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Technische Regeln Druckgase
TRG 303 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Einwegflaschen
Ausgabe September 1978
(ArbSch. 9/1978 S. 309 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diene TRG gilt für Einwegflaschen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) in nahtloser, geschweißter oder hartgelöteter Ausführung für Druckgase.
1.2 Es wird verwiesen auf
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Einwegflaschen
Einwegflaschen sind zum einmaligen Fällen bestimmte, nicht wiederverwendbare Druckgasbehälter, deren Form ähnlich ist den Flaschen, die in TRG 310 Bilder 1 bis 3 als Beispiele dargestellt sind. Zur Einwegflasche gehören der Behälter und seine Ausrüstung. Zum Prüfüberdruck und Fassungsraum der Einwegflaschen wird verwiesen auf Nummer 4.21.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.21 - Behälter:
die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung:
2.22 - Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Einwegflasche beeinflussen können.
3. Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Einwegflaschen
Einwegflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb und einmaliger Verwendung zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen noch Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Einwegflaschen müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten
3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck
Die Behälter dürfen
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
3.51 Einwegflaschen müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.
3.53 Bei Einwegflaschen, die den Anforderungen nach Nummer 3.4 auch ohne Wärmebehandlung genügen, bedarf es abweichend von TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 6 einer Wärmebehandlung nicht.
4. Behälter
4.1 Werkstoffe
4.11 Für die Werkstoffe der Behälter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3 Ziffer 1. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.12 und 4.13 müssen beachtet sein.
4.12 Stähle müssen - wenn die Behälter kalt gefertigt und einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität (z.B. St 14, St 37-3 in Tiefziehqualität) haben.
4.13 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein: für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.21 Der Fassungsraum (Nenninhalt) und der Prüfüberdruck müssen nachfolgenden Werten entsprechen:
Druckgas | Prüfüberdruck | Fassungsraum (Nenninhalt) |
|
min. | max. | max. | |
unbrennbar und | 10 bar | 35 bar | 50l |
ungiftig | 35 bar | 225 bar | 5l |
brennbar oder giftig 3 | 10 bar | 225 bar | 2l |
4.22 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.226 Ziffern 2 und 3 genügen.
4.23 Behälteröffnungen sind nur in den Böden zulässig.
4.24 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung geilen als erfüllt, wenn an Baumustern durch entsprechende Versuche (s. TRG 290) der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern 3.4 und 3.1 Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Steile geringer sein als (Da ist in mm einzusetzen)
5. Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Ausrüstung der Einwegflaschen muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.
5.2 Blindverschlossene Öffnungen
Für etwaige blindverschlossene Öffnungen (z.B. zum Füllen) gilt TRG 252.
5.3 Absperreinrichtungen
5.31 Jede Einwegflasche darf nicht mehr als eine Absperreinrichtung haben. Diese muß so beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie muß mit dem Behälter unlösbar verbunden sein. Satz 2 gilt nicht, wenn wegen der Eigenschaften den Füllgutes (z.B. Neigung zum Verkleben) eine Wiederbefüllung ausgeschlossen ist.
5.32 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.
5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
5.41 Jede Einwegflasche darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, ausgenommen Flaschen für giftige Druckgase,
oder einer Berstscheiben-Einrichtung, ausgenommen Flaschen für brennbare oder giftige Druckgase,
oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.
5.42 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Absperreinrichtungen (s. Nummer 5.3) eingebaut sein.
5.43 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 254: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.
5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör
Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter sind freigestellt. Nummer 3.31 bleibt unberührt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen und dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß die Einwegflasche für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 1 genügen.
5.6 Einrichtungen zur Handhabung
5.61 Standkonstruktion
Jede Einwegflasche malt mit einer Standkonstruktion versehen sein. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.
5.62 Einrichtungen zum Tragen
5.621 Jede Einwegflasche soll mit einem Tragegriff o.ä. ausgerüstet sein.
5.622 Für Einrichtungen nach Nummer 5.621 gilt TRG 256 Nummer 2.12. Für Handgriffe gilt ferner TRG 256 Nummer 2.2. Zu Tragleisten an Schutzkragen für geschweißte Flaschen wird auf TRG 256 Nummern 5.31 und 5.32 verwiesen.
5.63 Einrichtungen zum Aufhängen
Jede Einwegflasche darf mit Einrichtungen versehen sein, die ihrem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen. Für diese Einrichtungen gilt TRG 256 Nummer 2.12.
5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben. Einrichtungen
Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben. Einrichtungen müssen geschützt sein. Für die Schutzeinrichtungen gilt TRG 256 Nummern 5.12 und 5.13.
6. Kennzeichnung
6.1 Jede Einwegflasche muß im Herstellerwerk mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:
Fassungsraum (Kennzeichen 3 noch TRG 270 Tafel 1) | in l |
Prüfüberdruck (Kennzeichen 4 noch TRG 270 Tafel 1) | in bar |
Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 oder sofern die Einrichtungen nach Nummern 5.3 und 5.4 der Bauart nach nicht gesondert zugelassen worden sind - Kennzeichen 11 nach TRG 270 Tafel 1) | - |
Angabe "EINWEGFLASCHE, WIEDERBEFÜLLEN UNZULÄSSIG, UNFALLGEFAHR!, und zwar unmittelbar hinter oder unter dem Bauart-Zulassungszeichen: diese Angabe muß besonders hervorgehoben sein | |
Nummer des Fertigungsloses und Jahr des Herstellens; z.B.: 085/76 | - |
TARA-Gewicht, sofern die Einwegflasche für Druckgase mit tk> -10 °C bestimmt ist (Kennzeichen 17 nach TRG 270 Tafel 1) | - |
Prüfzeichen des Sachverständigen, wenn die Flasche von diesem geprüft worden ist (Kennzeichen 10 nach TRG 270 Tafel 1); in den übrigen Füllen das Firmenzeichen des Herstellerwerkes zum Zeichen dafür, daß die Einwegflasche von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes geprüft worden ist. | - |
Eine Einwegflasche darf ferner den Namen oder das Firmenzeichen des Herstellerwerkes tragen.
