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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 303 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Einwegflaschen

Ausgabe September 1978
(ArbSch. 9/1978 S. 309 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diene TRG gilt für Einwegflaschen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) in nahtloser, geschweißter oder hartgelöteter Ausführung für Druckgase.

1.2 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG.
  2. die Richtlinien den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    TRG 761 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Einwegflaschen

Einwegflaschen sind zum einmaligen Fällen bestimmte, nicht wiederverwendbare Druckgasbehälter, deren Form ähnlich ist den Flaschen, die in TRG 310 Bilder 1 bis 3 als Beispiele dargestellt sind. Zur Einwegflasche gehören der Behälter und seine Ausrüstung. Zum Prüfüberdruck und Fassungsraum der Einwegflaschen wird verwiesen auf Nummer 4.21.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.21 - Behälter:

die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung:

2.22 - Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Einwegflasche beeinflussen können.

3. Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Einwegflaschen

Einwegflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb und einmaliger Verwendung zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen noch Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Einwegflaschen müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1 Mechanische Beanspruchungen

An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen

  1. der durch den Prüfüberdruck gegebene Innere Überdruck: die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben nach Nummer 7,
  2. die Beanspruchungen durch Schlag, Stoß o.ä.. simuliert durch die Beanspruchungen beim Fallversuch nach TRG 290 1 der unverpackten gefüllten Einwegflasche mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5l aus 2,50 m und mit einem größeren Fassungsraum aus einer Höhe, die abfällt bis auf 1,20 m Höhe bei 50l; die Einwegflasche darf beim Fallversuch nicht undicht werden.

3.2 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.3 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten

  1. als niedrigste Betriebstemperatur -20 °C, und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt,
  2. als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt die der Füllung ausgesetzt sind.

3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck

Die Behälter dürfen

  1. beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,
  2. bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden. Die Behälter müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.51 Einwegflaschen müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

3.53 Bei Einwegflaschen, die den Anforderungen nach Nummer 3.4 auch ohne Wärmebehandlung genügen, bedarf es abweichend von TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 6 einer Wärmebehandlung nicht.

4. Behälter

4.1 Werkstoffe

4.11 Für die Werkstoffe der Behälter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3 Ziffer 1. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.12 und 4.13 müssen beachtet sein.

4.12 Stähle müssen - wenn die Behälter kalt gefertigt und einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität (z.B. St 14, St 37-3 in Tiefziehqualität) haben.

4.13 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein: für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.21 Der Fassungsraum (Nenninhalt) und der Prüfüberdruck müssen nachfolgenden Werten entsprechen:

Druckgas Prüfüberdruck Fassungsraum
(Nenninhalt)
min. max. max.
unbrennbar und 10 bar 35 bar 50l
ungiftig 35 bar 225 bar 5l
brennbar oder giftig 3 10 bar 225 bar 2l

4.22 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.226 Ziffern 2 und 3 genügen.

4.23 Behälteröffnungen sind nur in den Böden zulässig.

4.24 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung geilen als erfüllt, wenn an Baumustern durch entsprechende Versuche (s. TRG 290) der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern 3.4 und 3.1 Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Steile geringer sein als (Da ist in mm einzusetzen)

  1. bei Behältern aus Stahl: Da/500 + 0,5
  2. bei Behältern aus Aluminium Da/300 + 0,5

5. Ausrüstung

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung der Einwegflaschen muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Blindverschlossene Öffnungen

Für etwaige blindverschlossene Öffnungen (z.B. zum Füllen) gilt TRG 252.

5.3 Absperreinrichtungen

5.31 Jede Einwegflasche darf nicht mehr als eine Absperreinrichtung haben. Diese muß so beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie muß mit dem Behälter unlösbar verbunden sein. Satz 2 gilt nicht, wenn wegen der Eigenschaften den Füllgutes (z.B. Neigung zum Verkleben) eine Wiederbefüllung ausgeschlossen ist.

5.32 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen

5.41 Jede Einwegflasche darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, ausgenommen Flaschen für giftige Druckgase,

oder einer Berstscheiben-Einrichtung, ausgenommen Flaschen für brennbare oder giftige Druckgase,

oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.

5.42 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Absperreinrichtungen (s. Nummer 5.3) eingebaut sein.

5.43 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 254: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.

5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör

Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter sind freigestellt. Nummer 3.31 bleibt unberührt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen und dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß die Einwegflasche für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 1 genügen.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

5.61 Standkonstruktion

Jede Einwegflasche malt mit einer Standkonstruktion versehen sein. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.

