Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Vom 13. April 2006
(eBAnz AT22 2006 V2 vom 13.04.2006)



Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4b, 11, 13 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V2), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb in einem Beobachtungsgebiet in Nordrhein-Westfalen in einen Betrieb in demselben Beobachtungsgebiet genehmigen, soweit

  1. in dem Bestimmungsbetrieb keine Schweine gehalten werden und
  2. die Schweine
    1. nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung befördert werden und
    2. vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die zuständige Behörde, die das Verbringen nach Satz 1 genehmigt, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen."

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 4 Abs. 1 und 2)

Gebiet 1: Regierungsbezirke Detmold und Arnsberg

Gebiet 2: Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln und Münster

 "Anlage (zu § 4 Abs. 1 und 2)

Gebiet 1: Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster

Gebiet 2: Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln"

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion