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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
Vom 31. Mai 2006
(eBAnz AT32 2006 vom 02.06.2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4a, 11 und 12, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19.2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2006 (eBAnz AT 29.2006 V1), wird wie folgt geändert:
§ 106b 06c(1) Das Verbringen von Schweinen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 3 sowie der §§ 2 und 2a dürfen
- Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist und sichergestellt ist, dass die Transportfahrzeuge, mit denen die Schweine befördert werden, unmittelbar vor der Beförderung zwei Mal gereinigt und desinfiziert werden,
- Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb verbracht werden, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
- die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
- der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
- die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat darf die Versendung der Schweine frühestens drei Tage nach der Ausstellung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung beginnen. Die zuständige Behörde hat die Versendung der Schweine spätestens drei Tage vor der Versendung
- dem Bestimmungsmitgliedstaat sowie den Mitgliedstaaten, durch die die Sendung befördert wird, und
- der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Verbringen von Schweinen aus einem Schweine haltenden Betrieb in
- Nordrhein-Westfalen,
- einem anderen Land, sofern in den Schweine haltenden Betrieb nach dem 15. Januar 2006 Schweine aus Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "Entscheidung 2002/106/EG" die Angabe "der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
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"2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 30 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind und sichergestellt ist, dass
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cc) In Nummer 3 werden
aaa) die Wörter "im Sperrbezirk oder" und
bbb) die Wörter "Sperrbezirk oder"
gestrichen.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die Schweine spätestens 12 Stunden nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden und
(Stand: 24.03.2021)
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