5.62 Einrichtungen zum Tragen

5.621 Jede Einwegflasche soll mit einem Tragegriff o.ä. ausgerüstet sein.

5.622 Für Einrichtungen nach Nummer 5.621 gilt TRG 256 Nummer 2.12. Für Handgriffe gilt ferner TRG 256 Nummer 2.2. Zu Tragleisten an Schutzkragen für geschweißte Flaschen wird auf TRG 256 Nummern 5.31 und 5.32 verwiesen.

5.63 Einrichtungen zum Aufhängen

Jede Einwegflasche darf mit Einrichtungen versehen sein, die ihrem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen. Für diese Einrichtungen gilt TRG 256 Nummer 2.12.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben. Einrichtungen

Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben. Einrichtungen müssen geschützt sein. Für die Schutzeinrichtungen gilt TRG 256 Nummern 5.12 und 5.13.

6. Kennzeichnung

6.1 Jede Einwegflasche muß im Herstellerwerk mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

Fassungsraum (Kennzeichen 3 noch TRG 270 Tafel 1) in l
Prüfüberdruck (Kennzeichen 4 noch TRG 270 Tafel 1) in bar
Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 oder sofern die Einrichtungen nach Nummern 5.3 und 5.4 der Bauart nach nicht gesondert zugelassen worden sind - Kennzeichen 11 nach TRG 270 Tafel 1) -
Angabe "EINWEGFLASCHE, WIEDERBEFÜLLEN UNZULÄSSIG, UNFALLGEFAHR!, und zwar unmittelbar hinter oder unter dem Bauart-Zulassungszeichen: diese Angabe muß besonders hervorgehoben sein  
Nummer des Fertigungsloses und Jahr des Herstellens; z.B.: 085/76 -
TARA-Gewicht, sofern die Einwegflasche für Druckgase mit tk> -10 °C bestimmt ist (Kennzeichen 17 nach TRG 270 Tafel 1) -
Prüfzeichen des Sachverständigen, wenn die Flasche von diesem geprüft worden ist (Kennzeichen 10 nach TRG 270 Tafel 1); in den übrigen Füllen das Firmenzeichen des Herstellerwerkes zum Zeichen dafür, daß die Einwegflasche von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes geprüft worden ist. -

Eine Einwegflasche darf ferner den Namen oder das Firmenzeichen des Herstellerwerkes tragen.

6.2 Jede Einwegflasche muß vor dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.1 mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein: 

Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach TRG 270 Tafel 1) -
höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C bei Druckgasen mit tk < - 10 °C (Kennzeichen 16 nach TRG 270 Tafel 1) in bar
NETTO-Gewicht bei Druckgasen mit tk> - 10 °C (Kennzeichen 18 nach TRG 270 Tafel 1) in kg
Name und Sitz des Füllbetriebes oder der Vertriebsfirma, sofern diese den Füllbetrieb nachweisen kann. -

6.3 Jede Einwegflasche muß unmittelbar noch dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.2 versehen worden sein mit:

Monat und Jahr des Füllens (z.B.: 10/76) oder die vom Füllbetrieb festgelegte Chargennummer der Füllung, wenn der Füllbetrieb über die Chargennummer den Zeitpunkt des Füllens nachweisen kann.

6.4 Jede Einrichtung nach den Nummern 5.3 und 5.4 muß, wenn sie der Bauart nach gesondert zugelassen worden ist. gekennzeichnet sein mit dem Bauart-Zulassungszeichen und dahinter mit den Buchstaben "EF".

6.5 Soweit in den Nummern 6.1 und 6.2 zu einem Kennzeichen auf TRG 270 Tafel 1 verwiesen ist, gelten für das Kennzeichen die hierzu in TRG 270 Anlage 1 genannten Erläuterungen und Maßgaben entsprechend.

6.6 Jede Einwegflasche mit einem Druckgas tk> -10 °C muß den Hinweis tragen: "Behälter steht unter Druck, vor Erwärmen über 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) schützen."

6.7 Kennzeichen und Hinweise müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Kennzeichen dürfen nicht in die Behälterwand - ausgenommen verdickte Wandungsteile - eingestempelt sein.

6.8 Für die Gefahrenkennzeichen auf Einwegflaschen gilt TRG 271 1 entsprechend.

7. Füllung (Druckgase)

7.1 Einwegflaschen dürfen nur gefüllt sein mit Druckgasen, die in TRG 101 oder 102 genannt sind, ausgenommen Druckgase, die als hochgiftig, selbstentzündlich oder stark korrosiv wirkend bezeichnet sind, und ausgenommen unter Druck gelöstes Acetylen.

7.2 Einwegflaschen aus austenitischem Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) dürfen im übrigen nur gefüllt werden, wenn dem Hersteller der Einwegflaschen ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) darüber vorliegt, daß der Werkstoff von dem Druckgas nicht in gefährlicher Weise angegriffen wird und mit ihm nicht gefährliche Verbindungen eingeht (s. TRG 200 Nummer 2.4 Ziffer 1 und Nummer 3.4).

