Stellungnahme sich auf einen vertraulichen Gegenstand bezieht.

In derartigen Fällen nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Kommission an der Sitzung teil.

_____________

1) ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988 S. 74.

2) ABl. Nr. L 327 vom 03.12.1980 S. 8.


ENDE

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