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Bund

Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Farmwild

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2011 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2) In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die besonderen Bestimmungen für die amtliche Überwachung von Farmwild und Farmwildfleisch festgelegt. Eine dieser Bestimmungen sieht vor, dass dem untersuchten Farmwild oder Farmwildfleisch eine Bescheinigung beizufügen ist, die einem der in Kapitel X dieses Abschnitts enthaltenen Muster entspricht.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde am Herkunftsort schlachten dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen besteht insbesondere darin, dass den Schlachtkörpern auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden muss. Die vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung dient u. a. dem Nachweis des vorschriftsgemäßen Schlachtens und Entblutens; ferner sind das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung zu bescheinigen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 150/2011 3 der Kommission erlaubt in bestimmten Fällen die Aufnahme der Bescheinigung über das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung in die Erklärung des Lebensmittelunternehmers.

(5) In solchen Fällen ist es zweckmäßig zu bestimmen, dass der amtliche Tierarzt oder zugelassene Tierarzt in regelmäßigen Abständen überprüft, wie die Personen, die das Schlachten und Entbluten der Tiere vornehmen, ihre Aufgaben erledigen. Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Außerdem enthält Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 das Muster der Gesundheitsbescheinigung für Tiere, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden. In diesem Muster der Gesundheitsbescheinigung kann auch bescheinigt werden, dass die Tiere ordnungsgemäß geschlachtet und entblutet wurden. Für Fälle, in denen diese Bescheinigung in die Erklärung des Lebensmittelunternehmers aufgenommen wird, sollte ein neues Muster der Gesundheitsbescheinigung bereitgestellt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2011

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

3) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

.

Anhang


Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel VII Teil a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil a beiliegen. Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen. Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil C beiliegen."

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

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