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Regelwerk

Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel
Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 15. März 2006
(eBAnz AT11.2006 V1 vom 15.03.2006; eBAnz AT14 2006 V1 vom 23.03.2006 06; eBAnz AT20 2006 V1 vom 10.04.2006 06a; 10.07.2006 S. 1451 06b; 24.11.2006 S. 2663 06c)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 06b

Die Verordnung regelt ergänzend zu der Geflügelpest-Verordnung Schutzmaßnahmen im Falle des Verdachts des Ausbruchs oder des Ausbruchs der Geflügelpest, hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1, in einem Geflügelbestand oder in einer sonstigen Vogelhaltung. Insoweit sind § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die §§ 15 und 16, soweit die Geflügelpest betroffen ist, der Geflügelpest-Verordnung nicht anzuwenden. Die Geflügelpestschutzverordnung, die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest sowie die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung bleiben unberührt. § 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3 angeordneten Maßnahmen.

§ 2 06c

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen Vögel in einem Zoologischen Garten, einem Wildpark oder einer ähnlichen Einrichtung;
  2. Geflügel: alle Vögel, die
    1. zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
    2. zur Herstellung anderer Produkte,
    3. zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
    4. im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;
  4. Wildgeflügel: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
  5. Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind.

§ 3 06 06a

(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt (Seuchenbestand), so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den betroffenen Stall oder den sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens

  1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
  2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zusätzlich zu dem nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Beobachtungsgebiet legt die zuständige Behörde um dieses eine Kontrollzone mit einem Radius von höchstens 13 Kilometern um den Seuchenbestand fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergänzend zu Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 km ausdehnen, soweit dies

  1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
  2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Im Sperrbezirk dürfen für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

  1. gehaltene Vögel und Bruteier nicht in einen Geflügel haltenden Betrieb oder aus einem Geflügel haltenden Betrieb,
  2. Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von im Sperrbezirk gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel nicht in einen Betrieb oder aus einem Betrieb

verbracht werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an das Beobachtungsgebiet nach Absatz 4 entsprechend.

(4) Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone dürfen nach deren Festlegung für die Dauer von

  1. 15 Tagen gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten,
  2. 30 Tagen
    1. Eintagsküken und Bruteier,
    2. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und
    3. Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel

aus einem Betrieb nicht verbracht werden. Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen die in Satz 1 genannten

  1. Tiere und Bruteier in Geflügel haltende Betriebe,
  2. Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte in Betriebe

nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer Kontrollzone nach Absatz 2 Satz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Gebiet befunden haben.

(5) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen

  1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest-Sperrbezirk",
  2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest-Beobachtungsgebiet" und
  3. zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest-Kontrollzone" gut sichtbar anzubringen.

(6) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

  1. sind im Sperrbezirk die Räder und Radkästen der Fahrzeuge vor dem Befahren des Geflügel haltenden Betriebes und vor dem Verlassen des Geflügel haltenden Betriebes zu reinigen und zu desinfizieren,
  2. hat der Tierhalter eines Geflügel haltenden Betriebes im Sperrbezirk sicherzustellen, dass
    1. an den Ein- und Ausgängen des Stalles Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden,
    2. sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen abgesondert wird,
  3. darf auf öffentlichen und privaten Wegen innerhalb des Sperrbezirks, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,
  4. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
    1. regelmäßig klinisch zu untersuchen und
    2. Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern.

(7) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(8) Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk, in einem Beobachtungsgebiet oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 oder 2 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung, sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.

§ 4

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,

  1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder, soweit sich im Sperrbezirk keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtstätte,
  2. aus einem Betrieb im Beobachtungsgebiet oder in der Kontrollzone zur unmittelbaren Schlachtung zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte,
  3. von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder in der Kontrollzone,
  4. von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken

  1. aus einer Brüterei im Sperrbezirk in einen Betrieb im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet, soweit in diesem Betrieb kein anderes Geflügel gehalten wird und der Betrieb amtlich überwacht wird,
  2. aus einer Brüterei im Beobachtungsgebiet in einen amtlich überwachten Betrieb im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Betrieb verbleiben,
  3. aus einer Brüterei im Beobachtungsgebiet, soweit die Eintagsküken aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben stammen, die außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets liegen und die Brüterei sichergestellt hat, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Betrieben innerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets in Berührung gekommen sind,
  4. aus einer Brüterei in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Betrieb im Inland,
  5. aus einer Brüterei im Beobachtungsgebiet oder in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllen,
  6. aus einer Brüterei von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets und der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 5 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:

"Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission."

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb

  1. im Sperrbezirk in einen amtlich überwachten Betrieb im Beobachtungsgebiet, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,
  2. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Betrieb im Inland,
  3. im Beobachtungsgebiet in einen amtlich überwachten Betrieb im Inland, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und sichergestellt ist, dass das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Betrieb verbleibt.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die ihre Besitzer nach außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone begleiten, soweit sichergestellt ist, dass

  1. die Sendung
    1. aus nicht mehr als fünf Vögeln in gegen ein Entweichen gesicherten Transportbehältnissen, insbesondere Käfigen, besteht und
    2. die Tiere aus einem Betrieb oder einer sonstigen Vogelhaltung stammen, in dem oder der kein Geflügel gehalten wird oder
  2. die Tiere
    1. für eine Quarantänestation im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EU Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind und
    2. von einer Veterinärbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 52 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass die Tiergesundheitsbedingungen erfüllt sind.

Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist durch eine Erklärung des Tierhalters nach Anhang III der Entscheidung 2006/135/EG zu bescheinigen.

(5) Die zuständige Behörde darf eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nur erteilen, soweit das Verbringen unter amtlicher Überwachung durchgeführt wird und im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 sichergestellt ist, dass

  1. das Geflügel des Betriebes, aus dem das Geflügel verbracht werden soll, vor dem Verbringen amtstierärztlich untersucht worden ist und
  2. verwendete Transportmittel vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden.

§ 5

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von Bruteiern

  1. aus einem Betrieb im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Eier und ihre Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden,
  2. aus einem Betrieb in der Kontrollzone in eine Brüterei
    1. im Inland oder
    2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat,
  3. in einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, soweit
    1. die Bruteier in einem Betrieb in der Kontrollzone erzeugt worden sind,
    2. in diesem Betrieb serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
    3. deren Rückverfolgbarkeit zu diesem Betrieb sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde darf eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1, soweit der Sperrbezirk betroffen ist, nur erteilen, soweit das Verbringen unter amtlicher Überwachung durchgeführt wird und sichergestellt ist, dass

  1. das Geflügel des Betriebes, aus dem die Bruteier verbracht werden sollen, vor dem Verbringen amtstierärztlich untersucht worden ist und
  2. verwendete Transportmittel vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:

"Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/ EG der Kommission."

§ 6

(1) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, darf oder dürfen verbracht werden

  1. frisches Fleisch von Geflügel, soweit
    1. das Fleisch von Tieren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gewonnen worden ist und
    2. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht werden soll, um dort nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt zu werden,
  2. frisches Fleisch von Geflügel, soweit das Fleisch
    1. von Tieren gewonnen worden ist, die
      aa) aus der Kontrollzone stammen oder
      bb) nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 3 geschlachtet worden sind,
    2. nach Maßgabe des Anhangs II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,
  3. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 2 enthält oder enthalten und nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
  4. frisches Fleisch von Geflügel, Hackfleisch und solches Fleisch enthaltende Fleischzubereitungen sowie Separatorenfleisch, das oder die von Geflügel gewonnen oder aus Fleisch von Geflügel erzeugt worden ist oder sind, das aus dem Beobachtungsgebiet oder der Kontrollzone stammt, und das oder die für andere Gebiete des Inlandes bestimmt ist oder sind und derjenige, der das frische Fleisch verbringt, sicherstellt, dass dieses
    1. mit dem in Anhang IV der Entscheidung 2006/135/EG vorgesehenen Stempel gekennzeichnet ist,
    2. von anderem frischen Fleisch von Geflügel, das zum Versand in andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr bestimmt ist, getrennt gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wird und
    3. nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr bestimmt sind, es sei denn, die Fleischerzeugnisse sind nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, darf oder dürfen verbracht werden

  1. frisches Fleisch von Wildgeflügel aus dem Sperrbezirk, dem Beobachtungsgebiet oder der Kontrollzone, soweit das Fleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen worden ist und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht werden soll, um dort nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt zu werden,
  2. Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Wildgeflügel aus dem Sperrbezirk, dem Beobachtungsgebiet oder der Kontrollzone, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
  3. frisches Fleisch von Wildgeflügel, das außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone gewonnen worden ist und das in einen Betrieb im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder in der Kontrollzone nach Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
  4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die unter Nummer 3 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder in der Kontrollzone nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.

(3) Derjenige, der das in Absatz 1 Nr. 2 und das in Absatz 2 Nr. 3 genannte Fleisch sowie die in Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 4 genannten Erzeugnisse verbringt, hat sicherzustellen, dass dieses Fleisch oder diese Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet wird oder werden, das folgenden Vermerk enthält:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission."

§ 7

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, genehmigen für das Verbringen von Konsumeiern

  1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Packstelle, soweit die Konsumeier in Einwegverpackungen verpackt sind,
  2. in einen Betrieb für Eiprodukte, der den Anforderungen nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt, um dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet und behandelt zu werden,
  3. zur Beseitigung nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

und sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Nr. 1 genannten Konsumeier von einem Handelspapier begleitet werden, das folgenden Vermerk enthält:

"Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission."

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, dürfen verbracht werden

  1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
  2. von Geflügel stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus der Kontrollzone,
  3. von Geflügel stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des Influenza-Virus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk, dem Beobachtungsgebiet oder der Kontrollzone,
  4. tierische Nebenprodukte
    1. zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
    2. in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 6 Abs. 1 angefallen sind.

Unbehandelte Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn und Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 8

Eine Genehmigung nach den §§ 4, 5 oder 7 Abs. 1 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und nur, soweit sichergestellt ist, dass

  1. die dort genannten lebenden Tiere so gehalten worden sind,
  2. die dort genannten Erzeugnisse so gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden,

dass der Tiergesundheitsstatus lebender Tiere und Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr erfüllen, nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 3 an. Die §§ 4 bis 8 gelten entsprechend.

§ 10 06

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist.

§ 11

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 7 Abs. 1, diese jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Satz 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, diese jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein dort genanntes Tier verbringt,
  2. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, diese jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein dort genanntes Erzeugnis verbringt,
  3. § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine dort genannte Bodenauflage ausgelegt, mit dem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird,
  4. § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass Geflügel abgesondert wird, oder
  5. § 3 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, einen Stall oder sonstigen Standort betritt.

§ 12 06b

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 06.07.2018)

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