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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Vom 25. April 2006
(eBAnz AT25 2006 V1)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4b, 11, 13 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des § 2 dürfen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 60 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 60 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
  1. die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
  2. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 60 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
  3. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
 "Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der §§ 2 und 2a dürfen
  1. Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist und sichergestellt ist, dass die Transportfahrzeuge, mit denen die Schweine befördert werden, unmittelbar vor der Beförderung zwei Mal gereinigt und desinfiziert werden,
  2. Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb verbracht werden, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    1. die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
    2. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    3. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1" ersetzt.

b) Absatz 1a

(1a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb in einem Beobachtungsgebiet in Nordrhein-Westfalen in einen Betrieb in demselben Beobachtungsgebiet genehmigen, soweit
  1. in dem Bestimmungsbetrieb keine Schweine gehalten werden und
  2. die Schweine
    1. nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung befördert werden und
    2. vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die zuständige Behörde, die das Verbringen nach Satz 1 genehmigt, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Schweine von außerhalb Nordrhein-Westfalens nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 15. April 2006 aus Schweine haltenden Betrieben, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, Schweine

  1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte,

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