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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Vom 11. Mai 2006
(eBAnz AT29 2006 V1)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 der Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2006 (eBAnz AT25 2006 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach dem Wort "vorbehaltlich" die Angabe "des Absatzes 3 sowie" eingefügt.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Absatz 2 gilt nicht für das Verbringen von Schweinen aus einem Schweine haltenden Betrieb in

  1. Nordrhein-Westfalen,
  2. einem anderen Land, sofern in den Schweine haltenden Betrieb nach dem 15. Januar 2006 Schweine aus Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind."

Artikel 2

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