umwelt-online: Verordnung 2004/854/EG für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4)

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Kapitel IV:
Hausschweine
14 14a

A. Schlachttieruntersuchung

  1. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einem Haltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil a liegt bei, und
    2. die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.
  2. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:
    1. Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;
    2. Untersuchung der Schweine, um festzustellen,
      1. ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder die gesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,
      2. ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder
      3. ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.
  3. Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sind unmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderen Schweinen zusammenkommen.
  4. Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:
    1. eine Überprüfung der Identität der Tiere und
    2. ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.
  5. Werden die Schweine nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so
    1. müssen sie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb noch nicht verlassen haben, um in den Schlachthof verbracht zu werden;
    2. kann die Schlachtung, wenn sich die Tiere bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Tiere werden einer erneuten Schlachttieruntersuchung unterzogen.

B. Fleischuntersuchung

  1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:
    1. Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;
    2. Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;
    3. Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
    4. Besichtigung des Zwerchfells;
    5. Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
    6. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
    7. Besichtigung der Milz;
    8. Besichtigung der Nieren;
    9. Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
    10. Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);
    11. Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);
    12. Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.
  2. Der amtliche Tierarzt wendet zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anhand von Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte an, wenn einer der folgenden Faktoren auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeutet:
    1. die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil a durchgeführt wurden;
    2. der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B und Teil a des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;
    3. die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden;
    4. der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde;
    5. zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.
  3. Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen:
    1. Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares);
    2. Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
    3. Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
    4. Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
    5. Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
    6. Durchtasten der Milz;
    7. Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
    8. Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;
    9. Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

Kapitel V:
Geflügel

A. Schlachttieruntersuchung

  1. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass zur Schlachtung bestimmtes Geflügel im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen wird. In diesem Fall darf eine Partie Tiere aus einem Betrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Den Tieren liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil a bei, und
    2. die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.
  2. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:
    1. Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;
    2. eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere
    1. an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,
    2. allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken könnten, das dass Fleisch genussuntauglich wird, oder
    3. Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.
  3. Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen.
  4. Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:
    1. eine Überprüfung der Identität der Tiere und
    2. ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Das Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.
  5. Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so
    1. muss die Partie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, sofern die Partie noch nicht aus dem Herkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht worden ist;
    2. kann die Schlachtung, sofern sich die Partie bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befindet und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Partie wird erneut untersucht.
  6. Wurde keine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbereich durchgeführt, so hat der amtliche Tierarzt die Partie im Schlachthof zu untersuchen
  7. Zeigt das Geflügel klinische Symptome einer Krankheit, so dürfen die Tiere nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Tötung solcher Tiere am Ende des Arbeitstages im Anschluss an die Normalschlachtungen ist jedoch zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern zu vermeiden, und sofern die Schlachtanlage nach der Tötung unverzüglich gereinigt und desinfiziert wird.
  8. Bei zur Stopflebererzeugung ("Foie gras") gehaltenem Geflügel und bei verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die Schlachttieruntersuchung gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführt werden. Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Teil C ist den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern bei der Beförderung in den Schlachthof oder den Zerlegungsbetrieb beizufügen.

B. Fleischuntersuchung

  1. Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persönlich die folgenden Untersuchungen durch:
    1. tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren;
    2. bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, und
    3. sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.
  2. Bei zur Stopflebererzeugung ("Foie gras") gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb gewonnen wurde, muss die Fleischuntersuchung eine Kontrolle der dem Schlachtkörper beigefügten Bescheinigung umfassen. Werden die Schlachtkörper direkt vom Herkunftsbetrieb in den Zerlegungsbetrieb befördert, erfolgt die Fleischuntersuchung im Zerlegungsbetrieb.

C. Muster der Gesundheitsbescheinigung

Gesundheitsbescheinigung
für zur Gewinnung von Stopflebern ("Foie gras") bestimmtes sowie für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Geflügel, das verzögert ausgeweidet wird
Zuständige Dienststelle:
Nr.:
1. Angaben zur Identifizierung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper
Tierart:
Anzahl:
2. Angaben zur Herkunft der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:
Anschrift des Betriebs:
3. Bestimmung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:
Die nicht ausgeweideten Schlachtkörper werden zu folgendem Zerlegungsbetrieb befördert:
4. Erklärung
Der Unterzeichnete erklärt, dass
  • die vorstehend bezeichneten nicht ausgeweideten Schlachtkörper von Tieren stammen, die am ... ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;
  • die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung des Geflügels nicht entgegenstehen.
Ausgestellt in
(Ort)
am
(Datum)
Stempel
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)

Kapitel VI:
In Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere

Die Vorschriften für Geflügel gelten auch für die in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentiere.