Des Gutachtens der BAM bedarf es nicht bei Einwegflaschen aus Aluminium, wenn aus TRG 204 1 hervorgeht, daß der Werkstoff für das betreffende Druckgas geeignet ist.

7.3 TRG 101 und TRG 102 Anlagen 1 finden Anwendung.

8. Betreiben und Außenverpackung

8.1 Anwendung der TRG 280 und 281

Für das Betreiben gelten die zutreffenden Bestimmungen der TRG 280 und 281 1, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Füllen

8.21 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.22 Es dürfen nur Einwegflaschen gefüllt werden, die

  1. den Anforderungen nach den Nummern 3 bis 6 entsprechen,
  2. frei von Fremdstoffen sind.

8.23 Einwegflaschen, die bereits einmal verwendet worden sind und zum Zeichen hierfür das Kennzeichen 11 (Monat und Jahr des Füllens oder Chargennummer der Füllung) nach Nummer 6.3 tragen, dürfen nicht gefüllt werden.

8.24 Druckgase mit tk> +70 °C dürfen nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden. Hierfür gelten die besonderen Maßgaben nach TRG 310 Nummer 7.

8.25 Gefüllte Einwegflaschen müssen fachgerecht verschlossen sein.

8.26 Gefüllte Einwegflaschen, bei denen im Füllbetrieb

  1. Undichtheiten an Ausrüstungsteilen oder an lösbaren Verbindungen festgestellt werden, sind zu entleeren: sie dürfen noch Beseitigen der Undichtheit erneut gefüllt werden,
  2. am Behälter selbst Undichtheiten oder bleibende Formänderungen festgestellt werden, sind zu entleeren und unbrauchbar (z.B. durch Zerschneiden) zu machen.

8.3 Außenverpackung

8.31 Gefüllte Einwegflaschen dürfen

  1. vom Füllbetrieb nur zum Versand gebracht werden,
  2. nur befördert werden,
  3. - ausgenommen im Füllbetrieb - nur gelagert werden,

wenn sie in eine Außenverpackung eingesetzt sind.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein.

8.32 Anforderungen an die Außenverpackung

  1. Außenverpackungen müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) einer guten Qualität. entsprechend dem Fassungsraum der Verpackung und der vorgesehenen Beförderungsart, gefertigt sein.
    Die verwendete Foppe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest verklebt sein. Für den Seeversand muß die verwendete Pappe wasserbeständig und die äußere Schicht feuchtigkeitsdicht (waterproof) sein.
    Die Stirnseiten der Außenverpackung können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung können Holzleisten verwendet werden. Die Fabrikationskanten der Außenverpackung müssen mit Klebstoffen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Fabrikationskanten muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn das Schließen durch Verleimung oder mit Klebstoffen erfolgt, muß ein wasserbeständiger Klebstoff verwendet werden.
    Außenverpackungen müssen stapelfähig sein. Die Flaschen sind festliegend in die Außenverpackung einzusetzen: ggf. müssen die Außenverpackungen mit Inneneinrichtungen ausgestattet sein.
    Die Inneneinrichtungen müssen in Form und Abmessungen auf die Maße der Flaschen und die Abmessungen der Außenverpackungen abgestimmt sein.
  2. Die Außenverpackung muß einem Baumuster noch 4 GI des Anhanges zu den vom BMV im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien für die Bauartprüfung und Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 1 entsprechen, das die dort geforderten Prüfungen für gefährliche Güter der Gruppe I für Verpackungen bestanden hat.
  3. Die Außenverpackungen müssen handhabbar sein: ggf. sind sie mit Ausnehmungen zum Tragen zu versehen.
  4. Die Außenverpackung muß die deutlichen und haltbaren Kennzeichen 3 und 4 nach Nummer 6.1 und Kennzeichen 8 bis 11 nach Nummer 6.2 sowie den Hinweis nach Nummer 6.6 und die Gefahrenkennzeichen nach TRG 271 tragen.

8.4 Schutz vor unzulässigem Erwärmen

Einwegflaschen, die mit einem Druckgas mit tk> -10 °C gefüllt sind, müssen vor Erwärmen der Füllung auf mehr als 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) geschützt sein.

8.5 Entleeren

Im Zusammenhang mit dem ersten Beliefern mit Einwegflaschen muß der Lieferant den Empfänger darüber unterrichtet haben, welchen Entnahmeanschluß die Absperreinrichtung der Einwegbehälter hat und welcher Gegenanschluß erforderlich ist. Einwegflaschen dürfen mit einem Druckgas nicht wieder gefüllt werden.

1) In Vorbereitung

2) Zu "unlösbar" und "lösbar " wird auf TRG 251 verwiesen

3) "Giftig" ist nicht identisch mit "hochgiftig"; s. auch Nummer 7.1

 

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