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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
Vom 10. April 2006
(eBAnz AT20 2006 V2 vom 10.04.2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4b, 11, 13 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer wird angefügt:
"4. zur unmittelbaren Tötung in einen in Nordrhein-Westfalen liegenden Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".
b) in Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Halter von Fahrzeugen, die Tiere, Futter, Gülle, Tierkörper oder deren Teile transportieren und die ihren Standort in einem in der Anlage bezeichneten Gebiet haben, haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuge das jeweilige Gebiet nur verlassen, soweit die Fahrzeuge zuvor gereinigt und desinfiziert worden sind und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind. | "(1) Halter von Fahrzeugen, die Tiere, Futter, Gülle, Tierkörper und deren Teile transportieren, haben sicherzustellen, dass ein Fahrzeug ein in der Anlage bezeichnetes Gebiet nur verlässt, soweit das Fahrzeug zuvor gereinigt und desinfiziert worden ist und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes mit dem Fahrzeug keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind." |
(Stand: 06.07.2018)
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