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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1, ber. 2006 L 278 S. 32;
VO (EG) 1441/2007 - ABl. Nr. L 322 vom 07.12.2007 S. 12, ber. 2012 L 209 S. 19, ber. 2016 L 195 S. 82;
VO (EU) 365/2010 - ABl. Nr. L 107 vom 29.04.2010 S. 9;
VO (EU) 1086/2011 - ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 7;
VO (EU) 209/2013 - ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 19 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1019/2013 - ABl. Nr. L 282 vom 24.10.2013 S. 46 Inkrafttreten, ber. 2016 L 195 S. 83;
VO(EU) 217/2014 - ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 93 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/2285 - ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2015 S. 2 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/1495 - ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/229 - ABl. L 37 vom 08.02.2019 S. 106 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2020/205 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 63 Inkrafttreten)




Hebt Entsch. 93/51/EWG auf.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2 festgelegt. Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar.

(2) Lebensmittel sollten keine Mikroorganismen oder deren Toxine oder Metaboliten in Mengen enthalten, die ein für die menschliche Gesundheit unannehmbares Risiko darstellen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit fest, nach denen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Lebensmittelunternehmer müssen Lebensmittel, die nicht sicher sind, vom Markt nehmen. Als Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhinderung unterschiedlicher Auslegungen sollten harmonisierte Sicherheitskriterien für die Akzeptabilität von Lebensmitteln festgelegt werden, insbesondere, was das Vorhandensein bestimmter pathogener Mikroorganismen anbelangt.

(4) Mikrobiologische Kriterien dienen auch als Anhaltspunkt dafür, ob Lebensmittel und deren Herstellungs-, Handhabungs- und Vertriebsverfahren akzeptabel sind oder nicht. Die mikrobiologischen Kriterien sollten im Rahmen der Durchführung von Verfahren auf der Grundlage des HACCP-Systems und anderer Hygienekontrollmaßnahmen angewandt werden.

(5) Die Sicherheit von Lebensmitteln wird vor allem durch einen präventiven Ansatz gewährleistet, wie z.B. durch die Umsetzung einer guten Hygienepraxis sowie die Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point). Mikrobiologische Kriterien können zur Validierung und Überprüfung von HACCP-Verfahren und anderen Hygienekontrollmaßnahmen eingesetzt werden. Daher sollten mikrobiologische Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Akzeptabilität der Verfahren bzw. der Prozesshygiene bestimmt wird, und zudem mikrobiologische Kriterien für die Lebensmittelsicherheit, bei denen mit Überschreitung des Grenzwertes ein Lebensmittel in Bezug auf den jeweiligen Mikroorganismus als inakzeptabel kontaminiert gelten sollte.

(6) Gemäß Artikel 4

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