Kapitel VII: 11
Farmwild

A. Schlachttieruntersuchung

  1. Die Schlachttieruntersuchung kann im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt werden. In diesem Fall ist sie von einem amtlichen Tierarzt oder einem zugelassenen Tierarzt vorzunehmen.
  2. Bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind die Betriebsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in Herkunftsbetrieben zu kontrollieren, einschließlich der Informationen zur Lebensmittelkette.
  3. Findet die Schlachttieruntersuchung nicht früher als drei Tage vor der Ankunft der Tiere im Schlachthof statt und werden die Schlachttiere lebend im Schlachthof angeliefert, so braucht die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nur Folgendes zu umfassen:
    1. eine Überprüfung der Identität der Tiere und
    2. ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustands vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.
  4. Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil a beiliegen. Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen. Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil C beiliegen.
  5. Erlaubt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer, die ordnungsgemäße Schlachtung und Entblutung der Tiere zu bescheinigen, so überprüft der amtliche Tierarzt oder zugelassene Tierarzt in regelmäßigen Abständen, wie die Person, die die Tiere schlachtet und entblutet, ihre Aufgaben erledigt.

B. Fleischuntersuchung

  1. Die Fleischuntersuchung umfasst das Abtasten und, falls für erforderlich gehalten, das Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeveränderungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile.
  2. Die vorstehend beschriebenen Verfahren für die Fleischuntersuchung bei Rindern und Schafen, Hausschweinen und Geflügel sind auf die entsprechenden Farmwildarten anzuwenden.
  3. Wurden die Tiere im Betrieb geschlachtet, so prüft der amtliche Tierarzt im Schlachthof die den Tieren beigefügte Bescheinigung.

Kapitel VIII:
Frei lebendes Wild

A. Fleischuntersuchung 14

  1. Frei lebendes Wild ist nach seiner Verbringung in den Wildbearbeitungsbetrieb so schnell wie möglich zu untersuchen.
  2. Der amtliche Tierarzt berücksichtigt die Bescheinigung oder die Informationen, die die kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat.
  3. a. Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren, dass dem nicht enthäuteten frei lebenden Großwild, das aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht wird, im Einklang mit Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission **** oder die entsprechende(n) Bescheinigung(en) der kundigen Person beiliegt/beiliegen. Der amtliche Tierarzt hat den Inhalt dieser Bescheinigung bzw. der Bescheinigung(en) der kundigen Person zu berücksichtigen.
  4. Bei der Fleischuntersuchung hat der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durchzuführen:
    1. Besichtigung des Tierkörpers, seiner Leibeshöhlen und gegebenenfalls seiner Organe
      1. zur Feststellung etwaiger, nicht von der Jagd herrührender Anomalien. Dabei kann sich die Diagnose auf Angaben der kundigen Person zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen,
      2. zur Kontrolle, dass der Tod des Tieres nicht durch andere Gründe als durch Erlegen verursacht wurde.

      Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weiter gehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

    2. Untersuchung auf organoleptische Anomalien;
    3. Durchtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;
    4. wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelastung besteht, eine Untersuchung auf nicht von der Jagd herrührender Rückstände, auch auf Umweltschadstoffe, durch Beprobung. Wird wegen begründeten Verdachts eine weiter gehende Untersuchung durchgeführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie dieselben Anomalien aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weiter gehende Untersuchung abgeschlossen ist;
    5. Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere
      1. vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinzustandes;
      2. generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
      3. Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündungen;
      4. nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im Magen, Darm oder Harn, sofern Brust- oder Bauchfell verfärbt sind (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);
      5. Parasitenbefall;
      6. übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);
      7. erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
      8. alte, offene Knochenbrüche;
      9. Auszehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierte Ödeme;
      10. frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell oder
      11. sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung.
  5. Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.
  6. Bei Kleinwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidet wurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt die Untersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder eines der in Nummer 3 Buchstabe e aufgeführten Merkmale, so führt der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durch, um festzustellen, ob die Tierkörper für genussuntauglich erklärt oder einzeln untersucht werden müssen.
  7. Im Zweifelsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkörperstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit dies für eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

B. Entscheidungen aufgrund von Kontrollergebnissen

Zusätzlich zu den Fällen gemäß Abschnitt II Kapitel V ist Fleisch für genussuntauglich zu erklären, das bei der Fleischuntersuchung eines der Merkmale gemäß Teil a Nummer 3 Buchstabe e aufweist.

