Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4b, 11, 13 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen sind, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Schweine von außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in diesem Gebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte im Inland, soweit
die Schweine nicht aus einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet stammen und
die Schweine vor der Versendung klinisch nach Artikel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 30 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind und sichergestellt ist, dass
der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, nicht in einem Sperrbezirk oder in einem Beobachtungsgebiet gelegen ist und 30 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
Schweinen aus einem Betrieb im Beobachtungsgebiet in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb in demselben Beobachtungsgebiet, in dem im Zeitpunkt des Verbringens keine Schweine gehalten werden, soweit die Schweine
nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und
vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die Schweine spätestens 12 Stunden nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden und
die Schweine aus einem Beobachtungsgebiet, das in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist, verbracht werden und
dieses Beobachtungsgebiet um einen Sperrbezirk eingerichtet worden ist, in dem 21 Tage vor dem Verbringen der Schweine kein Ausbruch der Schweinepest festgestellt worden ist, und seit der vorläufigen Reinigung und Desinfektion der jeweiligen Seuchenbetriebe im Sperrbezirk mindestens 21 Tage vergangen sind und
alle Schweine in Schweine haltenden Betrieben im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder
die Schweine aus einem unter behördlicher Überwachung stehenden Betrieb stammen,
der nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen keinen Kontakt zu einem Seuchenbetrieb hatte und
in dem die Schweine klinisch und labordiagnostisch nach Anhang IV Buchstabe D Nr. 1, 3, 4 und 5 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
Die zuständige Behörde darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, soweit die Schlachtstätte in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist und sichergestellt ist, dass
in der Schlachtstätte keine anderen als die in Satz 1 genannten Schweine zur gleichen Zeit geschlachtet werden und
die zur Beförderung der Schweine benutzten Transportfahrzeuge nach jedem Transport zweimal gereinigt und desinfiziert werden.
(5) Das Fleisch von Schweinen, die unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 geschlachtet worden sind,
ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zu kennzeichnen und
muss beim innergemeinschaftlichen Verbringen von einer Bescheinigung nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 94 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, das von einem amtlichen Tierarzt mit einem Gesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs III der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (ABl. EU Nr. L 128 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu ergänzen ist, begleitet sein.
(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten
Angaben über
den Namen und die Anschrift der nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommenden Schlachtstätten,
die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG verwendete Kennzeichnung,
wöchentlich Angaben über die
Anzahl der in Schlachtstätten im Sinne der Nummer 1 geschlachteten Schweine und
(1) Das Verbringen von Schweinen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind,
Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine im Inland gelegene Schlachtstätte verbracht werden,
Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb im Inland verbracht werden, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 30 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 30 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen nach Absatz 2 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Das Verbringen von Schweinesamen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Schweinesamen in einer außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 gelegenen, zugelassenen Besamungsstation gewonnen worden ist.
(2) Das Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten.
(1) Halter von Fahrzeugen, die Futter, Gülle, Tierkörper oder deren Teile transportieren, haben, soweit ein Schweine haltender Betrieb außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 befahren werden soll, sicherzustellen, dass ein Fahrzeug das in der Anlage bezeichnete Gebiet 1 nur verlässt, soweit das Fahrzeug zuvor gereinigt und desinfiziert worden ist und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes mit dem Fahrzeug keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind.
(2) Personen, die sich in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 regelmäßig in Schweine haltenden Betrieben aufhalten und beabsichtigen, das Gebiet zu verlassen, haben
die im Betrieb getragene Kleidung und das im Betrieb getragene Schuhwerk vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes zu reinigen und zu desinfizieren sowie
während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes keine Schweine haltenden Betriebe zu betreten.
(3) Schweinehalter, deren Betrieb in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist, haben
der zuständige Behörde unverzüglich vor jeder antibiotischen Behandlung einer Infektionskrankheit die Behandlung anzuzeigen und
ihren Bestand nach einer solchen Behandlung unverzüglich nach Kapitel IV Abschnitt a der Entscheidung 2002/106/EG tierärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. September 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.