6.2 Jede Einwegflasche muß vor dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.1 mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:
Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach TRG 270 Tafel 1) | - |
höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C bei Druckgasen mit tk < - 10 °C (Kennzeichen 16 nach TRG 270 Tafel 1) | in bar |
NETTO-Gewicht bei Druckgasen mit tk> - 10 °C (Kennzeichen 18 nach TRG 270 Tafel 1) | in kg |
Name und Sitz des Füllbetriebes oder der Vertriebsfirma, sofern diese den Füllbetrieb nachweisen kann. | - |
6.3 Jede Einwegflasche muß unmittelbar noch dem Füllen unterhalb der Kennzeichen nach Nummer 6.2 versehen worden sein mit:
Monat und Jahr des Füllens (z.B.: 10/76) oder die vom Füllbetrieb festgelegte Chargennummer der Füllung, wenn der Füllbetrieb über die Chargennummer den Zeitpunkt des Füllens nachweisen kann.
6.4 Jede Einrichtung nach den Nummern 5.3 und 5.4 muß, wenn sie der Bauart nach gesondert zugelassen worden ist. gekennzeichnet sein mit dem Bauart-Zulassungszeichen und dahinter mit den Buchstaben "EF".
6.5 Soweit in den Nummern 6.1 und 6.2 zu einem Kennzeichen auf TRG 270 Tafel 1 verwiesen ist, gelten für das Kennzeichen die hierzu in TRG 270 Anlage 1 genannten Erläuterungen und Maßgaben entsprechend.
6.6 Jede Einwegflasche mit einem Druckgas tk> -10 °C muß den Hinweis tragen: "Behälter steht unter Druck, vor Erwärmen über 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) schützen."
6.7 Kennzeichen und Hinweise müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Kennzeichen dürfen nicht in die Behälterwand - ausgenommen verdickte Wandungsteile - eingestempelt sein.
6.8 Für die Gefahrenkennzeichen auf Einwegflaschen gilt TRG 271 1 entsprechend.
7. Füllung (Druckgase)
7.1 Einwegflaschen dürfen nur gefüllt sein mit Druckgasen, die in TRG 101 oder 102 genannt sind, ausgenommen Druckgase, die als hochgiftig, selbstentzündlich oder stark korrosiv wirkend bezeichnet sind, und ausgenommen unter Druck gelöstes Acetylen.
7.2 Einwegflaschen aus austenitischem Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) dürfen im übrigen nur gefüllt werden, wenn dem Hersteller der Einwegflaschen ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) darüber vorliegt, daß der Werkstoff von dem Druckgas nicht in gefährlicher Weise angegriffen wird und mit ihm nicht gefährliche Verbindungen eingeht (s. TRG 200 Nummer 2.4 Ziffer 1 und Nummer 3.4).
Des Gutachtens der BAM bedarf es nicht bei Einwegflaschen aus Aluminium, wenn aus TRG 204 1 hervorgeht, daß der Werkstoff für das betreffende Druckgas geeignet ist.
7.3 TRG 101 und TRG 102 Anlagen 1 finden Anwendung.
8. Betreiben und Außenverpackung
8.1 Anwendung der TRG 280 und 281
Für das Betreiben gelten die zutreffenden Bestimmungen der TRG 280 und 281 1, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Füllen
8.21 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.22 Es dürfen nur Einwegflaschen gefüllt werden, die
8.23 Einwegflaschen, die bereits einmal verwendet worden sind und zum Zeichen hierfür das Kennzeichen 11 (Monat und Jahr des Füllens oder Chargennummer der Füllung) nach Nummer 6.3 tragen, dürfen nicht gefüllt werden.
8.24 Druckgase mit tk> +70 °C dürfen nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden. Hierfür gelten die besonderen Maßgaben nach TRG 310 Nummer 7.
8.25 Gefüllte Einwegflaschen müssen fachgerecht verschlossen sein.
8.26 Gefüllte Einwegflaschen, bei denen im Füllbetrieb
8.3 Außenverpackung
8.31 Gefüllte Einwegflaschen dürfen
wenn sie in eine Außenverpackung eingesetzt sind.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein.
8.32 Anforderungen an die Außenverpackung
8.4 Schutz vor unzulässigem Erwärmen
Einwegflaschen, die mit einem Druckgas mit tk> -10 °C gefüllt sind, müssen vor Erwärmen der Füllung auf mehr als 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) geschützt sein.
8.5 Entleeren
Im Zusammenhang mit dem ersten Beliefern mit Einwegflaschen muß der Lieferant den Empfänger darüber unterrichtet haben, welchen Entnahmeanschluß die Absperreinrichtung der Einwegbehälter hat und welcher Gegenanschluß erforderlich ist. Einwegflaschen dürfen mit einem Druckgas nicht wieder gefüllt werden.
1) In Vorbereitung
2) Zu "unlösbar" und "lösbar " wird auf TRG 251 verwiesen
3) "Giftig" ist nicht identisch mit "hochgiftig"; s. auch Nummer 7.1
(Stand: 20.08.2018)
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