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Regelwerk, Arbeitsschutz - EU Bund / Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG

(ABl. Nr. L 62 vom 04.03.2014 S. 18)



Neufassung- Ersetzt den Beschl. 95/320/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden "der Ausschuss") wurde mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission 1 eingesetzt, um die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu bewerten. Der Ausschuss unterstützt unmittelbar die regulierende Tätigkeit der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er trägt vergleichende Analysekenntnisse von hoher Qualität zusammen und sorgt dafür, dass sich Vorschläge, Beschlüsse und Maßnahmen der Kommission zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitskräften auf fundierte wissenschaftliche Fakten stützen.

(2) Der Ausschuss unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL - Occupational Exposure Limits) zum Schutz der Arbeitskräfte vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 2 sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auf Unionsebene festgesetzt werden müssen.

(3) Bei den Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um hochqualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige, die anhand objektiver Kriterien ausgewählt werden. Sie werden ad personam ernannt und legen der Kommission Empfehlungen und Stellungnahmen vor, die sie zur Ausarbeitung von EU-Politikmaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte benötigt. Der geleistete Beitrag ist dergestalt, dass die Kommission ohne ihn ihre sozialpolitischen Ziele im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte nicht erreichen könnte. Daher sollten diese unabhängigen Sachverständigen über die Erstattung ihrer Ausgaben hinaus eine Vergütung beziehen, die im Verhältnis zu den ihnen jeweils übertragenen Aufgaben steht.

(4) Der Ausschuss leistet mit seiner Arbeit einen wirkungsvollen Beitrag zur Verbesserung des Arbeitsumfelds im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, indem er der Kommission wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz liefert, die für die Kommission unerlässlich sind, damit sie die einschlägigen Ziele der EU-Sozialpolitik auf diesem Gebiet erreichen kann. Daher werden die Arbeiten des Ausschusses aus der dafür in Frage kommenden Haushaltslinie finanziert, aus der Maßnahmen im Bereich Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen unterstützt werden.

(5) Es ist ferner notwendig, Aufbau und Arbeitsmethoden des Ausschusses zu verbessern.

(6) Die Ausschussmitglieder sollten im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung ausgewählt werden. Dadurch werden die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz beachtet.

(7) Damit Kontinuität und Effizienz der Arbeit des Ausschusses gewährleistet sind, sollten die mit dem Beschluss 2009/985/EU der Kommission 4 ernannten Mitglieder so lange im Amt bleiben, bis die neuen Ausschussmitglieder ernannt worden sind.

(8) Die wissenschaftlichen Gutachten zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte müssen auf den ethischen Grundsätzen höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz fußen, wie in der "Mitteilung der Kommission über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission - Grundsätze und Leitlinien - ,Eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik' " 5 ausgeführt ist, und sie müssen mit den Grundsätzen bewährter Verfahren der Risikobewertung übereinstimmen.

(9) Da der Beschluss 95/320/EG grundlegend geändert werden muss, sollte dieser Beschluss der Klarheit halber aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen

Es wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden "der Ausschuss") eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz bewertet.

Artikel 2 Aufgabe

(1) Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, der Kommission auf Anforderung Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen vorzulegen, die die toxikologische Bewertung von Chemikalien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte betreffen.

(2) Der Ausschuss legt nach Rücksprache mit dem in Artikel 5

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