Kapitel IX:
Spezifische Gefahren
14

A. Transmissible spongiforme enzephalopathien

Die amtliche Überwachung in Bezug auf TSE ist unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie sonstiger relevanter Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

B. Cysticercose

  1. Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Kapiteln I und IV bilden die Mindestanforderungen für die Untersuchung auf Cysticercose bei Schweinen und über sechs Wochen alten Rindern. Darüber hinaus können spezifische serologische Tests verwendet werden. Bei über sechs Wochen alten Rindern ist ein Anschneiden der Kaumuskeln nicht zwingend vorgeschrieben, sofern ein spezifischer serologischer Test durchgeführt wird. Das Gleiche gilt für über sechs Wochen alte Rinder, die in einem amtlich als Cysticerosefrei bescheinigten Betrieb aufgezogen wurden.
  2. Cysticercose-infiziertes Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären. Ist das Tier jedoch nicht generalisiert Cysticercose-infiziert, so können die nicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung für genusstauglich erklärt werden.

C. Trichinose

  1. Schlachtkörper von Schweinen (Hausschweine, Farmwildschweine und frei lebende Wildschweine), Einhufern und anderen Tierarten, die an Trichinose erkranken können, müssen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf Trichinen untersucht werden, sofern in diesen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt wird.
  2. Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist für genussuntauglich zu erklären.

D. Rotz

  1. Einhufer sind gegebenenfalls auf Rotz zu untersuchen. Die Untersuchung von Einhufern auf Rotz umfasst eine sorgfältige Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand.
  2. Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, ist für genussuntauglich zu erklären.

E. Tuberkulose

  1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschließen.
  2. Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden, ist für genussuntauglich zu erklären. Wird jedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Körperteils eine Tuberkuloseläsion festgestellt, müssen nur das befallene Organ oder der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntauglich erklärt werden.

F. Brucellose

  1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschalten.
  2. Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen festgestellt wurden, die eine akute Brucellose-Infektion anzeigen, ist für genussuntauglich zu erklären. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose -Test reagiert haben, sind Euter, Genitaltrakt und Blut für genussuntauglich zu erklären, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde.

G. Salmonellen

  1. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission * überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Lebensmittelunternehmer Anhang I Nummer 2.1.4 der genannten Verordnung (Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern) durch Anwendung der folgenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen:
    1. amtliche Probenahme mit Methode und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers. Mindestens 49 ** Stichproben sind jährlich in jedem Schlachthof zu nehmen. In kleinen Schlachthöfen kann diese Zahl nach einer Risikobewertung gesenkt werden; und/oder
    2. Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die der Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Nummer 2.1.4 genommen hat; und/oder
    3. Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten genommen wurden, für die besonderen Garantien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schweinefleischproduktion genehmigt wurden.
  2. Wird das Prozesshygienekriterium bei mehreren Gelegenheiten nicht eingehalten, verlangt die zuständige Behörde einen Aktionsplan von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer und überwacht genauestens dessen Ergebnis.
  3. Die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund sind mit der Angabe, ob die Proben gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genommen wurden, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *** zu melden.

Kapitel X: 11
Muster der Gesundheitsbescheinigung

A. Muster der Gesundheitsbescheinigung für lebende Tiere

Gesundheitsbescheinigung
für lebende Tiere, die vom Haltungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert werden
Zuständige Dienststelle:
Nr.:
1. Identifizierung der Tiere
Tierart:
Anzahl Tiere:
Kennzeichnung:
2. Angaben zur Herkunft der Tiere
Anschrift des Herkunftsbetriebs:
Kennnummer des Betriebs: *
3. Angaben zur Bestimmung der Tiere
Die Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert:
 
mit folgendem Transportmittel:
4. Andere relevante Informationen
5. Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass
  • die oben bezeichneten Tiere am ... ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;
  • die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.
Ausgestellt in
(Ort)
am
 
(Datum)
Stempel
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)
* nicht obligatorisch

B. Muster der Gesundheitsbescheinigung für im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere

Gesundheitsbescheinigung
für im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere
Zuständige Dienststelle:
Nr.:
1. Identifizierung der Tiere
Tierart:
Anzahl Tiere:
Kennzeichnung:
2. Angaben zur Herkunft der Tiere
Anschrift des Herkunftsbetriebs:
Kennnummer des Betriebs: *
3. Angaben zur Bestimmung der Tiere
Die Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert:
 
4. Andere relevante Informationen
5. Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass
  • die oben bezeichneten Tiere am ... ... (Datum) um ... ...Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;
  • sie am ... ...(Datum) um ... ... Uhr in dem Betrieb geschlachtet und das Schlachten und Ausbluten korrekt durchgeführt wurden;
  • die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.
Ausgestellt in
(Ort)
am
(Datum)
Stempel
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)
* nicht obligatorisch

C. Muster der Gesundheitsbescheinigung für Farmwild, das gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004  im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird

_________

*) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1.

**) Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.

***) ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31.

****) ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014. S. 16.

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